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AS 2006 4269

Verordnung über die Verwaltung der Armee

Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)

Änderung vom 29. September 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 5 erster Satz Die Kontrollstellen führen während eines Dienstes, auch wenn ihr Stab nicht ein- rückt, bei den administrativ unterstellten Rechnungsführern unangemeldete Kontrol- len über den Kommissariatsdienst (Kassen, Postkontoauszüge, Bücher und Belege, Aufbewahrung und Anlage der Gelder, Vermögensausweise, Warenvorräte, Inven- tare usw.) bzw. den Fachdienst durch. …

Art. 11 Abs. 1 Bst. a erster Satz

1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:

a. Die Kommandanten von Schulen und Kursen bescheinigen die Richtigkeit der Grundlagen der Truppenbuchhaltung nach Artikel 15 und nehmen Ein- sicht in die Kassenbücher und Postkontoauszüge. …

Art. 19 erster Satz Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen. …

Art. 60 Aufgehoben

Art. 61 Sachüberschrift Grundsatz

Art. 61a Sachüberschrift Besonderheiten

1 SR 510.301

2006-0839 4269

Verwaltung der Armee. V AS 2006

Art. 70 Abs. 1

1 Bei Truppenverpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere in Restaurants

auf den Waffenplätzen und den dazugehörenden Aussenstandorten wird zu Lasten der Dienstkasse eine Serviceentschädigung ausgerichtet, sofern die Logistikbasis der Armee dies bewilligt hat.

Art. 71 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 74 Aufgehoben

Art. 74 Abs. 1 und 2 1 Sofern die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann die Pensionsverpflegung in den durch die Logistikbasis der Armee bestimmten Fällen angeordnet werden.

2 Aufgehoben

2. Abschnitt (Art. 75–78)

Aufgehoben

3. Abschnitt (Art. 79–81)

Aufgehoben

Art. 116 Einrücken in die Rekrutenschule Das VBS bezahlt Auslandschweizern, die in die Rekrutenschule einrücken, die Kosten für die Reise vom ausländischen Wohnort bis zum Einrückungsort und vom Entlassungsort zum ausländischen Wohnort.

Art. 149 Aufgehoben

Art. 156 Abs. 1 erster Satz 1 Der Quartiermeister ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb des Batail- lons oder der Abteilung verantwortlich. …

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Art. 168 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Bst. c Ziff. 2 und Bst. d Ziff. 14 und 15

1 Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind

zuständig: b. das Heer betreffend:

3. Aufgehoben

c. die Luftwaffe betreffend:

2. Aufgehoben

d. die Logistikbasis der Armee betreffend:

14. Ansprüche aus der Behandlung kranker und verletzter Pferde und

Diensthunde,

15. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangeln-

den Unterhalts von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastruk- turanlagen der Luftwaffe;

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

29. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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