AS 2006 4269
Verordnung über die Verwaltung der Armee
Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)
Änderung vom 29. September 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 5 erster Satz Die Kontrollstellen führen während eines Dienstes, auch wenn ihr Stab nicht ein- rückt, bei den administrativ unterstellten Rechnungsführern unangemeldete Kontrol- len über den Kommissariatsdienst (Kassen, Postkontoauszüge, Bücher und Belege, Aufbewahrung und Anlage der Gelder, Vermögensausweise, Warenvorräte, Inven- tare usw.) bzw. den Fachdienst durch. …
Art. 11 Abs. 1 Bst. a erster Satz
1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:
a. Die Kommandanten von Schulen und Kursen bescheinigen die Richtigkeit der Grundlagen der Truppenbuchhaltung nach Artikel 15 und nehmen Ein- sicht in die Kassenbücher und Postkontoauszüge. …
Art. 19 erster Satz Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen. …
Art. 60 Aufgehoben
Art. 61 Sachüberschrift Grundsatz
Art. 61a Sachüberschrift Besonderheiten
1 SR 510.301
2006-0839 4269
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Art. 70 Abs. 1
1 Bei Truppenverpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere in Restaurants
auf den Waffenplätzen und den dazugehörenden Aussenstandorten wird zu Lasten der Dienstkasse eine Serviceentschädigung ausgerichtet, sofern die Logistikbasis der Armee dies bewilligt hat.
Art. 71 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 74 Aufgehoben
Art. 74 Abs. 1 und 2 1 Sofern die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann die Pensionsverpflegung in den durch die Logistikbasis der Armee bestimmten Fällen angeordnet werden.
2 Aufgehoben
2. Abschnitt (Art. 75–78)
Aufgehoben
3. Abschnitt (Art. 79–81)
Aufgehoben
Art. 116 Einrücken in die Rekrutenschule Das VBS bezahlt Auslandschweizern, die in die Rekrutenschule einrücken, die Kosten für die Reise vom ausländischen Wohnort bis zum Einrückungsort und vom Entlassungsort zum ausländischen Wohnort.
Art. 149 Aufgehoben
Art. 156 Abs. 1 erster Satz 1 Der Quartiermeister ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb des Batail- lons oder der Abteilung verantwortlich. …
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Art. 168 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Bst. c Ziff. 2 und Bst. d Ziff. 14 und 15
1 Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind
zuständig: b. das Heer betreffend:
3. Aufgehoben
c. die Luftwaffe betreffend:
2. Aufgehoben
d. die Logistikbasis der Armee betreffend:
14. Ansprüche aus der Behandlung kranker und verletzter Pferde und
Diensthunde,
15. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangeln-
den Unterhalts von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastruk- turanlagen der Luftwaffe;
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
29. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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