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AS 2006 4425

Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)

Änderung vom 18. Oktober 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Aufsichtsverordnung vom 9. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 und 80 Aufgehoben

Art. 117 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 175 Selbstbehalt

1 Der Anspruchsberechtigte trägt folgenden Selbstbehalt:

a. bei der Versicherung von Hausrat: pro Ereignis 500 Franken; b. bei der Versicherung von landwirtschaftlichem Inventar: pro Ereignis

10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 1000 Franken und höchstens

10 000 Franken;

c. bei der Versicherung von übriger Fahrhabe: pro Ereignis 10 Prozent der Ent- schädigung, mindestens aber 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken; d. bei der Versicherung von Gebäuden:

1. die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen: 10 Pro-

zent der Entschädigung, mindestens aber 1000 Franken und höchstens

10 000 Franken,

2. die allen übrigen Zwecken dienen: 10 Prozent der Entschädigung, min-

destens aber 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken.

2 Der Selbstbehalt wird pro Ereignis für Fahrhabe- und für Gebäudeversicherungen

je einmal abgezogen. Betrifft ein Ereignis mehrere Gebäude eines Versicherungs- nehmers, für die je ein unterschiedlicher Selbstbehalt vorgesehen ist, so beträgt der Selbstbehalt mindestens 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken.

1 SR 961.011

2006-1999 4425

Aufsichtsverordnung AS 2006

Art. 176 Abs. 2

2 Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die eine Versicherungs-

tätigkeit in der Schweiz betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.

Art. 216 Abs. 16

16 Die Artikel 175 und 176 Absatz 2 sind ab Inkrafttreten der Änderung vom

18. Oktober 2006 auf alle neuen und alle laufenden Versicherungsverträge anwend- bar.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz