AS 2006 4555
Verordnung 07 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
Verordnung 07 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
vom 1. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 2004 und früher um 2,80 Prozent; b. Renten mit Spruchjahr 2005 um 1,70 Prozent.
Art. 2 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 2004 und früher um 2,80 Prozent; b. Renten mit Spruchjahr 2005 um 1,30 Prozent.
Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Ver- ordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).
Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsscha- denrenten beträgt 33 187 Franken.
Art. 5 Indexstand
1 Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand
des Nominallohnindexes von 2151 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.
SR 833.12
2006-2567 4555
MV-Anpassungsverordnung AS 2006
2 Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum
Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 113,1 Punkten (Mai 1993 = 100) ausgeglichen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die MV-Anpassungsverordnung vom 27. Oktober 20043 wird aufgehoben.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die MVV4 wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 137 545 Franken.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 AS 2004 4545 4 SR 833.11