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AS 2006 4745

Asylgesetz

Asylgesetz (AsylG)

Änderung vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20021, beschliesst:

I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In der Sachüberschrift sowie in Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben f und g von Artikel 83 wird der Ausdruck «Fürsorgeleistungen» durch «Sozialhilfeleistun- gen» ersetzt. In Artikel 85 Absatz 1 wird der Ausdruck «Fürsorgekosten» durch «Sozialhilfekos- ten» ersetzt.

Nach dem Titel des 2. Kapitels im 1. Abschnitt einfügen Art. 6a Zuständige Behörde

1 DasBundesamt für Migration (Bundesamt) entscheidet über Gewährung oder

Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.

2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:

a. Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaa- ten; b. effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.

3 Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.

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Asylgesetz AS 2006

Art. 8 Abs. 1 Bst. e 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: e. bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken.

Art. 9 Abs. 1

1 Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einer Empfangsstelle oder in

einer Privat- oder Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände, Drogen und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin durchsuchen.

Art. 10 Abs. 1 und 5

1 Das Bundesamt nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchen-

den zu den Akten.

5 Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flücht-

lingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des Bundesamtes sicherzustellen.

Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange- ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anord- nung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asyl- suchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Auf- enthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

2 Der Kanton kann mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach diesem Gesetz

zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn: a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; und c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

3 Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem

Bundesamt unverzüglich.

4 Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamtes

Parteistellung.

5 Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem

Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.

6 Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den auslän-

derrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

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Art. 17 Abs. 3 und 4

3 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige

Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahr- nimmt für die Dauer: a. des Verfahrens am Flughafen, wenn dort entscheidrelevante Verfahrens- schritte durchgeführt werden; b. des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Artikel 26 Absatz 2 hinausgehende entscheidrelevante Verfahrens- schritte durchgeführt werden; oder c. des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton.

4 Der Bundesrat regelt den Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung in den Emp-

fangsstellen und Flughäfen.

Art. 17a Gebühren für Dienstleistungen Das Bundesamt kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.

Art. 17b Gebühren

1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungs-

verfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das Bundesamt für dieses Verfah- ren eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Wiedererwägungsgesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.

2 Das Bundesamt befreit nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf

Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.

3 Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in

der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leis- tung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet: a. wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder b. im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwä- gungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

4 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungs-

verfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, so finden die Absätze 1–3 sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.

5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvor-

schusses.

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Art. 22 Verfahren am Flughafen

1 Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen,

erhebt die zuständige Behörde die Personalien und erstellt in der Regel Finger- abdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.

2 Kann auf Grund der Massnahmen nach Absatz 1 nicht sofort festgestellt werden,

ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Einreise nach Artikel 21 erfüllt sind, so wird die Einreise vorläufig verweigert.

3 Das Bundesamt weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der

Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft.

4 Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines

Aufenthaltsortes ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einrei- chung des Gesuches mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt; es ist ihr zudem Gelegenheit zu geben, sich verbeiständen zu lassen.

5 Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem ande-

ren geeigneten Ort längstens 60 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräfti- gen Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungs- gefängnis erfolgen.

6 Das Bundesamt kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton zuwei-

sen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 30, 36 und 37.

Art. 23 Entscheide am Flughafen

1 Bewilligt das Bundesamt die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es:

a. das Asylgesuch nach den Artikeln 40 und 41 ablehnen; oder b. auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32–35a nicht eintreten.

2 Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen.

Dauert das Verfahren länger, so weist das Bundesamt die asylsuchende Person einem Kanton zu.

Art. 25 Aufgehoben

Art. 26 Abs. 2 und 2bis

2 Die Empfangsstelle erhebt die Personalien und erstellt in der Regel Finger-

abdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.

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2bis Bestehen im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens oder eines Strafver- fahrens Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mün- digkeitsalter bereits erreicht hat, so veranlasst die Empfangsstelle ein Altersgutach- ten.

Art. 28 Abs. 2

2 Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv

unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen.

Art. 29 Abs. 1, 1bis und 4

1 Das Bundesamt hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an:

a. in den Empfangsstellen; oder b. innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton. 1bis Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.

4 Das Bundesamt kann die kantonalen Behörden mit der Anhörung von Asylsuchen-

den beauftragen, wenn dies zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens führt. Die Anhörung richtet sich nach den Absätzen 1–3.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a, d und e sowie Abs. 3

2 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:

a. den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben; d. Aufgehoben e. in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind;

3 Absatz 2 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn:

a. Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Grün- den nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben; b. auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flücht- lingseigenschaft festgestellt wird; oder c. sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs- hindernisses nötig sind.

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Art. 34 Nichteintreten bei Sicherheit vor Verfolgung im Ausland

1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Artikel 6a

Absatz 2 Buchstabe a wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.

2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:

a. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurück- kehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; b. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf- gehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht; c. in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; d. in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; e. in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben.

3 Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:

a. Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben; b. die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Arti- kel 3 erfüllt; c. Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.

Art. 35a Abschreibung und Nichteintreten nach Wiederaufnahme des Verfahrens

1 Das Asylverfahren wird wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asyl-

gesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt.

2 Auf das Asylgesuch nach Absatz 1 wird nicht eingetreten, ausser es bestehen

Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

Art. 36 Verfahren vor Nichteintretensentscheiden

1 Eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 findet statt in den Fällen nach:

a. den Artikeln 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34; b. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist; c. Artikel 35a Absatz 2, wenn im bisherigen Verfahren keine Anhörung statt- gefunden hat oder wenn die betroffene Person bei der Gewährung des recht- lichen Gehörs neue Vorbringen geltend macht und Hinweise bestehen, die

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geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 2 In den übrigen Fällen nach den Artikeln 32 und 35a wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.

Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen 1 Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen.

2 Entscheide nach den Artikeln 38–40 sind in der Regel innerhalb von 20 Arbeits-

tagen nach der Gesuchstellung zu treffen. 3 Sind weitere Abklärungen nach Artikel 41 erforderlich, so ist der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstellung zu treffen.

Art. 40 Abs. 2

2 Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.

Art. 41 Abs. 3

3 Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Verein-

barungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschlies- sen. Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informations- austausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.

Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

Art. 43 Abs. 3bis 3bis Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes Arbeitsverbot erlassen.

Gliederungstitel vor Art. 44

5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen

Art. 44 Abs. 3–5 Aufgehoben

Art. 44a Aufgehoben

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Art. 51 Abs. 3 und 5

3 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge

anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

5 Aufgehoben

Art. 52 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 60 Regelung der Anwesenheit

1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewil-

ligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten. 2 Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz haben Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, ausser sie: a. seien zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden oder gegen sie sei eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 423 oder 100bis4 des Strafgesetzbuches5 angeordnet worden; oder b. hätten erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Art. 64 Abs. 3 3 Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 des Abkommens vom 28. Juli 19516 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.

Gliederungstitel vor Art. 80

5. Kapitel: Sozialhilfe und Nothilfe

1. Abschnitt:

Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, Nothilfe und Kinderzulagen

Art. 80 Zuständigkeit 1 Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Perso- nen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der

3 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches (AS 2006 3459): Art. 64. 4 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches (AS 2006 3459): Art. 61. 5 SR 311.0 6 SR 0.142.30

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für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten, namentlich den nach Artikel 30 Absatz 2 zugelassenen Hilfswerken, übertragen.

2 Solange sich diese Personen in einer Empfangsstelle oder in einem Erstintegra-

tionszentrum für Flüchtlingsgruppen aufhalten, gewährleistet der Bund die Sozial- hilfe. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertrag- lichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe.

Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe 1 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, können von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

2 Wird der Vollzug der Wegweisung für die Dauer eines ausserordentlichen

Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt, so erhalten abgewiesene Asylsuchende auf Ersu- chen hin Nothilfe.

3 Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die

Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung kann von den Ansätzen der einheimischen Bevölke- rung abweichen. Die Nothilfeleistung muss zeitlich und sachlich gerechtfertigt sein. 4 Die Nothilfe ist in Form von Sachleistungen oder täglichen Geldleistungen an den von den Kantonen bezeichneten Orten auszurichten. Die Auszahlung kann auf Arbeitstage beschränkt werden.

5 Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.

Art. 83 Abs. 2 2 Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstat- ten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleis- tungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch. Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.

Art. 83a Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe Die betroffene Person hat beim Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung, die zulässig, zumutbar und möglich ist, sowie bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitzuwirken.

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Art. 84 Kinderzulagen Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 14a Absätze 2 und 3 ANAG7 vorläufig aufgenommen wird.

Gliederungstitel vor Art. 85

2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe

Art. 85 Abs. 3 und 4

3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige

Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen von der Rückerstat-

tungspflicht.

Art. 86 Sonderabgabe

1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die einer

Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 zurück- erstatten (Sonderabgabe). Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen und die von ihnen unterstützten Ange- hörigen verursachen. Die kantonale Behörde verbindet die Bewilligung zur Erwerbs- tätigkeit mit einer entsprechenden Auflage.

2 Die Sonderabgabe darf nicht mehr als zehn Prozent des Erwerbseinkommens der

betreffenden Person betragen. Sie wird vom Arbeitgeber direkt vom Erwerbsein- kommen der betreffenden Person abgezogen und dem Bund überwiesen. 3 Die Sonderabgabepflicht dauert längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich die Höhe der Sonder-

abgabe fest und erlässt Vorschriften über das Zahlungs- und Mahnverfahren. Er kann insbesondere bei tiefen Erwerbseinkommen von der Sonderabgabepflicht absehen.

5 Der Bund kann die im Zusammenhang mit der Erhebung der Sonderabgabe anfal-

lenden Aufgaben Dritten übertragen.

Art. 87 Vermögenswertabnahme

1 Asylsuchendeund Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre

Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.

7 SR 142.20

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2 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rück-

erstattung der Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 sicherstellen, wenn die Asylsuchen- den oder Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung: a. nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stam- men; b. die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder c. die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.

3 Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte

an die Sonderabgabe angerechnet werden.

4 Besteht keine Pflicht mehr zur Leistung der Sonderabgabe, so sind Vermögens-

wertabnahmen nicht mehr möglich.

5 Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang

zurückerstattet, wenn die asylsuchende oder schutzbedürftige Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorüber- gehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist.

Art. 88 Pauschalabgeltung

1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit

Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91–93. 2 Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthalts- bewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreu- ungskosten.

3 Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthalts-

bewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.

4 Die einmalige Pauschale für Personen, deren Wegweisungsentscheid rechtskräftig

und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, ist eine Entschädigung für die Gewährung der Sozialhilfe beziehungsweise der Nothilfe.

5 Die einmaligen Pauschalen für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintre-

tensentscheid sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe sowie für den Vollzug der Wegweisung.

Art. 89 Festsetzung der Pauschalen

1 DerBundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen

Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest.

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2 Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung

und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich: a. in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen; b. unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Ver- gleich abstufen.

3 Das Bundesamt kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der

Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen.

4 Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei

Bedarf überprüft.

Art. 91 Abs. 1, 2, 2bis, 4 und 5

1 und 2 Aufgehoben

2bis Der Bund zahlt den Kantonen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten. 4 Er kann für die soziale, berufliche und kulturelle Integration von Flüchtlingen, Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen finanzielle Beiträge ausrichten; diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Die Koordination und die Finanzierung der Projekttätigkeiten kann mit einem Leis- tungsauftrag Dritten übertragen werden.

5 Aufgehoben

Art. 92 Abs. 2

2 Er übernimmt die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen,

deren Asylgesuch abgelehnt wurde, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde oder die ihr Asylgesuch zurückgezogen haben, und von Personen, die nach der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind.

Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration

1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:

a. vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen; b. vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit; c. vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Her- kunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland); d. finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.

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2 Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Präven-

tion irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migra- tion sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.

3 Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organi-

sationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.

4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und

Abrechnung der Beiträge.

Art. 95 Aufsicht

1 Der Bund überprüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung, die Wirksam-

keit und die vorschriftsgemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen und die kantonalen Finanzkontrollen zur Unterstüt- zung beiziehen. 2 Wer Bundesbeiträge erhält, ist verpflichtet, seine Organisation sowie die Daten und Führungszahlen bezüglich Aufwendungen und Erträge im Asylbereich offen zu legen.

3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle, das Bundesamt und die kantonalen Finanz-

kontrollen üben ihre Aufsicht über die Finanztätigkeit entsprechend ihren Vorschrif- ten aus. Sie bestimmen das geeignete Vorgehen, koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren sich gegenseitig über die Erkenntnisse.

Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürfti-

gen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.

2 Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaf-

fung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.

3 Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die

für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunfts- staat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; d. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;

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e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betrof- fenen Person liegt; f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicher- heit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; g. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März

19818 gilt sinngemäss.

Art. 98 Abs. 2

2 Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden:

a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunfts- staat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; d. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind; e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betrof- fenen Person liegt; f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicher- heit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; g. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; h. Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa; i. Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Ent- scheides).

Art. 98a Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden Das Bundesamt oder die Rekurskommission übermittelt den zuständigen Strafver- folgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen begangen haben.

8 SR 351.1

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Art. 98b Biometrische Daten

1 Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können

die zuständigen Behörden biometrische Daten bearbeiten.

2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und regelt

den Zugriff.

Art. 99 Abs. 2–4 und 7 Bst. c

2 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer

vom Bundesamt für Polizei und vom Bundesamt geführten Datenbank gespeichert.

3 Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom Bundesamt für Polizei

geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.

4 Stellt das Bundesamt für Polizei Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen

Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem Bundesamt sowie den betrof- fenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskon- trollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.

7 Die Daten werden gelöscht:

c. bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach Aufhebung des vorüber- gehenden Schutzes.

Art. 100 Abs. 2bis 2bis Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen. Sind die unrichtigen Daten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Person zurückzuführen, so können dieser die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden.

Art. 102a9 Statistik über Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger Für die Steuerung der finanziellen Abgeltung an die Kantone übermittelt das Bun- desamt für Statistik dem Bundesamt periodisch anonymisierte und aggregierte Daten über die Personen des Asylbereichs, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen.

Art. 105 Abs. 1

1 Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide

des Bundesamtes betreffend:

9 Siehe auch Ziff. V Koordination mit dem BB vom 17. Dez. 2004 (BBl 2004 7149) über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin.

4759

Asylgesetz AS 2006

a. Asyl; b. vorübergehende Schutzgewährung; vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 2, soweit nicht die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gerügt wird; c. Wegweisung; d. vorläufige Aufnahme; e. Verweigerung der Einreise und Zuweisung eines Aufenthaltsortes im Ver- fahren am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2–4; f. Anordnung der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e ANAG10.

Art. 107 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 108 Beschwerdefristen

1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenver-

fügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

2 Für die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Arti-

kel 23 Absatz 1 beträgt die Frist fünf Arbeitstage.

3 Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt

der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.

4 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung

eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 und der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e ANAG11 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. 5 Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist bei der Rekurskommission eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren verbes- sert werden.

Art. 108a Aufgehoben

Art. 109 Behandlungsfrist

1 Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach

den Artikeln 32–35a und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

10 SR 142.20 11 SR 142.20 12 SR 172.021

4760

Asylgesetz AS 2006

2 Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshand- lungen erforderlich, so entscheidet die Rekurskommission über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 32–35a innerhalb von fünf Arbeits- tagen.

3 Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach

Artikel 22 Absätze 2–4 und nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e ANAG13 unver- züglich in der Regel auf Grund der Akten.

4 Über Beschwerden gegen materielle Entscheide, bei denen weitere Abklärungen

nach Artikel 41 getroffen werden müssen, entscheidet die Rekurskommission in der Regel innerhalb von zwei Monaten.

Art. 110 Abs. 1 und 4

1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei

Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 drei Tage.

4 Bei Verfahren nach den Artikeln 105 Absatz 1 Buchstaben e und f und 108

Absatz 4 betragen die Verfahrensfristen längstens zwei Arbeitstage.

Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: a. Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; b. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; c. Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; d. Anordnung der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e ANAG14; e. mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.

Art. 111a Verfahren und Entscheid

1 Die Rekurskommission kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzich-

ten.

2 Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.

Art. 112 Wirkung ausserordentlicher Rechtsmittel Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders.

13 SR 142.20 14 SR 142.20

4761

Asylgesetz AS 2006

Art. 115 Bst. b und c15 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Verge- hen des Strafgesetzbuches16 vorliegt, wer: b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Artikel 86 ganz oder teilweise entzieht; c.17 als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Sonderab- gaben vom Lohn abzieht und sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwen- det.

Art. 116a Ordnungsbusse 1 Wer Zahlungsvorschriften nach Artikel 86 Absatz 4 verletzt, kann nach vorausge- gangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden. Im Wiederholungsfall innert zwei Jahren kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.

2 Zuständig für die Aussprechung einer Ordnungsbusse ist das Bundesamt.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfah- ren gilt neues Recht.

2 Entsteht vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungsgrund

nach Artikel 87 in der Fassung vom 26. Juni 199818, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

3 Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren; er legt fest, in welchem Umfang

und wie lange Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung kein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 2 entstanden ist, eine Son- derabgabe leisten müssen und in welchem Umfang und wie lange ihnen Vermö- genswerte abgenommen werden.

15 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 16 SR 311.0 17 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 18 AS 1999 2262

4762

Asylgesetz AS 2006

4 Der Bund zahlt den Kantonen für Personen, deren Asyl – und Wegweisungsent-

scheid vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist, eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

IV

Koordination mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 200519 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)

1. Unabhängig davon, ob das AuG oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft

tritt, lauten mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt:

Art. 60 Wortlaut gemäss vorliegender Änderung

Art. 84 Kinderzulagen Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AuG20 vorläu- fig aufgenommen wird.

Art. 105 Abs. 1 Bst. f

1 Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide

des Bundesamtes betreffend: f. Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG21.

Art. 108 Abs. 4

4 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung

eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 und der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG22 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.

Art. 108a Aufgehoben

19 SR 142.20; AS … (BBl 2005 7365)

20 SR 142.20; AS … (BBl 2005 7365)

21 SR 142.20; AS … (BBl 2005 7365)

22 SR 142.20; AS … (BBl 2005 7365)

4763

Asylgesetz AS 2006

Art. 109 Abs. 3

3 Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach

Artikel 22 Absätze 2–4 und nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG23 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.

Art. 111 Bst. d Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: d. Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG24;

2. Unabhängig davon, ob das AuG oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft

tritt, wird mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 1 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und die nachstehenden Bestimmungen des AuG werden wie folgt angepasst:

Art. 60 Abs. 3

3 Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe umfasst:

a. die Rückkehrberatung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG25; abis. den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehr- fähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG; b. die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG erleichtern; c. eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliede- rung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG.

Art. 72 Aufgehoben

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: b. in Haft nehmen, wenn:

5. der Wegweisungsentscheid auf Grund der Artikel 32–35a AsylG in

einer Empfangsstelle eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

23 SR 142.20; AS … (BBl 2005 7365)

24 SR 142.20; AS … (BBl 2005 7365)

25 SR 142.31; AS 2006 4745

4764

Asylgesetz AS 2006

Art. 80 Abs. 2 letzter Satz 2 … Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung nach den Artikeln 105 Absatz 1, 108, 109 und 111 AsylG26.

Art. 83 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 87 Abs. 1 Bst c

1 Der Bund zahlt den Kantonen für:

c. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist.

Art. 88 Sonderabgabepflicht Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabepflicht sowie der Abnahme von Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 AsylG27. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels sowie das 10. Kapitel des AsylG sind anwendbar.

Art. 126a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG28

1 Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein

Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 199829, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

2 Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer

der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig auf- genommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 ent- standen ist.

3 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des

AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85–87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestim- mungen, neues Recht.

26 SR 142.31; AS 2006 4745 27 SR 142.31; AS 2006 4745 28 SR 142.31; AS 2006 4745 29 AS 1999 2262

4765

Asylgesetz AS 2006

4 Unter Vorbehalt der Absätze 5–7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen. 5 Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember

2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen wäh-

rend der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integra- tion erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.

6 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des

AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgeset- zes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 19. Dezember 200330 gilt bisheriges Recht.

7 Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember

2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen

eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

V

Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200431 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin Mit dem Inkrafttreten von Artikel 3 Ziffer 2 des Bundesbeschlusses vom 17. De- zember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin wird Artikel 102a des Asylgesetzes in der Fassung dieses Bundesbeschlusses zu Artikel 102abis.

30 AS 2004 1633

31 BBl 2004 7149

4766

Asylgesetz AS 2006

VI

Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2005 Ständerat, 16. Dezember 2005 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 24. September 2006 angenommen worden.32

2 Es wird wie folgt in Kraft gesetzt:

a. Ziff. I: Art. 14, 17b, 32 Abs. 2 Bst. a und 3, 44, 51 Abs. 5 und 97 Abs. 1 und 2, treten am 1. Januar 2007 in Kraft; b. Ziff. III: Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. De- zember 2005, tritt am 1. Januar 2007 in Kraft; c. Anhang Ziff. 1: Art. 3a, 13a, 13b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, cbis und d und Abs. 2 Satz 2, 13c Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 2bis, 13e, 13g, 13h, 13i, 14a Abs. 4bis, 14b Abs. 3bis, 14c Abs. 3, 3bis und 7, 14e, 25b sowie letz- ter Satz von Abs. 4 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005, treten am 1. Januar 2007 in Kraft; d. Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen wird später festgelegt.

8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

32 BBl 2006 9455

4767

Asylgesetz AS 2006

Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 26. März 193133 über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer

Art. 3a

1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Nieder-

lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung festhalten: a. zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalts- status; b. zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist.

2 Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung

sowie des allenfalls erforderlichen Transportes, höchstens aber drei Tage festgehal- ten werden.

3 Wird eine Person festgehalten, so muss sie:

a. über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden; b. die Möglichkeit haben, mit den bewachenden Personen Kontakt aufzuneh- men, wenn sie Hilfe benötigt. 4 Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.

5 Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der

Festhaltung nachträglich zu überprüfen.

6 Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaf-

fungshaft oder Vorbereitungshaft angerechnet.

Art. 6a

1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

33 SR 142.20

4768

Asylgesetz AS 2006

2 Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 14a Absatz 6, so kom- men die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 14a Absatz 7 zur Anwendung. 3 Staatenlose Personen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.

Art. 13a Einleitungssatz und Bst. a, f und g Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn er: a. sich im Asyl- oder Wegweisungsverfahren weigert, seine Identität offen zu legen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wie- derholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe keine Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet; f. sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Auswei- sung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Weg- weisungsverfügung eingereicht wird; g. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

Art. 13b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, cbis, d und e und Abs. 2 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs: b. in Haft nehmen, wenn Gründe nach Artikel 13a Buchstabe b, c, e oder g vor- liegen; cbis. in Haft nehmen, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt; d. in Haft nehmen, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretens- entscheid gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a–c oder Artikel 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199834 getroffen hat; e. in Haft nehmen, wenn der Wegweisungsentscheid auf Grund der Artikel 32– 35a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in einer Empfangsstelle eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

34 SR 142.31; AS 2006 4745

4769

Asylgesetz AS 2006

2 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe e darf höchstens 20 Tage dauern. Die Haft nach Absatz 1 Buchstaben a–d darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft nach Absatz 1 Buchstabe a–d mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens 15 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens neun Monate, verlängert werden. An die Höchstdauer sind folgende Hafttage anzu- rechnen: a. Anzahl Hafttage nach Absatz 1 Buchstabe e; oder b. Anzahl Hafttage nach Artikel 22 Absatz 5 letzter Satz des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.

Art. 13c Abs. 1, 2 und 2bis

1 Die Haft wird von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug

der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. In den Fällen nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e wird die Haft vom Bundesamt für Migration angeordnet.

2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach

96 Stunden durch die richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung

zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 13i angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. Bei einer Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftüberprüfung nach den Artikeln 105 Absatz 1 Buchstabe f, 108 Absatz 4 und

109 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199835.

2bis Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nach- zuholen.

Art. 13e Abs. 1

1 Die zuständige kantonale Behörde kann einem Ausländer die Auflage machen, ein

ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn: a. er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und er die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittel- handels; oder b. ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und er die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.

35 SR 142.31; AS 2006 4745

4770

Asylgesetz AS 2006

Art. 13g

1 Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihm

angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.

2 Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der

kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und

18 Jahren höchstens neun Monate. Vorbehalten bleibt Artikel 13h.

3 Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeord-

net, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich ein Ausländer gestützt auf die Artikel 13a und 13b bereits in Haft, so kann er in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

4 Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine

richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch des inhaftierten Ausländers von der rich- terlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 13c Absätze 2 und 3.

5 Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 13d.

6 Die Haft wird beendet, wenn:

a. eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl der Ausländer den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekom- men ist; b. die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird; c. die Ausschaffungshaft angeordnet wird; d. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird.

Art. 13h Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artikeln 13a und 13b sowie die Haft nach Artikel 13g dürfen zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren darf sie zwölf Monate nicht überschreiten.

Art. 13i

1 Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Voll-

zugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn:

4771

Asylgesetz AS 2006

a. ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt; b. sie die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat; und c. die Behörde die Reisepapiere für sie beschaffen musste.

2 Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern.

3 Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind

umgehend zu treffen.

Art. 14a Abs. 1, 1bis, 2, 3, 4, 4bis, 6 und 7

1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder

nicht möglich, so verfügt das Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme. 1bis Die vorläufige Aufnahme kann von den kantonalen Behörden beantragt werden.

2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt- staat entgegenstehen.

3 Der Vollzug kann für einen Ausländer unzumutbar sein, wenn er in Situationen

wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.

4 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Heimat- oder in

den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 4bis Aufgehoben

6 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 3 und 4 wird nicht verfügt, wenn der

weg- oder ausgewiesene Ausländer: a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Arti- kel 4236 oder 100bis 37 des Strafgesetzbuches38 angeordnet wurde; b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder c. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch sein eigenes Verhalten verursacht hat.

7 Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach den Artikeln 53 und 54 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 199839 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.

36 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches (AS 2006 3459): Art. 64. 37 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches (AS 2006 3459): Art. 61. 38 SR 311.0 39 SR 142.31; AS 2006 4745

4772

Asylgesetz AS 2006

Art. 14b Abs. 1–3bis 1 Das Bundesamt für Migration überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a Absatz 1 noch gegeben sind.

2 Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-

weisung an, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 14a Absatz 1 nicht mehr gege- ben sind. 2bis Auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei kann das Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 14a Abs. 3 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 14a Absatz 6 gegeben sind. 3 Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. 3bis Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenomme- nen Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumut- barkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland vertieft geprüft.

Art. 14c Abs. 1–1ter, 2, 3, 3bis, 4, 5, 5bis, 6 und 7

1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen wird vom Aufenthaltskanton

zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 14b verlängert. 1bis Das Bundesamt für Migration verteilt die vorläufig aufgenommenen Personen nach dem in Artikel 27 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199840 festgelegten Verteilschlüssel auf die Kantone, sofern sich diese nicht auf einen anderen Verteil- schlüssel einigen können. Es trägt dabei den schutzwürdigen Interessen der Kantone und der vorläufig aufgenommenen Personen Rechnung. 1ter Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist von der vorläufig aufgenommenen Person beim Bundesamt für Migration einzureichen. Dieses entscheidet unter Vor- behalt von Absatz 1quater nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig.

2 Die vorläufig aufgenommene Person kann ihren Aufenthaltsort im Gebiet des

bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen.

3 Die kantonalen Behörden können einer vorläufig aufgenommenen Person unab-

hängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbs- tätigkeit erteilen. 3bis Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlos- sen werden, wenn:

40 SR 142.31; AS 2006 4745

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Asylgesetz AS 2006

a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.

4 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und

Nothilfe für vorläufig Aufgenommene. Die Bestimmungen für Asylsuchende der Artikel 80–84 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 sind anwendbar. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

5 Der Bund zahlt den Kantonen für:

a. jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, sowie einen Beitrag zur Förderung der sozialen Integration und der wirtschaftlichen Selbständigkeit der betroffenen Personen; diese Integrationspauschale kann von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf be- stimmte Gruppen eingeschränkt werden; der Bundesrat legt ihre Höhe fest; b. jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling eine Pauschale nach den Arti- keln 88 Absatz 3 und 89 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998; c. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist. 5bis Die Pauschalen nach Absatz 5 werden während längstens sieben Jahren seit der Einreise ausgerichtet.

6 Vorläufig aufgenommene Personen sind zur Sonderabgabe nach Artikel 86 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verpflichtet. Ihnen können nach Artikel 87 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 Vermögenswerte abgenommen werden. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels sowie das 10. Kapitel des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 sind anwendbar.

7 Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene

Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende gemäss dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 und dem Bundesgesetz vom 18. März 199441 über die Krankenversicherung anwendbar.

Art. 14e Abs. 2 Bst. b und d 2 Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kan- tone für den Vollzug der Vorbereitungs- und der Ausschaffungshaft sowie der Haft nach Artikel 13g. Die Pauschale wird ausgerichtet für: b. Flüchtlinge und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht;

41 SR 832.10

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Asylgesetz AS 2006

d. Flüchtlinge, die nach Artikel 65 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842 aus- gewiesen werden.

Art. 14f Aufgehoben

Art. 20 Abs. 1bis 1bis Für Beschwerden betreffend die vorläufige Aufnahme ist Artikel 105 Absatz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199843 anwendbar.

Art. 25b Abs. 1, 1bis, 1ter und 1quater 1 Der Bundesrat fördert bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften mit anderen Staaten. Er kann Abkommen abschliessen, um die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken sowie die illegale Migration und deren negative Fol- gen zu mindern. 1bis Er kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Visumspflicht, über Rückübernahme und Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz, über die Niederlassung sowie Abkommen über die berufliche Aus- und Weiterbildung abschliessen. 1ter Bei Rückübernahme- und Transitvereinbarungen kann er im Rahmen seiner Zuständigkeiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berück- sichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zum betroffenen Staat. 1quater Im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen kann er die polizeilich begleitete Durchbeförderung, einschliesslich der Rechtsstellung von Begleitpersonen der Vertragsparteien, regeln.

Art. 25c Abs. 1 und 2 Bst. d

1 Betrifft nur den italienischen Text.

2 Zum Zweck der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger können dem anderen

Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden: d. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März

198144 gilt sinngemäss.

42 SR 142.31; AS 2006 4745 43 SR 142.31; AS 2006 4745 44 SR 351.1

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Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005

1 Entsteht vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein Zwischen- oder Schluss-

abrechnungsgrund nach Artikel 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 199845, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

2 Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer

der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufge- nommene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist. 3 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfah- ren nach den Artikeln 85–87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht. 4 Unter Vorbehalt der Absätze 5–7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vor- läufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni

1998 angeordnet, so bleibt diese bestehen.

5 Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung vorläu- fig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Gesetzesänderung vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest. 6 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfah- ren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b gilt bisheriges Recht. 7 Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräf- tig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 194346 über die Organisation

der Bundesrechtspflege

Art. 100 Abs. 1 Bst. b Einleitung

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen:

b. auf dem Gebiet des Ausländerrechts:

45 AS 1999 2262 46 SR 173.110

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