AS 2006 4791
Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)
Änderung vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 110 Absatz 3, 113, 114 Absatz 3 sowie 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG),
Art. 2 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3
2 Die Angehörigen der Armee müssen vor dem Einrücken:
c. nicht mehr passende Uniformstücke ändern oder austauschen lassen.
3 Die aufbietenden Stellen können weitere Gegenstände bezeichnen, die in den
Militärdienst mitzunehmen sind.
Art. 3 Abs. 2 erster Satz
2 Die Anpassung wird grundsätzlich durch die Logistikbasis der Armee (LBA) im
Militärdienst vorgenommen. …
Art. 4 Abs. 3
3 Angehörige der Armee, die Ausrüstungsgegenstände in unsauberem Zustand
zurückgeben, bezahlen die Reinigungskosten.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Angehörige der Armee können ihre Ausrüstung oder Teile davon ausnahmsweise
ausserhalb des Wohnsitzes oder gegen Entrichtung einer Gebühr bei der LBA hin- terlegen: …
2006-0837 4791
Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen AS 2006
Art. 7 Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe
1 Bestehen konkrete Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich
selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen oder Hinweise eines drohenden Missbrauchs der persönlichen Waffe, so kann diese durch das zuständige Kreiskommando vorsorglich abgenommen oder durch den Angehörigen der Armee oder durch Dritte bei der LBA hinterlegt werden.
2 Der Führungsstab der Armee entscheidet innert zwölf Monaten, ob die Waffe
definitiv zurückgenommen oder dem Angehörigen der Armee wieder ausgehändigt wird.
Art. 8 Abs. 1 und 2 1 Angehörige der Armee, die ihre Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder missbrauchen, sind durch die LBA dem für den Wohnort der fehlbaren Person zuständigen Kreiskommando zu melden.
2 Dieses überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der
Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
Art. 11 Abs. 1 Bst. b und d sowie 3 und 4
1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee das Sturm-
gewehr zu Eigentum, wenn: b. sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert haben und dies im Schiess- büchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liessen; d. sie schriftlich bestätigen, dass keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 vorliegen.
3 Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die LBA zu einer halbauto-
matischen Einzelfeuerwaffe abgeändert.
4 Die Angaben der Angehörigen der Armee können überprüft werden.
Art. 12 Abs. 1 Bst. c und 3
1 Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum der Angehörigen der Armee
über, wenn: c. sie schriftlich bestätigen, dass keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19974 vorliegen.
3 Die Angaben der Angehörigen der Armee können überprüft werden.
3 SR 514.54 4 SR 514.54
Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen AS 2006
Art. 13 Aufgehoben
II
1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b am
1. Januar 2007 in Kraft.
2 Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen AS 2006