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AS 2006 4873

Verordnung über die vorzeitige Inkraftsetzung von Artikel 17<i>a</i> der Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgesetzes über den Datenschutz

Verordnung über die vorzeitige Inkraftsetzung von Artikel 17a der Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgesetzes über den Datenschutz

vom 22. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Ziffer III Absatz 2 der Änderung vom 24. März 20061 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz, verordnet:

Einziger Artikel

1 Artikel 17a der Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1992 über den Datenschutz tritt am 15. Dezember 2006 in Kraft.

2 Artikel 17a lautet wie folgt:

Art. 17a Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

1 Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt

hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbei- tung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen bewilligen, wenn: a. die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind; b. ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzun- gen getroffen werden; c. die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erfordert.

2 Diepraktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann

zwingend erfordern, wenn: a. die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Aus- wirkungen zunächst evaluiert werden müssen; b. die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone; oder

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