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AS 2006 4919

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Änderung vom 15. November 2006

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speziallebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann der Hinweis «10 g Kohlenhydrate

(einschliesslich mehrwertige Alkohole) sind in X g oder ml enthalten» aufgeführt werden.

Art. 5 Abs. 2 2 Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es weniger als 0,5 g Lactose pro 100 g oder 100 ml im genussfertigen Produkt enthält.

Art. 6 Abs. 5

5 Der Natriumgehalt des genussfertigen Produktes ist in Gramm pro 100 g oder

100 ml anzugeben.

Art. 7 Abs. 1

1 Speisesalzersatz und Diätsalz sind Salzmischungen aus Kaliumsulfat, Kalium-,

Magnesium-, Ammonium-, Calcium- und Cholinsalz von organischen und anorgani- schen Säuren wie Glutamin-, Adipin-, Kohlen-, Bernstein-, Milch-, Zitronen-, Apfel-, Wein-, Essig-, Salz- oder Orthophosphorsäure.

Art. 8 Abs. 2

2 Eiweissarme Teigwaren können, in Abweichung von Teigwaren gemäss der Ver-

ordnung des EDI vom 23. November 20052 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzen- proteine und deren Erzeugnisse, auch wechselnde Anteile an Stärke enthalten.

2006-2267 4919

Speziallebensmittel AS 2006

Art. 9 Abs. 3 und 4

3 Glutenfreie Teigwaren können, in Abweichung von Teigwaren gemäss der Ver-

ordnung des EDI vom 23. November 20053 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzen- proteine und deren Erzeugnisse, ganz oder teilweise aus Stärke hergestellt sein.

4 Bestehen glutenfreie Teigwaren vorwiegend aus Stärke, so ist dies in der Sach-

bezeichnung entsprechend anzugeben (z.B. Stärketeigwaren).

Art. 11 Einleitungssatz Ein Lebensmittel gilt als kohlenhydratvermindert, wenn der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten (einschliesslich mehrwertige Alkohole) im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis wie folgt herabgesetzt ist: …

Art. 15 Nahrungsfaserreiche (ballaststoffreiche) Lebensmittel

1 Ein Lebensmittel gilt als nahrungsfaserreich (ballaststoffreich), wenn:

a. der Gehalt an natürlichen oder zugegebenen Nahrungsfasern (Ballaststoffe) im genussfertigen Produkt mindestens 6 Massenprozent beträgt; und b. in der Tagesration mindestens 6 g dieser Nahrungsfasern enthalten sind. 2 Bei nahrungsfaserreichen Getränken genügt ein Gehalt von 6 g in der Tagesration.

Art. 17 Abs. 4 Bst. c

4 Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen die

erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung vermitteln. Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 ist aufzuführen: c. die durchschnittliche Menge aller in Anhang 2 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol, L-Carnitin und Taurin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung;

Art. 18 Abs. 4 Bst. b

4 Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen die

erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung vermitteln. Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 ist aufzuführen: b. die durchschnittliche Menge aller in Anhang 5 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol, L-Carnitin und Taurin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung;

Art. 20 Abs. 8, 9 und 10 zweiter und dritter Satz

8 Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevöl-

kerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt in der Tagesration bis zu

300 Prozent des Gehalts nach Anhang 13 betragen. Bei Vitamin A ist nur eine

3 SR 817.022.109; AS 2006 4965

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Speziallebensmittel AS 2006

Überdosierung bis zu 200 Prozent der empfohlenen Tagesdosis, bei Vitamin D bis zu 150 Prozent der empfohlenen Tagesdosis erlaubt.

9 Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindun-

gen nach Anhang 14 verwendet werden.

10 … Es prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die

Kennzeichnung sowie die Anpreisung der betreffenden Zusätze. Artikel 6 Absätze 1 und 4 LGV gilt sinngemäss.

Art. 20a Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

1 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind Lebensmittel,

die für die besonderen Ernährungserfordernisse folgender Personen bestimmt sind: a. Patientinnen und Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe (einschliesslich deren Metaboliten); b. Patientinnen und Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für die eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Speziallebensmittel oder eine Kombination von beiden den Bedürfnissen nicht entspricht.

2 Es sind drei Kategorien zu unterscheiden:

a. diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer Nährstoff-Standardformu- lierung, die als einzige Nahrungsquelle verwendet werden können; b. diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer für eine bestimmte Krankheit oder Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten Nährstoffformulierung, die als einzige Nahrungsquelle verwendet werden können; c. diätetisch unvollständige Lebensmittel mit einer Standardformulierung oder einer für eine bestimmte Krankheit oder Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten Nährstoffformulierung, die sich nicht als einzige Nahrungsquelle eignen.

3 Die unter Absatz 2 Buchstaben a und b umschriebenen Lebensmittel können die

Ernährung einer Patientin oder eines Patienten auch teilweise ersetzen oder ergän- zen.

4 Die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke hat auf

vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Sie müssen sich gemäss den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen. Sie müssen wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungs- erfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen; dies ist durch allgemein fundierte wissenschaftliche Daten zu belegen. Sie müssen den in Anhang 14a aufgeführten Kriterien entsprechen und dürfen die Nährstoffe nach Anhang 14 enthalten.

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Speziallebensmittel AS 2006

5 Wer als Hersteller oder Importeur ein diätetisches Lebensmittel für besondere

medizinische Zwecke in den Verkehr bringen will, welches die Anforderungen nach Anhang 14a erfüllt, muss dies dem BAG melden. Er hat dazu dem BAG eine Origi- nalpackung oder -etikette beziehungsweise deren Laserandrucke mit Rezeptur einzureichen.

6 Wer als Hersteller oder Importeur ein diätetisches Lebensmittel für besondere

medizinische Zwecke in den Verkehr bringen will, welches die Anforderungen nach Anhang 14a nicht erfüllt, bedarf einer Bewilligung des BAG. Dieses prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die Kennzeichnung sowie die Anpreisung.

7 Die Sachbezeichnung lautet «Diätetisches Lebensmittel für besondere medizini-

sche Zwecke (bilanzierte Diät)».

8 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. No-

vember 20054 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) sind anzugeben: a. der verfügbaren Brennwert in kJ und kcal, der Gehalt an Proteinen, Kohlen- hydraten und Fetten sowie die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Erzeugnis enthaltener und in Anhang 14a aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine je 100 g oder 100 ml bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder 100 ml des gemäss den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses; diese Information kann zusätzlich pro Verabrei- chung angegeben werden; b. wahlweise der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteilen, sofern diese Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erfor- derlich ist, je 100 g oder 100 ml bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder 100 ml des gemäss den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses; diese Information kann zusätzlich pro Verabrei- chung angegeben werden; c. gegebenenfalls Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität des Erzeugnisses; d. Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine oder Proteinhydrolysate; e. der Hinweis «für besondere Ernährungsbedürfnisse bei …» ergänzt durch die Krankheit(en), Störung(en) oder Beschwerden, für die das Produkt bestimmt ist; f. gegebenenfalls ein Hinweis auf Vorsichtsmassnamen und Kontraindika- tionen; g. eine Beschreibung der Eigenschaften oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit verdankt, gegebenenfalls mit Angaben zu Nährstof- fen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses;

4 SR 817.022.21; AS 2006 4981

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Speziallebensmittel AS 2006

h. gegebenenfalls eine Warnung, dass das Erzeugnis nicht parenteral verwendet werden darf.

9 Die Packungen oder Etiketten müssen unter den Worten «Wichtiger Hinweis»

(oder einer gleichbedeutenden Formulierung) folgende Angaben aufweisen: a. einen Hinweis, dass das Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht verwendet wer- den muss; b. einen Hinweis, ob das Erzeugnis zur Verwendung als einzige Nahrungsquel- le geeignet ist; c. gegebenenfalls einen Hinweis, dass das Erzeugnis für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt ist; d. gegebenenfalls einen Hinweis, dass das Erzeugnis die Gesundheit gefährden kann, wenn es von Personen konsumiert wird, die nicht an der Krankheit (den Krankheiten), der Störung (den Störungen) oder den Beschwerden lei- den, für die es bestimmt ist.

Art. 21 Abs. 5

5 Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindun-

gen nach Anhang 14 verwendet werden.

Art. 22 Abs. 2, 5 und 6

2 Sie werden in Darreichungsformen wie Kapseln, Tabletten, Flüssigkeiten oder

Pulvern angeboten.

5 Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevöl-

kerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt in der Tagesration bis zu

300 Prozent des Gehalts nach Anhang 13 betragen. Bei Vitamin A ist nur eine

Überdosierung bis zu 200 Prozent der empfohlenen Tagesdosis, bei Vitamin D bis zu 150 Prozent der empfohlenen Tagesdosis erlaubt.

6 Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindun-

gen nach Anhang 14 verwendet werden.

Art. 22a Nährhefe

1 Nährhefe ist ein Erzeugnis aus Hefen wie Saccharomyces cerevisiae und Candida

utilis, welche für die menschliche Ernährung geeignet sind. Sie werden mit oder ohne Aufbereitung (z.B. Entbitterung, Inaktivierung, Zellwandaufschluss) abgege- ben. 2 Auf den Packungen und Etiketten ist die Hefeart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung ange- geben werden. Die Behandlungsart muss angegeben werden.

3 Nährhefen, die bei ihrer Herstellung gezielt mit Vitaminen oder Mineralstoffen

angereichert werden, müssen entsprechend gekennzeichnet sein (z.B. Selenhefe).

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Speziallebensmittel AS 2006

4 Nährhefen dürfen die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe und

anderen Nährstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.

5 Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindun-

gen nach Anhang 14 verwendet werden.

Art. 22b Mikroalgen

1 Die Chlorella-Algenarten Chlorella vulgaris und Chlorella pyrenoidosa sind

mikroskopisch kleine, einzellige Grünalgen (Mikroalgen), welche sich als Nah- rungsmittel eignen. 2 Die Spirulina-Algenart Spirulina platensis (Spirulina pacifica) ist eine mikrosko- pisch kleine einzellige Blaualge (Mikroalge), welche sich als Nahrungsmittel eignet. 3 Auf den Packungen und Etiketten ist die Algenart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung des Algenstammes angegeben werden. 4 Chlorella- oder Spirulina-Algen, die bei ihrer Herstellung gezielt mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert werden, müssen entsprechend gekennzeichnet werden

5 Mikroalgen dürfen die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe und

anderen Nährstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.

6 Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindun-

gen nach Anhang 14 verwendet werden.

Art. 23 Abs. 5

5 Bei coffeinhaltigen Spezialgetränken ist die Sachbezeichnung «Energy Drink»

erlaubt.

II

1 Der Titel von Anhang 4 wird wie folgt geändert:

Kriterien für die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung, die eine entsprechende Werbebehauptung rechtfertigen

2 Die Anhänge 12, 13 und 14 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

3 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 14a gemäss Beilage.

4924

Speziallebensmittel AS 2006

III Die von den Änderungen nach den Ziffern I und II betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Kon- sumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

15. November 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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Speziallebensmittel AS 2006

Anhang 12 (Art. 20 Abs. 7 und 13)

Zulässige Substanzen in Nahrungsmitteln für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)

Substanz Salze Deklaration Anforderungen Anpreisung Auflage Bemerkungen

L-Carnitin Base, -tartrat, in mg pro Tagesration max 1000 mg/Tag Dient als Transport- Darf nicht als Schlank- fumarat molekül der Fettsäuren heitsmittel oder zur in die Mitochondrien und Reduktion der Fett- ermöglicht dort deren masse angepriesen optimale Verbrennung werden. (Energiefreisetzung).

Creatin Monohydrat in g pro Tagesration Initialdosis: bis 20 g/Tag, Leistungssteigerung bei Nicht für Kinder und Es ist darauf hin- während 7 Tagen Kurzzeitleistungen im Jugendliche im Wachs- zuweisen, dass eine Erhaltensdosis: 2–4 g/Tag anaeroben Bereich. tum geeignet, nicht Gewichtszunahme zur Langzeiteinnahme eintreten kann. bestimmt.

Cholin max 1 g pro Tag

Inositol 300–1000 mg/Tag

D-Ribose in mg pro 100 ml max 200 mg pro 100 ml

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Speziallebensmittel AS 2006

Substanz Salze Deklaration Anforderungen Anpreisung Auflage Bemerkungen

Coffein in mg pro 100 ml oder max 32 mg pro 100 ml Hinweise:Wegen prozentualer Anteil des erhöhten Coffeingehaltes nur in begrenzten Mengen geniessen. Für Kinder, Schwangere und coffeinempfindli- che Personen nicht geeignet.

L-Arginin in mg pro Tagesration max 2 g/Tag

L-Ornithin in mg pro Tagesration max 2 g/Tag L-Glutamin in g pro Tagesration max 10 g/Tag L-Glycin In g pro Tagesration max 5 g/Tag

Taurin in mg pro Tagesration max 1 g/Portion

Aminosäuren in mg pro Tagesration minimaler Tagesbedarf oder mg/100 g Eiweiss (optimaler Bedarf liegt ca.

2 mal höher):

L-Lysin 700 mg L-Leucin 1,1 g L-Threonin 500 mg L-Methionin 1,1 g L-Valin 800 mg L-Phenylalanin 1,1 g L-Isoleucin 700 mg

4927

Speziallebensmittel AS 2006

Anhang 13 (Art. 20 Abs. 7 und 8, 21 Abs. 4, 22 Abs. 3, 4 und 5, 22a Abs. 4 und 22b Abs. 5)

Vitamine, Mineralstoffe und andere Nährstoffe in den für Erwachsene zugelassenen Tagesdosen

Vitamin/Mineralstoff/andere Nährstoffe für Erwachsene zugelassene Tagesdosen

Vitamine Vitamin A 800 μg β-Carotin (Provitamin A) 4,8 mg Vitamin D 5 μg Vitamin E 10 mg Vitamin C 60 mg Vitamin K 0,1 mg Vitamin B1 (Thiamin) 1,4 mg Vitamin B2 (Riboflavin) 1,6 mg Niacin (Vitamin PP) 18 mg Vitamin B6 2 mg Folsäure/Folacin 200 μg Vitamin B12 1 μg Biotin 150 μg Pantothensäure 6 mg

Mineralstoffe und Spurenelemente Calcium 800 mg Phosphor 800 mg Eisen 14 mg Magnesium 300 mg Zink 15 mg Jod 150 μg Selen 50 μg Kupfer 1,5 mg Mangan 5 mg Chrom 100 μg Molybdän 100 μg Natrium 2500 mg Kalium 4000 mg Chlor 3500 mg

andere Nährstoffe Coenzym Q 10 30 mg Isoflavone 50 mg Carotinoid Lutein 10 mg Carotinoid Zeaxanthin 0,5 mg

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Speziallebensmittel AS 2006

Vitamin/Mineralstoff/andere Nährstoffe für Erwachsene zugelassene Tagesdosen

Carotinoid Lycopin 6 mg Omega-3 Fettsäuren 1700 mg Langkettige Omega-3 Fettsäuren EPA + DHA 500 mg (als Summe)a a EPA: Eicosapantaensäure; DHA: Docosahexaensäure

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Speziallebensmittel AS 2006

Anhang 14 (Art. 20 Abs. 7 und 9, 21 Abs. 5, 22 Abs. 6, 22a Abs. 5 und 22b Abs. 6)

Zulässige Verbindungen der Nährstoffe

Kategorie 1: Vitamine Vitamin A Retinol Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin

Vitamin D Vitamin D3 (Cholecalciferol) Vitamin D2 (Ergocalciferol)

Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat D-alpha-Tocopheryl-Polyethylenglycol-1000-Succinat

Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)

Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat

Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

Niacin Nicotinsäure Nicotinamid

Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat D-Panthenol

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Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Pyridoxindipalmitat

Folate Pteroylglutaminsäure Calcium-L-methylfolat

Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin

Biotin D-Biotin

Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat Kalium-L-ascorbat L-Ascorbyl-6-palmitat

Kategorie 2: Mineralstoffe Calcium Carbonat Chlorid Salze der Zitronensäure Gluconat Glycerophosphat Lactat Salze der Orthophosphorsäure Hydroxid Oxid Aminosäurechelat Pidolat

Magnesium Acetat Carbonat Chlorid Salze der Zitronensäure Gluconat Glycerophosphat

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Speziallebensmittel AS 2006

Salze der Orthophosphorsäure Lactat Hydroxid Oxid Sulfat Aminosäurechelat Pidolat L-aspartat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke)

Eisen Eisencarbonat Eisencitrat Eisenammoniumcitrat Eisengluconat Eisenfumarat Eisennatriumdiphosphat Eisenlactat Eisensulfat Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) Eisensaccharat elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert) Eisendihydroxid Eisenpidolat Aminosäurechelat Eisenbisglycinat

Kupfer Kupfercarbonat Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex Aminosäurechelat

Jod Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodid Natriumiodat

Zink Acetat Chlorid Citrat Gluconat Lactat Oxid

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Speziallebensmittel AS 2006

Carbonat Sulfat Aminosäurechelat

Mangan Carbonat Chlorid Citrat Gluconat Glycerophosphat Sulfat Aminosäurechelat

Natrium Bicarbonat Carbonat Chlorid Citrat Gluconat Lactat Hydroxid Salze der Orthophosphorsäure

Kalium Bicarbonat Carbonat Chlorid Citrat Gluconat Glycerophosphat Lactat Hydroxid Salze der Orthophosphorsäure

Selen Natriumselenat Natriumhydrogenselenit Natriumselenit angereicherte Hefe

Chrom (III) und seine Hexahydrate Chlorid Sulfat Aminosäurechelat

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Speziallebensmittel AS 2006

Molybdän (VI) Ammoniummolybdat Natriummolybdat

Kategorie 3: Aminosäuren Anmerkung: Bei zugelassenen Aminosäuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden. L-Alanin L-Arginin L-Arginin-L-Aspartat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Asparaginsäure (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Citrullin (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Cystein L-Cystin L-Histidin L-Glutaminsäure L-Glutamin L-Glycin L-Isoleucin L-Leucin L-Lysin L-Lysin-L-Aspartat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Lysin-L-Glutamat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Lysinacetat L-Methionin L-Ornithin L-Phenylalanin L-Prolin L-Serin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin N-Acetyl-L-Cystein (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) N-Acetyl-L-Methionin (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke)

Kategorie 4: Sonstige Cholin Cholinchlorid Cholintartrate Cholincitrat Inositol Coenzym Q10

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Speziallebensmittel AS 2006

Isoflavone aus Soja- und/oder aus Rotkleeextrakten Lutein aus Tagetes Zeaxanthin aus Tagetes Lycopin aus Tomaten EPA aus Fischöl oder Algenöl DHA aus Fischöl oder Algenöl

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Speziallebensmittel AS 2006

Anhang 14a (Art. 20a)

Wesentliche Zusammensetzung von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke

Die Spezifikationen beziehen sich auf das gebrauchsfertige Erzeugnis, sei es als solches im Handel oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet.

1. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe a, die eigens für

Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 1.

2. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe b, die eigens für

Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 1; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer die- ser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.

3. Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen im Sinne von Arti-

kel 20a Absatz 2 Buchstabe c, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in Tabelle 1 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nähr- stoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnis- ses erforderlich sind.

4. Sofern dies nicht den aus der Zweckbestimmung resultierenden Erfordernis-

sen zuwiderläuft, sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, mit den Vorschriften über andere Nähr- stoffe konform, die für Säuglingsanfangsnahrung bzw. Folgenahrung gelten.

5. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe a, die nicht

eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 2.

6. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe b, die nicht

eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 2; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder meh- rerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.

7. Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen im Sinne von Arti-

kel 20a Absatz 2 Buchstabe c, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in Tabelle 2 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Er- zeugnisses erforderlich sind.

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Speziallebensmittel AS 2006

Tabelle 1 Werte für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in diätetisch vollständigen Lebensmitteln für Säuglinge Vitamine

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Vitamin A (μg RE) 14 43 60 180 Vitamin D (μg) 0,25 0,75 1 3 Vitamin K (μg) 1 5 4 20 Vitamin C (mg) 1,9 6 8 25 Thiamin (mg) 0,01 0,075 0,04 0,3 Riboflavin (mg) 0,014 0,1 0,06 0,45 Vitamin B6 (mg) 0,009 0,075 0,035 0,3 Niacin (mg NE) 0,2 0,75 0,8 3 Folsäure (μg) 1 6 4 25 Vitamin B12 (μg) 0,025 0,12 0,1 0,5 Pantothensäure (mg) 0,07 0,5 0,3 2 Biotin (μg) 0,4 5 1,5 20 Vitamin E 0,5/g mehrfach 0,75 0,5/g mehrfach 3 (mg α-TE) ungesättigter ungesättigter Fettsäuren, Fettsäuren, ausgedrückt ausgedrückt als Linolsäure, als Linolsäure, keinesfalls keinesfalls jedoch weniger jedoch weniger als 0,1 mg pro als 0,5 mg pro

100 verwert- 100 verwert-

bare kJ bare kcal

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Speziallebensmittel AS 2006

Mineralstoffe

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Natrium (mg) 5 14 20 60 Chlorid (mg) 12 29 50 125 Kalium (mg) 15 35 60 145 Calcium (mg) 12 60 50 250 Phosphor (mg)a 6 22 25 90 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Eisen (mg) 0,12 0,5 0,5 2 Zink (mg) 0,12 0,6 0,5 2,4 Kupfer (μg) 4,8 29 20 120 Jod (μg) 1,2 8,4 5 35 Selen (μg) 0,25 0,7 1 3 Mangan (mg) 0,012 0,05 0,05 0,2 Chrom (μg) – 2,5 – 10 Molybdän (μg) – 2,5 – 10 Fluorid (mg) – 0,05 – 0,2 a Das Calcium/Phosphor-Verhältnis darf nicht weniger als 1.2 und nicht mehr als 2.0 betragen.

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Speziallebensmittel AS 2006

Tabelle 2 Werte für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in diätetisch vollständigen Lebensmitteln, die nicht für Säuglinge bestimmt sind Vitamine

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Vitamin A (μg RE) 8,4 43 35 180 Vitamin D (μg) 0,12 0,65/0,75a 0,5 2,5/3a Vitamin K (μg) 0,85 5 3,5 20 Vitamin C (mg) 0,54 5,25 2,25 22 Thiamin (mg) 0,015 0,12 0,06 0,5 Riboflavin (mg) 0,02 0,12 0,08 0,5 Vitamin B6 (mg) 0,02 0,12 0,08 0,5 Niacin (mg NE) 0,22 0,75 0,9 3 Folsäure (μg) 2,5 12,5 10 50 Vitamin B12 (μg) 0,017 0,17 0,07 0,7 Pantothensäure (mg) 0,035 0,35 0,15 1,5 Biotin (μg) 0,18 1,8 0,75 7,5 Vitamin E (mg α-TE) 0,5/g mehrfach 0,75 0,5/g mehrfach 3 ungesättigter ungesättigter Fettsäuren, Fettsäuren, ausgedrückt ausgedrückt als Linolsäure, als Linolsäure, keinesfalls keinesfalls jedoch weniger jedoch weniger als 0,1 mg pro als 0.5 mg pro

100 verwert- 100 verwert-

bare kJ bare kcal a Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

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Speziallebensmittel AS 2006

Mineralstoffe

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Natrium (mg) 7,2 42 30 175 Chlorid (mg) 7,2 42 30 175 Kalium (mg) 19 70 80 295 Calcium (mg) 8,4/12a 42/60a 35/50 175/250a Phosphor (mg)1 7,2 19 30 80 Magnesium (mg) 1,8 6 7,5 25 Eisen (mg) 0,12 0,5 0,5 2,0 Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5 Kupfer (μg) 15 125 60 500 Jod (μg) 1,55 8,4 6,5 35 Selen (μg) 0,6 2,5 2,5 10 Mangan (mg) 0,012 0,12 0,05 0,5 Chrom (μg) 0,3 3,6 1,25 15 Molybdän (μg) 0,72 4,3 3,5 18 Fluorid (mg) – 0,05 – 0,2 a Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

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