AS 2006 5217
Tierseuchenverordnung
Tierseuchenverordnung (TSV)
Änderung vom 15. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. o Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: o. Geflügelpest (Aviäre Influenza);
Art. 3 Bst. obis Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: obis. Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom;
Art. 4 Bst. l Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: l. Salmonella-Infektion des Geflügels und der Schweine;
Art. 5 Bst. o, u und ubis Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: o. Aufgehoben u. Milbenkrankheiten der Bienen (Varroa jacobsoni, Acarapis woodi und Tropilaelaps spp.); ubis. Befall mit dem kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida);
Art. 6 Bst. lbis, w und x Die folgenden Ausdrücke bedeuten: lbis. Zoonose: auf den Menschen übertragbare Tierkrankheit; w. Geflügel: Vögel der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes); x. Hausgeflügel: in Gefangenschaft gehaltenes Geflügel.
1 SR 916.401
2006-0721 5217
Tierseuchenverordnung AS 2006
Art. 12 Abs. 6
6 Das Begleitdokument ist nur am Tag der Standortveränderung gültig. Davon
ausgenommen sind Begleitdokumente für mehrtägige Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Sömmerung, sofern die Angaben bei der Rückkehr in die Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wurde, weiterhin zutreffen. Für Schweine, die über Nacht zur Schlachtung verbracht werden, gilt das Begleit- dokument bis zur Ankunft in der Schlachtanlage.
Art. 14 Abs. 1 1 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Klauentieren und den Wechsel des Tierhalters zu melden.
Art. 18a Registrierung von Hausgeflügel
1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Hausgeflügel gehalten wird.
2 Sie erheben den Namen und die Adresse des Halters, Grösse und Standort des
Bestandes, die Haltungsform sowie gegebenenfalls die der Tierhaltung vom Betrei- ber der Tierverkehr-Datenbank zugeteilte Nummer. 3 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Hausgeflügel und den Wechsel des Tierhalters zu melden.
Art. 24 Aufgehoben
Art. 65 Abs. 2
2 Er gibt die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen in das
zentrale Informationssystem (Art. 65a) ein und berichtet dem Bundesamt auf Ver- langen über die angeordneten Massnahmen.
Art. 65a Elektronische Erfassung der Tierseuchenberichte
1 Die Tierseuchenberichte nach Artikel 65 und die Ergebnisse der weiteren amt-
lichen Kontrollen aus dem Vollzug des Tierseuchengesetzes werden in einem zent- ralen Informationssystem erfasst.
2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Eingaben in das
zentrale Informationssystem und die Auswertung der Daten.
Art. 65b Aufbau des zentralen Informationssystems
1 Das Bundesamt baut das zentrale Informationssystem in Zusammenarbeit mit den
Kantonen auf. Es leitet das Projekt und ist namentlich für folgende Aufgaben zuständig: a. Es erarbeitet die Konzepte für die Informatik, die Organisation, den Betrieb, die Finanzierung und die elektronische Erfassung der Daten.
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Tierseuchenverordnung AS 2006
b. Es leitet die Entwicklung der Datenbank. c. Es leitet in Zusammenarbeit mit den Kantonen den Pilotbetrieb der Daten- bank. d. Es leitet die Einführung der Datenbank.
2 Die Kosten für die Entwicklung des zentralen Informationssystems gehen zu drei
Vierteln zulasten des Bundes, zu einem Viertel zulasten der Kantone.
3 Die Kosten für den Pilotbetrieb gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes, zu
zwei Dritteln zulasten der Kantone. Jeder Kanton leistet einen jährlichen Basisbei- trag von 10 000 Franken, für den er zwei Zugangsstationen erhält. Der der Gesamt- heit der Kantone verbleibende Anteil an den Kosten des Pilotbetriebes wird nach der Anzahl der ihnen zur Verfügung stehenden Zugangsstationen aufgeteilt. Über die Nutzung des zentralen Informationssystems und die Abgeltung zusätzlicher Zugangsstationen schliesst das Bundesamt mit den Kantonen Vereinbarungen ab. 4 Nimmt ein Kanton am Pilotbetrieb nicht teil, so kann er die Daten dem Bundesamt nach den bisherigen Regeln übermitteln.
Art. 75 Abs. 3 Bst. c, d, e, ebis, eter, i, k und l
3 Der Schätzungswert darf die folgenden Höchstansätze nicht überschreiten:
Franken
c. Schafe 1600.– d. Ziegen 1200.– e. Schweine 1600.– ebis. in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer 1500.– eter. Neuweltkameliden 8000.– i. Bienenvolk 170.– k. Speisefische 5.– per kg l. Besatzfische 20.– per kg
Art. 84 Abs. 1
1 Der Kantonstierarzt gibt die Daten der ansteckungsverdächtigen Tiere und die
Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde, unverzüglich in das zentrale Informationssystem nach Artikel 65a ein. Das Bundesamt kann Weisungen über Form, Inhalt und Fristen der Eingabe erlassen.
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Tierseuchenverordnung AS 2006
Art. 91 Abs. 1
1 Der Zutritt zu den Stallungen, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten
werden, ist nur den seuchenpolizeilichen Organen, den Tierärzten für kurative Tätigkeiten und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet. Insbesondere ist fremden Personen der Zutritt zur Durchführung der künstlichen Besamung, der Klauenpflege und des Viehhandels untersagt.
Art. 116 Abs. 2 2 Die Inkubationszeit beträgt für die Afrikanische Schweinepest 40 Tage und für die Klassische Schweinepest 21 Tage.
Gliederungstitel vor Art. 122
7. Abschnitt: Viruserkrankungen der Vögel
A. Geflügelpest (Aviäre Influenza)
Art. 122 Allgemeines
1 Die Geflügelpest ist eine Infektion von Vögeln, die durch Influenza-A-Viren
verursacht wird. Als empfänglich gelten alle Vögel, insbesondere Hausgeflügel.
2 Sie gilt als hochpathogen, wenn sie verursacht wird durch:
a. Influenza-A-Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinin- moleküls kodiert; b. andere Influenza-A-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei 6 Wochen alten Hühnern.
3 Sie gilt als niedrigpathogen, wenn sie durch Influenza-A-Viren der Subtypen H5
oder H7 verursacht wird, die nicht unter die Definition nach Absatz 2 Buchstabe a fallen.
4 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
5 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei hoch-
pathogener Geflügelpest.
Art. 122a Hochpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Massnahmen im Bestand
1 In Abweichung zu den Artikeln 84 und 85 verhängt der Kantonstierarzt die ver-
schärfte Sperre (Art. 71) über verdächtige, ansteckungsverdächtige und verseuchte Bestände.
2 Als ansteckungsverdächtig gelten namentlich:
a. unmittelbar benachbarte oder durch Kontakt gefährdete Bestände; b. Bestände, in die mutmasslich verseuchte Tiere oder Bruteier verbracht wurden.
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Tierseuchenverordnung AS 2006
3 Die verschärfte Sperre über verdächtige oder ansteckungsverdächtige Bestände
kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden.
4 Die Sperrmassnahmen können auf weitere Tierarten ausgedehnt werden.
Art. 122b Hochpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Haltungssysteme und Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
1 In Schutz- und Überwachungszonen dürfen Hausgeflügel und andere in Gefangen-
schaft gehaltene Vögel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
2 In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt bewilligen,
dass: a. Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoo- vögel in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden; b. Geflügel zur direkten Schlachtung in eine Schlachtanlage innerhalb oder ausserhalb der Zonen verbracht wird.
3 Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:
a. die Untersuchung aller Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt; b. die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und c. die Desinfektion der Bruteier.
4 Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2
verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68. 5 Andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die als Gefährten im Haushalt gehalten werden und keinen Kontakt zu Vögeln anderer Bestände haben (Heimvögel), dürfen durch ihren Halter bis zu einer Anzahl von fünf Vögeln verstellt werden.
Art. 122c Hochpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
1 Fleisch und Fleischprodukte von Geflügel dürfen nicht aus der Schutzzone ver-
bracht werden.
2 Konsumeier dürfen nicht in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden.
3 Mist aus Beständen, die sich in Schutz- oder Überwachungszonen befinden, darf
nur in der entsprechenden Zone ausgebracht werden. Für das Ausbringen von Mist in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.
4 Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 und 2
bewilligen.
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Tierseuchenverordnung AS 2006
Art. 122d Hochpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Weitere Massnahmen
1 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:
a. die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tieri- sche Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 5 VTNP2 entsorgt werden und die Bestimmungsbetriebe gereinigt und desinfiziert werden; b. kontaminierte Transport- und Verpackungsmaterialien desinfiziert oder ent- sorgt werden; c. jeder Verdachts- und Seuchenfall dem Kantonsarzt gemeldet wird; d. exponierte Personen vor einer Ansteckung geschützt werden.
2 Der Kantonstierarzt kann aufgrund epidemiologischer Abklärungen ein an die
Überwachungszone angrenzendes Gebiet mit erhöhtem Risiko ausscheiden (Restrik- tionsgebiet) und die für die Schutz- und Überwachungszone geltenden Massnahmen darauf ausdehnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom Bundesamt nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.
Art. 122e Niedrigpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
1 Der Kantonstierarzt verhängt über den verseuchten Bestand die einfache Sperre
2. Grades.
2 Eier aus dem verseuchten Bestand müssen unschädlich beseitigt werden. Der
Kantonstierarzt kann bewilligen, dass Eier als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf direktem Weg in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht und dort aufgeschlagen und erhitzt werden.
3 DerKantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 88 keine Schutz- und
Überwachungszonen an.
4 Er scheidet um den verseuchten Bestand ein Restriktionsgebiet aus und kann in
diesem Gebiet Untersuchungen in weiteren Tierhaltungen und Massnahmen nach den Artikeln 89–92, 122b und 122c anordnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom Bundesamt nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.
Art. 122f Hochpathogene Geflügelpest bei freilebenden Wildvögeln 1 Wird die hochpathogene Geflügelpest bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so:
a. ordnet das Bundesamt die notwendigen Untersuchungen an, damit die Aus- breitung der Seuche festgestellt werden kann;
2 SR 916.441.22
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b. ordnet der Kantonstierarzt Massnahmen an zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln; c. kann der Kantonstierarzt Kontroll- und Beobachtungsgebiete bezeichnen und in diesen Gebieten Massnahmen nach den Artikeln 89–92, 122b und 122c verfügen. Der Umfang der Kontroll- und Beobachtungsgebiete wird vom Bundesamt nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt; d. kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wildvögel einschränken oder verbieten.
2 Das Bundesamt erlässt nach Anhören des Bundesamtes für Umwelt Vorschriften
technischer Art über Massnahmen bei freilebenden Wildvögeln gegen die hoch- pathogene Geflügelpest.
Gliederungstitel vor Art. 123 B. Newcastle Krankheit
Art. 123 Geltungsbereich und Diagnose 1 Als empfänglich für die Newcastle Krankheit gelten alle in Gefangenschaft gehal- tenen Vögel sowie deren Bruteier.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 123a Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verbietet das Verbringen von Eiern und das Ausbringen von
Mist aus verdächtigen und verseuchten Beständen.
2 Mist darf nicht aus der Schutz- oder der Überwachungszone hinausgebracht wer-
den. Für das Ausbringen in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amt- lichen Tierarztes.
3 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass die aus verseuchten Beständen stammenden
Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 5 VTNP3 entsorgt werden.
Art. 123b Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
1 In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt im Einver-
ständnis mit dem Bundesamt bewilligen, dass: a. Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoo- vögel in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden; b. Geflügel direkt zur Schlachtung in eine Schlachtanlage ausserhalb der Zonen verbracht wird.
3 SR 916.441.22
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2 Falls er die Abweichungen nach Absatz 1 bewilligt hat, sorgt der Kantonstierarzt für: a. die Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt; b. die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und c. die Desinfektion der Bruteier.
3 Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 1
verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.
Art. 123c Tauben und Ziervögel
1 Die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen finden bei der
Newcastle Krankheit der Tauben und Ziervögel keine Anwendung.
2 Das Bundesamt kann in Abweichung von Artikel 81 die Impfung von Tauben
zulassen; für die Teilnahme an Ausstellungen, Wettflügen und ähnlichen Veran- staltungen kann es die Impfung vorschreiben.
Art. 124 und 125 Aufgehoben
Art. 129 Abs. 3 Bst. c
3 Die Untersuchung umfasst:
c. bei Schweinen: Brucella suis, Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom.
Art. 163 Abs. 1 Bst. a und abis 1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Tuberkulose die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. verseuchte und verdächtige Tiere sofort abgesondert werden; abis. innert 10 Tagen die verdächtigen Tiere geschlachtet und die verseuchten Tiere getötet werden;
Art. 179d Abs. 1 und 2
1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten:
a. von Rindern jeden Alters: die Tonsillen, das Mesenterium und die Därme von Duodenum bis Rektum; b. von über 12 Monate alten Rindern: der Schädel ohne Unterkiefer, das Hirn, die Augen sowie das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater);
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c. von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, ohne Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel, ohne Crista sacralis mediana und Kreuzbeinflügel, aber einschliesslich Spinal- ganglien.
2 Das spezifische Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches
Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 13 VTNP4). Die folgenden Teile können auch erst beim Zerlegen vom Fleisch getrennt werden und sind anschlies- send zu entsorgen: a. die Tonsillen von Tieren der Rindergattung bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg; b. die Wirbelsäule, einschliesslich Kreuzbein, von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben.
Art. 180b Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im Bestand, in
dem das verseuchte Tier gehalten wurde, oder in den Beständen, die nach Absprache mit dem Bundesamt epidemiologisch abgeklärt wurden und sich als verseucht her- ausstellten, an: a. die einfache Sperre 1. Grades und die Registrierung aller Tiere des Bestan- des; b. die direkte Verbrennung des verseuchten Tierkörpers; c. die Vernichtung von Eizellen oder Embryonen des verseuchten Tieres; d. die Ermittlung und Tötung der Mutter des verseuchten Tieres; e. die Ermittlung und Tötung aller direkten Nachkommen von verseuchten Muttertieren; f. die Tötung der Tiere, die älter sind als zwei Monate, und die Schlachtung der jüngeren Tiere; g. das Einsenden des Kopfs einschliesslich der Tonsillen aller getöteten oder umgestandenen Tiere in das Referenzlaboratorium.
2 Die Sperre wird zwei Jahre nach der Tötung der Tiere sowie der Reinigung und
Desinfektion der Stallungen aufgehoben. 3 Werden die in Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Tiere einer Genotypisierung unter- zogen, müssen diejenigen Tiere, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, nicht getötet oder geschlachtet werden. Sobald der Bestand nur noch aus Tieren besteht, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, wird die einfache Sperre 1. Grades aufgehoben.
4 SR 916.441.22
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4 Werden Tiere geschlachtet, die jünger sind als zwei Monate (Abs. 1 Bst. f), so
müssen deren Kopf und Organe des Bauchraumes nach Artikel 13 Absatz 1 VTNP5 entsorgt werden.
5 Nach Absprache mit dem Bundesamt kann der Kantonstierarzt ausnahmsweise bei
seltenen Rassen auf die Tötung des Bestandes (Abs. 1 Bst. f) verzichten. In diesem Fall ist der Bestand während der Dauer der Sperre zweimal jährlich amtstierärztlich zu untersuchen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn nach zwei Jahren kein weiterer Fall von Traberkrankheit aufgetreten ist. Werden während der Sperre Tiere zur Tötung abgegeben, so sind deren Köpfe einschliesslich der Tonsillen im Referenz- laboratorium zu untersuchen.
Gliederungstitel vor Art. 182 9a. Abschnitt: Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom
Art. 182 Diagnose
1 Das porcine reproduktive und respiratorische Syndrom (PRRS) liegt vor, wenn:
a. die serologische Untersuchung in einem Schweinebestand bei mehr als einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder b. das PRRS-Virus nachgewiesen wurde.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 183 Amtliche Anerkennung Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt PRRS-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Art. 184 Verdachtsfall und Meldepflicht
1 Verdacht auf PRRS liegt vor, wenn:
a. sich vermehrt Aborte oder Frühgeburten ereignen; b. über mehrere Wochen gehäuft Saugferkelverluste (mehr als 15 %) auftreten; c. gehäuft Todesfälle bei Muttersauen festgestellt werden; d. ein Abfall der Mastleistung um mehr als 20 Prozent beobachtet wird; oder e. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund erge- ben hat.
2 Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt positive Befunde auf
PRRS.
5 SR 916.441.22
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Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf PRRS ordnet der Kantonstierarzt über
den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an.
2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
a. die serologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen, wenn Repro- duktionsstörungen aufgetreten sind; b. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von über zehn Wochen alten Jungtieren, wenn andere Bestandesprobleme aufgetreten sind; c. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren aus allen Produktionseinheiten, wenn keine Bestandesprobleme aufgetreten sind; d. die Untersuchung zum Nachweis des Virus, wenn die repräsentative Aus- wahl (Bst. b und c) aus verendeten Tieren besteht; e. die Vernichtung des Samens von Ebern, die serologisch positiv getestet worden sind.
3 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl (Abs. 2 Bst. b und c) erfolgt nach
Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund der Bestandesdaten.
4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der Tiere nach
Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 185a Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. die positiv getesteten Tiere geschlachtet werden; b. alle verbleibenden Tiere getestet und gegebenenfalls geschlachtet werden; c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem eine weitere serologische Untersuchung einer
repräsentativen Auswahl der verbleibenden Tiere keinen positiven Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.
3 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt
nach Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund der Bestandesdaten.
Art. 201 Amtliche Anerkennung und Überwachung
1 Die Ziegenbestände werden durch eine serologische Untersuchung überwacht.
2 Ein Ziegenbestand wird als CAE-frei anerkannt, wenn:
a. drei im Abstand von mindestens sechs Monaten vorgenommene serologi- sche Untersuchungen einen negativen Befund ergeben haben, oder die Bedingungen nach Artikel 202 Absatz 3 erfüllt sind;
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Tierseuchenverordnung AS 2006
b. die im Rahmen der Überwachung durchgeführte serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat; c. die Ziegen eines neuen Bestandes ausschliesslich aus anerkannt CAE-freien Beständen stammen. 3 Zuchtböcke sind jährlich serologisch zu untersuchen. Der Tierhalter hat sie dem Kantonstierarzt zu melden.
Art. 202 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. verseuchte und verdächtige Tiere ausgemerzt werden; b. die Nachkommen von verseuchten und verdächtigen weiblichen Tieren aus- gemerzt werden; c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desin- fiziert worden sind; oder b. die drei serologischen Untersuchungen nach Artikel 201 Absatz 2 Buchstabe a einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf erst sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten und verdächtigen Tiere sowie ihrer Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung und Desinfek- tion erfolgen.
3 Der Kantonstierarzt kann die Sperre nach sechs Monaten aufheben, wenn:
a. in einer Herde von mehr als zwölf Tieren nur ein seropositives Tier fest- gestellt wurde; b. epidemiologische Abklärungen keine Hinweise auf einen bestehenden Seu- chenherd ergeben haben; und c. nach sechs Monaten eine Nachuntersuchung des Bestandes bei allen Tieren einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 203 Einfache Sperre 1. Grades Der Kantonstierarzt verhängt über Bestände, die nicht als CAE-frei anerkannt sind, die einfache Sperre 1. Grades.
Art. 245a Abs. 1 und 2
1 Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn:
a. der Erregernachweis positiv ausfällt und entweder die klinischen Symptome oder der makroskopische Lungenbefund für eine EP sprechen; oder
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Tierseuchenverordnung AS 2006
b. drei der vier folgenden Kriterien für eine EP sprechen: die klinischen Sym- ptome, der makroskopische Lungenbefund, die serologischen Untersuchun- gen oder die epidemiologischen Abklärungen.
2 Actinobacillose (APP) liegt vor, wenn:
a. Schweine nachweislich an einer Infektion mit Actinobacillus pleuropneumo- niae erkrankt sind; oder b. in Beständen, die im Zusammenhang mit klinischen Fällen nach Buchstabe a als ursächliche Infektionsquelle identifiziert wurden, die serologische Unter- suchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.
Art. 245c Abs. 2 und 4
2 Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind,
melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP und APP.
4 Aufgehoben
Art. 245d Abs. 1 Bst. c und Abs. 3
1 Verdacht auf EP liegt vor, wenn:
c. der Erregernachweis für eine EP spricht; 3 Der Verdacht auf EP gilt als widerlegt, wenn in weiteren Abklärungen die Krite- rien nach Artikel 245a Absatz 1 nicht erfüllt werden.
Art. 245e Abs. 1 Bst. c
1 Verdacht auf APP liegt vor, wenn:
c. epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.
Art. 245g Abs. 2
2 Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung
nach Artikel 245c Absatz 3.
Gliederungstitel vor Art. 255
12. Abschnitt: Salmonella-Infektion des Geflügels und der Schweine
Art. 255 Geltungsbereich und Diagnose 1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Salmonel- la spp. verursachten Infektionen von Geflügel und Schweinen der folgenden Nut- zungstypen: a. Zuchttiere der Spezies Gallus gallus zur Produktion von Bruteiern (Zucht- tiere);
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b. Legehennen zur Produktion von Konsumeiern (Legehennen); c. Masttiere zur Produktion von Poulet- oder Trutenfleisch (Masttiere); d. Zucht- und Mastschweine. 2 Eine Salmonella-Infektion liegt vor, wenn der Erreger bei Geflügel, in Eiern oder in Schlachttierkörpern von Geflügel oder Schweinen nachgewiesen wurde.
3 Das Bundesamt bestimmt in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit die
Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist, und die Anforderungen an die Untersuchungsmethoden.
Art. 256 Meldepflicht
1 Die Laboratorien teilen die Ergebnisse der Untersuchungen nach Artikel 257 dem
Kantonstierarzt mit.
2 Der Kantonstierarzt meldet verseuchte oder verdächtige Legehennenbestände
sowie verseuchte Schlachttierkörper dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.
Art. 257 Überwachung
1 Werden in einer Geflügelhaltung mehr als 250 Zuchttiere, 1000 Legehennen,
5000 Mastpoulets oder 500 Truten gehalten, so müssen sie auf Salmonella-
Infektionen untersucht werden.
2 Der Geflügelhalter nimmt Proben:
a. von Zuchttieren alle zwei Wochen während der Legezeit; b. von Legehennen alle 15 Wochen während der Legezeit, erstmals in der vier- undzwanzigsten Lebenswoche; c. von Masttieren frühestens drei Wochen vor der Schlachtung.
3 Der Kontrolltierarzt nimmt Proben:
a. von Zuchttieren:
1. als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag,
2. im Alter von vier bis fünf Wochen,
3. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem
Wechsel in den Legestall,
4. während der Legezeit innerhalb von vier Wochen nach ihrem Beginn,
zur Halbzeit und frühestens acht Wochen vor ihrem Ende (total 3 Pro- benahmen); b. von Legehennen:
1. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem
Wechsel in den Legestall,
2. frühestens neun Wochen vor der Schlachtung.
4 Brütereien
mit mehr als 1000 Eierplätzen müssen von jedem Schlupf Proben nehmen und diese untersuchen lassen.
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Tierseuchenverordnung AS 2006
5 Zucht- und Mastschweine werden bei der Schlachtung stichprobenweise auf
Salmonella-Infektionen untersucht.
Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen
1 Die Proben müssen von einem vom Bundesamt anerkannten Laboratorium unter-
sucht werden.
2 Das Bundesamt erlässt für die Entnahme von Proben und deren Untersuchung
Vorschriften technischer Art.
3 Die Laborbefunde müssen durch die Brütereien, die Geflügelhaltungen sowie die
Betriebe, in denen Schweine geschlachtet werden, während 24 Monaten aufbewahrt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden.
Art. 259 Verdachtsfall
1 Es besteht der Verdacht, dass ein Bestand verseucht ist, wenn:
a. in einer Probe aus der Umgebung der Tiere Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist, nachgewie- sen werden; b. die serologische Untersuchung von Blut oder Eiern einen positiven Befund ergibt; oder c. die Abklärungen darauf hindeuten, dass Menschen infolge des Konsums von Eiern oder Fleisch aus dem betreffenden Bestand erkrankt sind.
2 Der amtliche Tierarzt entnimmt bei Verdacht so schnell wie möglich Unter-
suchungsmaterial und lässt es bakteriologisch auf Salmonella-Infektionen unter- suchen.
Art. 260 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Salmonella-Serotypen, deren
Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist, die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Geflügelbestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. der verseuchte Bestand geschlachtet oder getötet wird; b. die Eier nicht mehr zu Brutzwecken verwendet werden und sie entweder als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 5 VTNP6 zu entsorgen oder vor ihrem Inverkehrbringen zu Speisezwecken einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen zu unterziehen sind; c. die Eier, die bereits bebrütet werden, als tierische Nebenprodukte der Kate- gorie 2 nach Artikel 5 VTNP entsorgt werden; d. das Frischfleisch von aus dem verseuchten Bestand stammenden Tieren vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen unter- zogen wird.
6 SR 916.441.22
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Tierseuchenverordnung AS 2006
2 Er hebt die Sperre auf, wenn alle Tiere des verseuchten Bestandes getötet oder
geschlachtet worden und die Örtlichkeiten gereinigt, desinfiziert und durch eine bakteriologische Untersuchung überprüft worden sind.
3 Er ordnet an, dass nachweislich durch Salmonellen kontaminiertes Frischfleisch
von Schweinen vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung zur Tilgung der Salmo- nellen unterzogen wird.
Art. 261 Entschädigung Tierverluste wegen einer Infektion mit Salmonella spp. werden nicht entschädigt.
Gliederungstitel vor Art. 291a
7. Kapitel: Spezielle Vorschriften für Zoonosen
Art. 291a Überwachung von Zoonosen
1 Überwachungspflichtig sind die folgenden Zoonosen und deren Erreger:
a. Brucellose; b. Campylobacteriose; c. Echinokokkose; d. Listeriose; e. Salmonellose; f. Trichinellose; g. Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis; h. verotoxinbildende Escherichia coli.
2 Das Bundesamt überwacht andere Zoonosen und Zoonoseerreger, soweit es die
epidemiologische Lage oder die Risikoabschätzung erfordert.
Art. 291b Risikoabschätzung
1 Das Bundesamt erfasst in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Gesundheit
und für Landwirtschaft die notwendigen Daten, um Gefahren durch Zoonosen zu erkennen und zu beschreiben, die Exposition von Menschen und Tieren zu bewerten und die von Zoonosen ausgehenden Risiken zu beurteilen. 2 Das von einer Zoonose ausgehende Risiko wird nach folgenden Kriterien beurteilt:
a. Vorkommen des Erregers bei Menschen und Tieren sowie in Lebens- und Futtermitteln; b. Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit; c. wirtschaftliche Folgen; d. epidemiologische Entwicklungstendenzen.
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Tierseuchenverordnung AS 2006
Art. 291c Durchführung der Überwachung
1 Die Überwachung erfolgt auf den folgenden Stufen der Lebensmittelkette:
a. Primärproduktion; b. Lebensmittelproduktion; c. Futtermittelproduktion.
2 Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsprogramme
der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung.
3 Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Bundesämter für Gesundheit und für
Landwirtschaft Vorschriften technischer Art zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern.
Art. 291d Überwachung der Antibiotikaresistenzen
1 Das Bundesamt erfasst in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Gesundheit
und für Landwirtschaft von Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden. Es führt zu diesem Zweck ein Überwachungs- programm durch.
2 Die Überwachung der Antibiotikaresistenzen erfolgt im Rahmen der Überwachung
der Zoonosen und Zoonoseerreger nach Artikel 291c.
3 Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Bundesämter für Gesundheit und für
Landwirtschaft Vorschriften technischer Art für die Überwachung der Antibiotikare- sistenz von Zoonoseerregern und anderen Erregern.
Art. 291e Zoonosebericht Das Bundesamt erstellt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Gesundheit und für Landwirtschaft sowie mit dem Schweizerischen Heilmittelin- stitut jährlich einen Zoonosebericht. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zoonosen, Zoonoseerreger und Antibiotikaresistenzen sowie eine Bewertung der Entwicklungstendenzen.
Art. 293 Sachüberschrift und Abs. 1 Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen
1 Bund und Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den seuchen- und den
sanitätspolizeilichen Organen sowie der Lebensmittelkontrolle zur Überwachung und Bekämpfung der Zoonosen.
5233
Tierseuchenverordnung AS 2006
Art. 297 Abs. 1 Bst. e
1 Das Bundesamt hat folgende Aufgaben:
e. Es genehmigt die Bekämpfungsprogramme von Branchenorganisationen, sofern sie den Zielen der Tierseuchenbekämpfung entsprechen. Die Geneh- migung ist mit der Auflage zu verbinden, dass ihm die Ergebnisse regelmäs- sig gemeldet werden.
Art. 302 Abs. 4 4 Als amtlicher Tierarzt kann ernannt werden, wer den fünftägigen Ausbildungskurs des Bundesamtes mit Erfolg abgeschlossen hat.
Art. 312 Abs. 4
4 Die anerkannten Laboratorien geben die Angaben über die Herkunft und die
Ergebnisse aller Proben, die auf meldepflichtige Seuchen untersucht worden sind, regelmässig in die Labor-Datenbank des Bundesamtes (ITS-Datenbank = Informati- onszentrum Tiergesundheit Schweiz) ein.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Inkrafttreten
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2007 in
Kraft.
2 Die Artikel 255 Absatz 1 Buchstabe c und 257 Absatz 2 Buchstabe c treten am
1. Januar 2008 in Kraft.
3 Zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden:
a. die Artikel 65a, 84 Absatz 1, 255 Absatz 1 Buchstabe d, 257 Absatz 5 und
312 Absatz 4;
b. die folgenden Änderungen bisherigen Rechts:
1. Artikel 70 Absatz 3 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19817
(Anhang Ziff. 2);
2. Artikel 33 Absatz 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August
20048 (Anhang Ziff. 3);
3. Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung vom 23. November 20059 über das
Schlachten und die Fleischkontrolle (Anhang Ziff. 4);
7 SR 455.1 8 SR 812.212.27 9 SR 817.190
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Tierseuchenverordnung AS 2006
4. Artikel 12 Absatz 4 der Milchqualitätsverordnung vom 23. November
200510 (Anhang Ziff. 5).
15. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
10 SR 916.351.0
5235
Tierseuchenverordnung AS 2006
Anhang
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 30. Oktober 191711 betreffend die Viehverpfändung
Art. 28–32 Aufgehoben
2. Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198112
Art. 70 Abs. 3
3 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Ergebnisse der amt-
lichen Kontrollen in Nutztierbeständen in das zentrale Informationssystem nach Artikel 65a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199513 eingegeben werden.
3. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200414
Art. 33 Abs. 3
3 Die Kontrollorgane können die Berichte dem kantonalen Veterinäramt zur Eingabe
in das zentrale Informationssystem nach Artikel 65a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199515 übermitteln.
4. Verordnung vom 23. November 200516
über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Art. 62 Abs. 4 4 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt übermittelt die Daten dem kanto- nalen Veterinäramt zur Eingabe in das zentrale Informationssystem nach Artikel 65a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199517.
11 SR 211.423.1 12 SR 455.1 13 SR 916.401; AS 2006 5217 14 SR 812.212.27 15 SR 916.401; AS 2006 5217 16 SR 817.190 17 SR 916.401; AS 2006 5217
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Tierseuchenverordnung AS 2006
5. Milchqualitätsverordnung vom 23. November 200518
Art. 12 Abs. 4 4 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte übermitteln die Ergebnisse der tierärzt- lichen Untersuchungen dem kantonalen Veterinäramt zur Eingabe in das zentrale Informationssystem nach Artikel 65a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199519.
6. Verordnung vom 23. Juni 200420
über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 9 Abs. 2 Bst. e
2 Keine Bewilligung braucht es für:
e. die Abgabe, den Bezug und die Verfütterung von rohen tierischen Neben- produkten der Kategorie 3 und von rohen Tierkörpern oder Teilen davon an Fleischfresser.
Art. 18 Abs. 1 und 3
1 Tiere, ausgenommen Fische, dürfen nicht mit Eiweiss, das von Tieren derselben
Art stammt, gefüttert werden. Die Verfütterung von Blutprodukten, Milch, Eiern und ihren Nebenprodukten fällt nicht unter dieses Verbot.
3 Aufgehoben
Art. 18a Blutprodukte Blutprodukte dürfen als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Fische verwendet werden, wenn: a. das Blut nicht von Wiederkäuern gewonnen wurde und es den Kriterien von Artikel 6 Buchstabe a entspricht; b. das Blut aus Schlachtanlagen stammt, in denen keine Wiederkäuer geschlachtet werden oder in denen die Schlachtung von Wiederkäuern räum- lich getrennt stattfindet; c. das Blut und die daraus hergestellten Produkte von Wiederkäuerblut und den daraus hergestellten Produkten getrennt gesammelt, transportiert, verarbeitet und gelagert werden;
18 SR 916.351.0 19 SR 916.401; AS 2006 5217 20 SR 916.441.22
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Tierseuchenverordnung AS 2006
d. sie nach Anhang 4 drucksterilisiert oder nach einer Methode hergestellt werden, die die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 4 Ziffer 39 gewährleistet; e. die Herstellung des Futters in einer Anlage erfolgt, die von den Anlagen, in denen Futter für Wiederkäuer hergestellt wird, getrennt ist; f. der Herstellerbetrieb des Futters der Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft gemeldet worden ist; g. im Herstellerbetrieb des Futters über die Zumischungen von Blutprodukten Buch geführt wird; und h. die Verwendung und Lagerung von Futter, das Blutprodukte enthält, nur in Tierhaltungen erfolgt, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden.
Art. 18b Fischmehl Fischmehl darf als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Fische ver- wendet werden, wenn: a. der Herstellerbetrieb des Futters der Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft gemeldet worden ist; und b. über die Zumischungen von Fischmehl Buch geführt wird.
Art. 21 Abs. 1 Bst. c und 1bis
1 Zur Fütterung von Tieren, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist,
dürfen verwendet werden: c. die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Produkte nach Drucksterilisation gemäss Anhang 4, sofern sie:
1. aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 hergestellt sind,
2. in Anlagen zu Futtermitteln verarbeitet werden, die ausschliesslich Fut-
termittel für Tiere, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist, herstellen, und
3. offen nur in gesonderten Räumen gelagert und gesondert transportiert
werden. 1bis In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c dürfen die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Produkte auch ohne Drucksterilisation zur Herstellung von Futter für Tiere, die nicht als Lebensmittel zugelassen sind, verwendet werden, sofern sie zusätzlich: a. in ausschliesslich dafür vorgesehenen Behältnissen transportiert werden; b. unmittelbar von einer Anlage, in der tierische Nebenprodukte der Katego- rie 3 verarbeitet werden, zu den Herstellungsanlagen für Futtermittel trans- portiert werden; und c. die mikrobiologischen Normen nach Anhang 4 Ziffer 39 erfüllen.
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Tierseuchenverordnung AS 2006
Art. 44 Abs. 1 1 Flüssigfutter, das tierisches Eiweiss von Schweinen enthält, darf Schweinen bis zum 31. Dezember 2007 verfüttert werden (Art. 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Bst. b).
Anhang 1, Ziff. 31 Bst. d 31. … d. Ohrmarkennummer (gegebenenfalls bei Häuten und Fellen von Klauen- tieren);
Anhang 3, Ziff. 31
31. Tierische Nebenprodukte dürfen mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Pelzen,
Hörnern, Borsten, Federn oder Haaren der Kategorie 3 und von Stoffwech- selprodukten nur in geschlossenen Kompostierungsanlagen und in Biogas- anlagen verarbeitet werden.
Anhang 4, Artikelverweis und Ziff. 39 Anhang 4 (Art. 12–15, 18a, 20 und 21 Abs. 1 und 1bis)
39 Produkte nach Art. 18 Abs. 2 und Art. 18a zur Verwendung
als Tierfutter Diese Produkte müssen nach einer Methode hergestellt werden, die gewähr- leistet, dass sie die folgenden mikrobiologischen Normen erfüllen: a. Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g (Materialprobe unmittelbar nach der Hitzebehandlung entnommen); b. Salmonella spp.: kein Befund in 25 g: n=5, c=0, m=0, M=0 (Material- probe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verar- beitungsbetrieb entnommen); c. Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=300 in 1 g (Materialprobe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbei- tungsbetrieb entnommen). n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben grösser oder gleich M ist; c = Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl der anderen Proben m oder weniger beträgt.
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7. Futtermittelbuch-Verordnung des EVD vom 10. Juni 199921
Anhang 1, Ziff. 9, Nr. 9.1, Spalte 8 Darf nur zur Herstellung von Schweine-, Geflügel-, Fisch- und Heimtierfutter ver- wendet werden. Vorgeschriebene Deklaration (Ausgangsprodukt und daraus herge- stellte Mischfuttermittel): Enthält Blutprodukte, darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden.
Anhang 4, Teil 2, Einleitungssatz und Bst. a Die folgenden Produkte dürfen weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden: a. Blutmehl, Blutplasma und Blutzellen von Wiederkäuern (Produkte, die durch Trocknen – eventuell nach mechanischer Separation – von Blut geschlachteter Tiere gewonnen werden);
21 SR 916.307.1
5240