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AS 2006 5377

Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Änderung vom 6. Dezember 2006

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee- Obersee wird wie folgt geändert:

Art. 9 Elektronische Geräte Funkpeilgeräte und andere elektronische Geräte sind nur für das Auffinden frei- treibender Schwebsätze zugelassen. Wer Funkpeilgeräte verwenden will, hat der zuständigen Fischereiaufsicht Angaben über die Geräte und deren Senderfrequenzen zu machen. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 10 Abs. 6–8

6 Vom 31. März bis 31. Mai sowie vom 1. Oktober bis 15. Oktober dürfen die Netze

frühestens um 15.00 Uhr, vom 1. Juni bis 30. September frühestens um 17.00 Uhr gesetzt werden.

7 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens vier Netze verwendet werden, die zu

einem Satz zu verbinden sind.

8 Vom 1. April bis 15. Juli, 12.00 Uhr, dürfen drei Netze mit 40 mm und ein Netz

mit 44 mm Maschenweite und vom 15. Juli bis 15. Oktober zwei Netze mit 40 mm und zwei Netze mit 44 mm Maschenweite verwendet werden.

Art. 11 Abs. 2

2 Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im

Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen.

Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 6

1 Für die verwendeten Netze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:

a. Maschenweite mindestens 40 mm;

6 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens drei Netze verwendet werden, die zu

einem Satz zu verbinden sind.

1 SR 923.31

2006-2709 5377

Fischerei im Bodensee-Obersee AS 2006

Art. 25 Abs. 4

4 Die Massnahmen sind mit einer Geltungsdauer zu versehen; sie sind aufzuheben,

sobald die Fangergebnisse auf 20 kg pro Schwebsatz und Tag abgesunken sind.

Art. 27 Abs. 6 6 Gefangene laichreife oder kurz vor der Laichreife stehende Hechte, in der Schon- zeit gefangene laichreife Forellen sowie die Laichprodukte der während der Schon- zeit gefangenen Blaufelchen und Gangfische sind der zuständigen Stelle zur Ver- fügung zu stellen. Diese Fische werden nach der Gewinnung der Laichprodukte zurückgegeben.

Art. 33a Einleitungssatz Bis 31. Dezember 2009 gelten für den Fang von Hechten folgende Sondermass- nahmen: …

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

6. Dezember 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger