AS 2006 5933
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (mit Anhängen und Schlussakte)
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Abgeschlossen am 26. Oktober 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 20041 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2007
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «die Schweiz» genannt, und Die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «die Gemeinschaft» genannt, beide zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt, In dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft im Bereich der Statistik zu verbessern und zu diesem Zweck mit dem vorliegenden Abkommen die Grundsätze und Bedingungen dieser Zusammenarbeit festzulegen, In dem Bewusstsein, dass geeignete Massnahmen getroffen werden sollten, um eine schrittweise Harmonisierung und die kohärente Entwicklung des rechtlichen Rah- mens für die Datenerhebung, die Klassifikationen, Definitionen und Methoden in der Statistik zu verwirklichen, In der Erwägung, dass gemeinsame Vorschriften für die Erstellung von Statistiken im Gebiet der Gemeinschaft und der Schweiz aufgestellt werden sollten, In der Übereinstimmung, dass diese Regeln auf den in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften gründen sollten, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand
1. Dieses Abkommen gilt für die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zwischen
den Vertragsparteien mit dem Ziel, für die Erstellung und Verbreitung von kohären- ten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller für die bilaterale Zusammenarbeit relevanten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitiken zu sorgen.
2. Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte
Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die statistischen Arbeiten bei den zuständigen Verwaltungsebe-
SR 0.431.026.81 1 AS 2006 5931
2004-2073 5933
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Abk. mit der EG AS 2006
nen im Bereich der Statistik im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens organisiert werden. 3. Die Erstellung der Statistiken durch die Vertragsparteien erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermässigen Belastungen entstehen.
Art. 2 Rechtsakte im Bereich der Statistik Die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte in der durch dieses Abkommen angepass- ten Fassung sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 3 Gemischter Ausschuss
1. Es wird ein als «Statistikausschuss Gemeinschaft/Schweiz» bezeichneter Aus-
schuss (nachstehend «Gemischter Ausschuss» genannt) aus Vertretern der Vertrags- parteien eingesetzt. Er ist für die Verwaltung dieses Abkommens und seine ordnungsgemässe Umset- zung verantwortlich. Dazu spricht er in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse. Der Gemischte Ausschuss handelt in beiderseitigem Einvernehmen. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.
2. Der Gemischte Ausschuss und der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom
des Rates vom 19. Juni 1989 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Abkommens in gemeinsamen Sitzungen.
3. Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung, die unter anderem
die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen, der Bestimmung des Vorsitzes und der Festlegung des Mandats des Vorsitzes regelt.
4. Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann
die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss kann die Ein- setzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.
5. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Angelegenheit von Interesse auf der
Ebene des Gemischten Ausschusses zur Sprache bringen.
6. Zu jedem Beschluss wird der Zeitpunkt seiner Umsetzung angegeben. Die
Beschlüsse werden gegebenenfalls zur Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren vorgelegt, und die Vertragspartei- en setzen sie gemäss ihren eigenen Regeln in Kraft.
Art. 4 Neue Rechtsvorschriften
1. Dieses Abkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, unter Beach-
tung der Bestimmungen dieses Abkommens ihre Rechtsvorschriften zu einem von diesem Abkommen geregelten Sachverhalt einseitig zu ändern.
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2. Vor der förmlichen Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften informieren und
konsultieren die Vertragsparteien einander so umfassend wie möglich. Auf Ver- langen einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemischten Ausschuss erfolgen. 3. Sobald eine Vertragspartei eine Änderung ihrer Rechtsvorschriften verabschiedet hat, informiert sie die andere Vertragspartei.
4. Der Gemischte Ausschuss:
– fasst entweder einen Beschluss zur Änderung des Anhangs A und/oder des Anhangs B oder schlägt gegebenenfalls eine Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens vor, um darin – falls erforderlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften auf- zunehmen, – oder beschliesst, dass die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Abkommens vereinbar anzusehen sind, – oder beschliesst andere Massnahmen, um das ordnungsgemässe Funktionie- ren dieses Abkommens sicherzustellen.
Art. 5 Statistische Zusammenarbeit
1. Das in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar
1997 über die Gemeinschaftsstatistiken genannte Statistische Programm der
Gemeinschaft, das regelmässig vom Europäischen Parlament und vom Rat ange- nommen wird, bildet den Rahmen für die von der Schweiz in der Laufzeit der ein- zelnen Programme durchzuführenden statistischen Massnahmen. Alle Hauptbereiche und statistischen Themen des Statistischen Programms der Gemeinschaft gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz und stehen der Schweiz zur uneingeschränkten Teilnahme offen.
2. In jedem Jahr wird ein spezifisches statistisches Jahresprogramm Gemein-
schaft/Schweiz als eine Teilmenge des jährlichen Arbeitsprogramms, das von der Kommission gemäss der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung des jeweiligen Statistischen Programms der Gemeinschaft auf- gestellt wird, und parallel zu diesem Arbeitsprogramm erstellt. Jedes statistische Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz wird dem Gemischten Ausschuss zur Prü- fung und Genehmigung vorgelegt. Es enthält insbesondere diejenigen Massnahmen innerhalb der Themen des Programms, die relevant und für die statistische Zusam- menarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Programmzeitraum prioritär sind.
3. Die statistischen Daten aus der Schweiz werden zur Speicherung, Verarbeitung
und Verbreitung an Eurostat übermittelt. Zu diesem Zweck arbeitet das schweizeri- sche Bundesamt für Statistik eng mit Eurostat zusammen, damit sichergestellt wird, dass die Daten aus der Schweiz ordnungsgemäss übermittelt und über die üblichen Vertriebskanäle als Teil der Statistik Gemeinschaft/Schweiz an die verschiedenen Benutzergruppen verbreitet werden.
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Für die Handhabung von Statistiken aus der Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken.
4. Der Gemischte Ausschuss prüft die im Rahmen der statistischen Massnahmen
Gemeinschaft/Schweiz erzielten Fortschritte. Insbesondere beurteilt er, ob die in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens vorgesehenen Ziele, Priori- täten und Massnahmen realisiert wurden. Er bewertet ferner, ob der Inhalt des Anhangs A dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Begriff der Relevanz hinreichend Rechnung trägt.
Art. 6 Teilnahme
1. In der Schweiz niedergelassene Einrichtungen haben das Recht, mit denselben
vertraglichen Rechten und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an von Eurostat verwalteten spezifischen Programmen der Gemeinschaft teilzuneh- men. Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz haben jedoch keinen Anspruch auf einen finanziellen Beitrag von Eurostat.
2. Schweizerische Sachverständige können zu Eurostat abgeordnet werden. Die mit
der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten, einschliesslich Gehälter, Sozialversicherungskosten, Pensionskassenbeiträge, Tage- gelder und Reisekosten werden in vollem Umfang von der Schweiz getragen. 3. In der Gemeinschaft niedergelassene Einrichtungen haben das Recht, mit densel- ben vertraglichen Rechten und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz an vom schweizerischen Bundesamt für Statistik verwalteten spezifischen Pro- grammen teilzunehmen.
Art. 7 Andere Formen der Zusammenarbeit
1. Zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Statistik und Eurostat kann in
gegenseitigem Einvernehmen ein Technologietransfer im Bereich der Statistik stattfinden.
2. Die Vertragsparteien können jegliche Informationen im Bereich der Statistik
austauschen. 3. Die statistischen Dienste der Vertragsparteien können Personal austauschen. Die statistischen Dienste der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können ebenfalls Perso- nal mit der Schweiz austauschen. Unter welchen Bedingungen ein solcher Austausch stattfindet, wird direkt zwischen den beteiligten statistischen Diensten vereinbart.
Art. 8 Finanzbestimmungen
1. Um die Kosten ihrer Teilnahme in vollem Umfang zu decken, leistet die Schweiz
ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Programm der Gemeinschaft. 2. Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang B festgelegt.
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Art. 9 Nichtdiskriminierung Im Anwendungsbereich dieses Abkommens ist unbeschadet besonderer Bestimmun- gen des Abkommens jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.
Art. 10 Erfüllung der Verpflichtungen Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und enthalten sich aller Massnahmen, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Art. 11 Anhänge Die Anhänge sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 12 Anwendungsgebiet Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften angewendet wird, und nach Massgabe dieses Ver- trags einerseits, sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren jeweils eigenen
Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
2. Dieses Abkommen wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen.
Sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums schriftlich gekündigt wird, gilt das Abkommen als auf unbegrenzte Zeit verlängert.
3. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an
die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifizierung ausser Kraft.
Art. 14 Verbindliche Fassungen
1. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer,
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litaui- scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2. Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels
durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.
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Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Micheline Calmey-Rey Piet Hein Donner Joseph Deiss António Vitorino
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Anhang A
Rechtsakte im Bereich der Statistik Gemäss Art. 2
Sektorale Anpassung
1. In den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, umfasst
der Begriff «Mitgliedstaat(en)» neben den in den entsprechenden Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinten Ländern auch die Schweiz.
2. Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen
und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht von Belang.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird Unternehmensstatistik
397 R 0058: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember
1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1), geändert durch: – 398 R 0410: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl L 52 vom 21.2.1998, S. 1), – 32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die ersten Referenzjahre, für die von der Schweiz Statistiken erstellt wer- den, sind: – für Anhang 1 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 11 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002, – für Anhang 2 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002 für alle jährlichen Statis- tiken, das Kalenderjahr 2003 für die zweijährlichen Merkmale 20210 bis 20310, das Kalenderjahr 2002 für das dreijährliche Merkmal 23110, das Kalenderjahr 2004 für das vierjährliche Merkmal 16135, das Kalenderjahr 2003 für die vierjährlichen Merkmale 15420, 15441 und 15442, – für Anhang 3 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002 für alle jährlichen Statis- tiken, das Kalenderjahr 2002 für die auf Abteilung 52 bezogenen fünf- jährlichen Merkmale, das Kalenderjahr 2003 für die auf Abteilung 51 bezogenen fünfjährlichen Merkmale, das Kalenderjahr 2005 für die auf Abteilung 50 bezogenen fünfjährlichen Merkmale, – für Anhang 4 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002 für alle jährlichen Statis-
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tiken, das Kalenderjahr 2003 für die zweijährlichen Merkmale 20210 bis 20310, das Kalenderjahr 2002 für die vierjährlichen Merkmale
16131 und 16132, das Kalenderjahr 2003 für die dreijährlichen Merk-
male 23110, 23120, 15420, 15441 und 15442, – für Anhang 5 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 9 (Über- gangszeitraum) das Kalenderjahr 2002, – für Anhang 6 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2004, – für Anhang 7 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2003. b) Für die Zwecke der Anhänge 1 bis 7 beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäss Abschnitt 5 der genannten Anhänge und gemäss den unter a aufgeführten Änderungen höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Referenzjahre. c) Für die Anhänge 1–5 ist die Schweiz von der Lieferung von Daten gemäss den unter a aufgeführten Änderungen für die Jahre 2002, 2003, 2004 und
2005 ausgenommen.
d) Für die Anhänge 6 und 7 ist die Schweiz von der Lieferung von Daten gemäss den unter a aufgeführten Änderungen für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 ausgenommen. e) Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden. f) Die Schweiz von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 ausgenommen. g) Die Schweiz ist von der Lieferung der nach dieser Verordnung geforderten Daten über fachliche Einheiten (FE) ausgenommen.
398 R 2700: Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember
1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmens-
statistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49), geändert durch: – 32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).
398 R 2701: Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission vom 17. Dezember
1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmens- statistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81), geändert durch: – 32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).
398 R 2702: Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission vom 17. Dezember
1998 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unterneh- mensstatistiken (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102), geändert durch:
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– 32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).
399 R 1618: Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999
über die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmens- statistik (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 11).
399 R 1225: Verordnung (EG) Nr. 1225/99 der Kommission vom 27. Mai 1999
betreffend die Definition von Merkmalen der Statistik der Versicherungsdienst- leistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 1).
399 R 1227: Verordnung (EG) Nr. 1227/99 der Kommission vom 28. Mai 1999
betreffend das technische Format für die Übermittlung der Statistik der Versiche- rungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 75).
399 R 1228: Verordnung (EG) Nr. 1228/99 der Kommission vom 28. Mai 1999 über
die zu erstellenden Datenserien für die Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 91).
398 R 1165: Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Kon-
junkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1), durchgeführt durch: – 32001 R 0586: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11). – 32001 R 0588: Verordnung (EG) Nr. 588/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassun- gen: a) Die Schweiz liefert Daten ab dem ersten Quartal 2007. b) Die Schweiz ist von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 ausgenommen.
393 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die
innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassun- gen: a) Die Schweiz setzt die Massnahmen, die erforderlich sind, um dieser Verord- nung nachzukommen, vor dem 1. Januar 2006 in Kraft. b) Für die Schweiz findet Eintrag 1 (k) des Anhangs II der Verordnung keine Anwendung.
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Abk. mit der EG AS 2006
Verkehrs- und Tourismusstatistik
398 R 1172: Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die
statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1), geändert durch: – 399 R 2691: Verordnung (EG) Nr. 2691/99 der Kommission vom 17. Dezember 1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 39). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Schweiz erfasst die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 2006.
32001 R 2163: Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 der Kommission vom 7. November
2001 über die technischen Modalitäten für die Übermittlung der Daten zur Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 13).
32003 R 0006: Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember
2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 1 vom
4.1.2003, S. 45).
32003 R 0091: Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2001, S. 1), geändert durch: – 32003 R 1192: Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission vom 3. Juli 2003 (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 13). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Schweiz erfasst die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 2006.
380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die
statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstrassen (ABl. L 339 vom 15.12.1980, S. 30). 395 L 0064: Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statisti- sche Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25), geändert durch: – 398 D 0385: Entscheidung 98/385/EG der Kommission vom 13. Mai 1998 (ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1), – 32000 D 0363: Entscheidung 363/2000/EG der Kommission vom 28. April
2000 (ABl. L 132 vom 5.6.2000, S. 1).
32001 D 0423: Entscheidung 2001/423/EG der Kommission vom 22. Mai 2001 über
die Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung der statistischen Daten, die gemäss der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs erhoben werden (ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 41).
32003 R 0437: Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1), geän- dert durch:
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Abk. mit der EG AS 2006
– 32003 R 1358: Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Schweiz erfasst die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 2006.
393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die
Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Strassenverkehrsunfälle (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 63).
395 L 0057: Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhe-
bung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Schweiz erfasst die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 2007.
399 D 0035: Entscheidung 1995/35/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur
Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 23). Aussenhandelsstatistik
395 R 1172: Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die
Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10), geändert durch: – 397 R 0476: Verordnung (EG) Nr. 476/97 des Rates vom 13. März 1997 (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 1), – 398 R 0374: Verordnung (EG) Nr. 374/98 des Rates vom 12. Februar 1998 (ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassun- gen: a) Das statistische Erhebungsgebiet der Schweiz umfasst das Zollgebiet der Schweiz. b) Die Schweiz braucht keine Statistik des Handels zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu erstellen. c) Für die in Artikel 8 Absatz 2 vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden. d) Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben h und j finden keine Anwendung. e) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i: die Staatszugehörigkeit des die Grenze überschreitenden Beförderungsmittels ist nur für den Strassengüterverkehr anzugeben.
32000 R 1917: Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September
2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf
die Aussenhandelsstatistik (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14), geändert durch:
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Abk. mit der EG AS 2006
– 32001 R 1669: Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 der Kommission vom 20. August 2001 (ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassun- gen: a) Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2454/96 in Artikel 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. b) An Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) wird folgender Unterabsatz angefügt: – «Für die Schweiz gilt als ‹Ursprungsland› das Herkunftsland der Waren gemäss den nationalen Ursprungsregeln». c) An Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: – «Für die Schweiz wird der ‹Zollwert› gemäss den nationalen Regeln festgelegt.» d) Artikel 11 Absatz 2 findet keine Anwendung. e) Abschnitt 2 (Art. 16–19) findet keine Anwendung.
32002 R 1779: Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission vom 4. Oktober
2002 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhan- dels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6). Statistische Grundsätze und Geheimhaltung
390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990
über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassun- gen: a) An Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt: – «11. Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den Räum- lichkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA-Sekretariats.» b) In Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck «SAEG» durch «SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik» ersetzt. c) An Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: – «Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem Personal dieses Büros zugänglich.» d) In Artikel 6 schliesst der Ausdruck «SAEG» im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.
397 R 0322: Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997
(ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).
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32002 R 0831: Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemein- schaftsstatistiken – Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaft- liche Zwecke (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7). Bevölkerungs- und Sozialstatistik
376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die
Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 1).
398 R 0577: Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durch-
führung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), geändert durch: – 32002 R 1991: Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 8. Oktober 2002 (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 1), – 32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassun- gen: a) Ungeachtet des Artikels 1 ist es der Schweiz gestattet, bis 2007 eine jähr- liche Erhebung durchzuführen. b) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 4 ist für die Schweiz die Stichpro- beneinheit eine Einzelperson, und die Angaben zu den anderen Haushalts- mitgliedern können mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Merkmale umfassen.
32000 R 1575: Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der von 2001 an für die Datenübermittlung zu verwendenden Codierung (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 16).
32000 R 1897: Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission vom 7. September
2000 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung
einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft bezüglich der Arbeitsdefinition der Arbeitslosigkeit (ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 18).
32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom
28. November 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates im Hinblick auf die Liste der Variablen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und auf die ab 2003 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung dieser Variablen (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14).
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32003 R 0246: Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission vom 10. Februar
2003 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über
Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2004-2006 (ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 3).
399 R 0530: Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statis-
tik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassun- gen: a) Die Schweiz erhebt die nach dieser Verordnung geforderten Daten erstmals
2008 für die Statistik über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten
und 2006 für die Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste. b) Für die Jahre 2006 und 2008 ist es der Schweiz gestattet, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a geforderten Daten auf der Basis von Unternehmen zu liefern.
32000 R 0452: Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission vom 28. Februar
2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik
über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Qualitäts- bewertung der Arbeitskostenstatistik (ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 53).
32000 R 1916: Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September
2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik
über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3).
399 R 1726: Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28).
32002 R 0072: Verordnung (EG) Nr. 72/2002 der Kommission vom 16. Januar 2002
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Verdienststrukturstatistik (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 7).
32003 R 0450: Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1), durchgeführt durch: – 32003 R 1216: Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Euro- päischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 37). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Schweiz erstellt die nach dieser Verordnung geforderten Daten erstmals Anfang des Jahres 2007 und danach für jedes Quartal.
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32003 R 1177: Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Schweiz erfasst die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 2007. Wirtschaftsstatistik
32003 R 1287: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli
2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen («BNE-
Verordnung») (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).
395 R 2494: Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über
harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1). Im Falle der Schweiz gilt die Verordnung nur für die Harmonisierung der Verbrau- cherpreisindizes für internationale Vergleiche. Für die Berechnung harmonisierter Verbraucherpreisindizes im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungs- union ist sie nicht relevant. Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassun- gen: a) Artikel 2 Buchstabe c sowie die Bezugnahmen auf den VPI-EWU in Arti- kel 8 Absatz 1 und Artikel 11 finden keine Anwendung. b) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung. c) Artikel 5 Absatz 2 findet keine Anwendung. d) Die Anhörung des EWI gemäss Artikel 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. e) Die Schweiz liefert die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab dem Index für Januar 2007.
396 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September
1996 über anfängliche Massnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG)
Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3), geändert durch: – 398 R 1687: Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 12). – 398 R 1688: Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23).
396 R 2214: Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November
1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung
von Teilindizes des HVPI (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8), geändert durch: – 399 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli
1999 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9).
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– 399 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 der Kommission vom 23. Juli
1999 (ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 1), berichtigt in ABl. L 267 vom
15.10.1999, S. 59. – 32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46), berichtigt in ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.
396 R 2223: Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Euro-
päischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regio- naler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), geändert durch: – 398 R 0448: Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1). – 32000 R 1500: Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3). – 32000 R 2516: Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 7. November 2000 (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 1). – 32001 R 0995: Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3). – 32001 R 2558: Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 3. Dezember 2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 1). – 32002 R 0113: Verordnung (EG) Nr. 113/2002 der Kommission vom 23. Januar 2002 (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 3). – 32002 R 1889: Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 (ABl. L 286 vom 24.10.2002, S. 1). – 32003 R 1267: Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassun- gen: a) Der Schweiz wird gestattet, Daten nach institutionellen Einheiten zu erstel- len, wenn in dieser Verordnung auf Wirtschaftsbereiche Bezug genommen wird. b) Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden. c) Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte Gliederung der Exporte und Importe von Dienstleistungen nach EU-Ländern und Drittlän- dern gebunden. d) Die Schweiz setzt die zur Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) erforderlichen Massnahmen spätestens ab 2006 in Kraft.
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e) In Anhang B («Ausnahmen für die im Rahmen des Lieferprogramms ‹ESVG 95› bereitzustellenden Tabellen nach Ländern») wird nach Punkt 15 (Island) Folgendes angefügt:
«16. Schweiz
16.1 Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. Tabelle Ausnahme bis
1 Hauptaggregate, jährlich und Übermittlung für die Jahre ab 1990
vierteljährlich
2 Hauptaggregate für den Staat Übermittlungsfrist: t+8 Monate unbefristet
Periodizität: jährlich unbefristet Übermittlung für die Jahre ab 1990
3 Tabellen für Wirtschaftsbereiche Übermittlung für die Jahre ab 1990
4 Exporte und Importe nach Übermittlung für die Jahre ab 1998
5 Konsumausgaben der privaten Übermittlung für die Jahre ab 1990
Haushalte nach Verwendungs- zwecken
6 Finanzkonten nach institutio- Übermittlung für die Jahre ab 1998 2006
nellen Sektoren
7 Finanzielle Vermögensbilanzen Übermittlung für die Jahre ab 1998 2006
8 Zusammengefasste nichtfinan- Übermittlungsfrist: t+18 Monate unbefristet
zielle Konten Übermittlung für die Jahre ab 1990
9 Steuereinnahmen nach Arten Übermittlungsfrist: t+18 Monate unbefristet
Übermittlung für die Jahre ab 1998
10 Regionaltabelle nach Wirt- Keine regionale Gliederung
schaftsbereichen, NUTS II, A17
11 Ausgaben des Staates nach Übermittlung für die Jahre ab 2005 2007
Aufgabenbereichen Keine Rückrechnungen
12 Regionaltabelle nach Wirt- Keine regionale Gliederung
schaftsbereichen, NUTS III, A3
13 Haushaltskonten auf Regional- Keine regionale Gliederung
ebene, NUTS II 14–22 Gemäss Ausnahme a) dieser Verordnung ist die Schweiz von der Lieferung von Daten für die Tabellen 14 bis 22 ausgenommen.
...»
398 D 0715: Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur
Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Euro- päischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regio- naler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung (ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 3 (Klassifikation der Methoden nach Gütern) findet für die Schweiz keine Anwendung.
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397 D 0178: Entscheidung 97/178/EG, Euratom der Kommission vom 10. Februar
1997 zur Festlegung einer Methodologie für den Übergang zwischen dem Europäi-
schen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regiona- ler Ebene der Europäischen Gemeinschaft 1995 (ESVG 95) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, 2. Auflage (ESVG, 2. Auflage) (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 44).
397 R 2454: Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission vom 10. Dezember
1997 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 in Bezug
auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung (ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24).
398 R 2646: Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998
mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30).
399 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999
mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmoni- sierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9).
399 R 2166: Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur
Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmo- nisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 266 vom 14.10.1999, S. 1).
399 D 0622: Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission vom 8. Septem-
ber 1999 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an nichtsteuer- pflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten mit Bezug auf deren steuer- befreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Brutto- sozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 51).
32000 R 2601: Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. Novem-
ber 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 14).
32000 R 2602: Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. Novem-
ber 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 16), geän- dert durch: – 32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49), berichtigt durch ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Abk. mit der EG AS 2006
32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. Septem-
ber 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucher- preisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46), berichtigt durch ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.
32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. Septem-
ber 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbrau- cherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49), berichtigt durch ABl. L 295 vom 13.11. 2001, S. 34. Nomenklaturen
390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990
betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch: – 393 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März
1993 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).
– 32002 R 0029: Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).
393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betref-
fend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).
393 R 3696: Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993
betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschafts- zweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1), geändert durch: – 398 R 1232: Verordnung (EG) Nr. 1232/98 der Kommission vom 17. Juni
1998 (ABl. L 177 vom 22.6.1998, S. 1).
– 32002 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 36 vom 6.2.2002, S. 1).
32003 R 1059: Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1). Landwirtschaftsstatistik
396 L 0016: Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die
statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Schweiz ist nicht an die in dieser Richtlinie festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.
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397 D 0080: Entscheidung 97/80/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit
Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 24 vom 25.1.1997, S. 26), geändert durch: – 398 D 0582: Entscheidung 98/582/EG des Rates vom 6. Oktober 1998 (ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 36).
388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur
Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirt- schaftlichen Betriebe (ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1), geändert durch: – 396 R 2467: Verordnung (EG) Nr. 2467/96 des Rates vom 17. Dezember
1996 (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 3).
– 32002 R 143: Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassun- gen: a) In Artikel 4 findet der Text ab den Worten «soweit sie örtlich von Bedeu- tung sind,» bis «… die betriebswirtschaftlichen Einzelausrichtungen im Sinne derselben Entscheidung.» keine Anwendung. b) In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte «Standarddeckungsbeitrag im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG» ersetzt durch: – «Standarddeckungsbeitrag – im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung. c) Die Artikel 10, 12 und 13 sowie Anhang II finden keine Anwendung. d) Die in den Artikeln 6–9 und im Anhang I der Verordnung genannte Typolo- gie gilt nicht für die Schweiz. Die Schweiz liefert jedoch die nötigen Zusatz- informationen, die eine Neuklassifizierung entsprechend dieser Typologie erlauben. e) Ungeachtet der Bestimmungen der Verordnung ist es der Schweiz gestattet, die Erhebung im Mai durchzuführen und die Daten spätestens 18 Monate danach zu liefern.
390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die
von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreide- erzeugung (ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1).
393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die
von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse ausser Getreide (ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1), geändert durch: – 32003 R 0296: Verordnung (EG) Nr. 296/2003 der Kommission vom 17. Februar 2003 (ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 18).
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Abk. mit der EG AS 2006
Fischereistatistik
391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betref-
fend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1), geändert durch: – 393 R 2104: Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 1).
391 R 3880: Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991
über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlan- tik Fischfang betreiben (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1), geändert durch: – 32001 R 1637: Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20).
393 R 2018: Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die
Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitglied- staaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1), geändert durch: – 32001 R 1636: Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1).
395 R 2597: Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über
die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten ausserhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1), geändert durch: – 32001 R 1638: Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 29).
396 R 0788: Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die
Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1). Energiestatistik
390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung
eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Schweiz setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2006 nachzukommen.
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Anhang B
Finanzielle Bestimmungen für den finanziellen Beitrag der Schweiz gemäss Artikel 8
1 Festlegung der finanziellen Beteiligung
1.1 Die Schweiz leistet jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen
Pogramm der Gemeinschaft.
1.2 Dieser Beitrag beruht auf drei Elementen:
– den Gesamtkosten für Eurostat [Kosten] – der Zahl der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union [# Mitglied- staaten] – dem proportionalen Anteil des Statistischen Programms, für den eine Teilnahme der Schweiz vorgesehen ist [Anteil].
1.3 Der finanzielle Beitrag berechnet sich wie folgt:
[Kosten] * [Anteil] / [# Mitgliedstaaten]
1.4 Für diese Elemente gelten folgende Definitionen:
1.4.1 Die Gesamtkosten für Eurostat sind der Betrag der Verpflichtungsermächti- gungen im Politikbereich «Statistik» (Titel 29) des Haushaltsplans der Euro- päischen Union gemäss der Nomenklatur zur massnahmenbezogenen Bud- getierung. Sie umfassen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Politikbereichs «Statistik» (Ausgaben für Personal im aktiven Dienst, exter- nes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten sowie Unterstützungsausgaben für operative Tätigkeiten) sowie Finanzinterventionen für die Produktion der statistischen Information. [Kosten] 1.4.2 Die Zahl der Mitgliedstaaten ist die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union am 1. Januar des betreffenden Jahres. [# Mitgliedstaaten] 1.4.3 Der proportionale Anteil des Statistischen Programms, für den eine Betei- ligung der Schweiz vorgesehen ist, ist die von Eurostat geschätzte Summe der Mittel, die bei der Haushaltslinie 29 02 01 oder der nachfolgenden Linie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für diejenigen Module des Statistischen Jahresprogramms der Kommission eingesetzt sind, an denen die Schweiz beteiligt ist, geteilt durch den Gesamtbetrag aller bei der Haushaltslinie 29 02 01 oder der nachfolgenden Linie eingesetzten Mittel. [Anteil]
1.5 Sobald der Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union
für das betreffende Jahr aufgestellt ist, wird ein Berechnungsentwurf für die- sen Finanzbeitrag erstellt. Die endgültige Berechnung erfolgt unmittelbar nach der Annahme des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das jeweilige Jahr.
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2 Zahlung
2.1 Spätestens am 15. März und 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die
Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Schweiz für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen: – sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 20. April und – sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 15. Juli.
2.2 Die Beiträge der Schweiz werden in Euro ausgewiesen und gezahlt.
2.3 Die Schweiz zahlt ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäss den
in Nummer 2.1 festgelegten Fristen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen zu dem Satz erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf Seite 248 von Tele- rate angegeben wird. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 1,5 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeit- raum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur für Beiträge fällig, die spä- ter als dreissig Tage nach den in Nummer 2.1 festgelegten Zahlungsfristen gezahlt werden.
2.4 Kosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch die
Teilnahme an den von der Kommission im Rahmen dieses Abkommens ein- berufenen Sitzungen entstehen, werden von der Kommission nicht erstattet. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 werden die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten in vollem Umfang von der Schweiz getragen. Entsprechend einem Abkommen zwischen Eurostat und dem schweizeri- schen Bundesamt für Statistik kann die Schweiz die Kosten für abgeordnete nationale Sachverständige von ihrem finanziellen Beitrag abziehen. Der Höchstbetrag, der je Mitarbeitendem abgezogen werden kann, darf den Höchstbetrag, der für Personal aus den EWR/EFTA Ländern, die im Rah- men des EWR Abkommens zu Eurostat abgeordnet werden, nicht über- steigen. Dieser Betrag wird jährlich festgelegt.
2.5 Die von der Schweiz geleisteten Zahlungen werden unter der entsprechen-
den Haushaltlinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union als Haushaltseinnahmen verbucht. Für die Mittelver- waltung gilt die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europä- ischen Gemeinschaften.
3 Bedingungen der Umsetzung
3.1 Der finanzielle Beitrag der Schweiz gemäss Artikel 8 bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.
3.2 Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt
die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen oder Berichti- gungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Bereinigung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Haus-
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haltplans für das folgende Jahr (n+2) und sollte in der Zahlungsaufforderung berücksichtigt werden.
4 Informationspflicht
4.1 Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n+1) wird der Schweiz die
Mittelaufstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres (n) für die operati- ven und administrativen finanziellen Verpflichtungen von Eurostat zur Information vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.
4.2 Die Kommission teilt der Schweiz alle weiteren allgemeinen Finanzdaten
über Eurostat mit, die den EWR/EFTA-Staaten zugänglich gemacht werden.
Schlussakte
Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft, die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwi- schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zusammengetreten sind, haben die folgende dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen: Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Überarbeitung der Anhänge A und B durch den Gemischten Ausschuss. Sie haben ferner die folgende dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen: Erklärung des Rates über die Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Micheline Calmey-Rey Piet Hein Donner Joseph Deiss António Vitorino
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Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Überarbeitung der Anhänge A und B durch den Gemischten Ausschuss Der Gemischte Ausschuss tritt sobald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, um eine Überarbeitung des Anhangs A vorzubereiten mit dem Ziel, die darin enthaltene Liste der Rechtsakte zu aktualisieren und das derzei- tige Statistikprogramm der EU einzufügen. Weiterhin wird der Gemischten Aus- schuss die Anhänge A und B zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweils neuen mehrjährigen Statistischen Programms im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 aktualisie- ren und überprüfen, um dieses Programm aufzunehmen und seinen Besonderheiten, einschliesslich der Einzelheiten der Finanzbeiträge, Rechnung zu tragen.
Erklärung des Rates zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen Der Rat kommt überein, dass mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Programmen und Massnahmen die Vertreter der Schweiz in den sie betreffenden Fragen vollumfänglich, jedoch ohne Stimmrecht an allen Ausschüssen und anderen Gremien teilnehmen, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Pro- gramme und Massnahmen unterstützen. Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter dieses Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäss der Regelung des Arti- kels 100 des EWR-Abkommens2 konsultieren.