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AS 2006 891

AS 2006 891

Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)

Änderung vom 1. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 2

2 Gesuche sind zusammen mit der Zugangsmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 Buch-

stabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 innert der dort festgelegten Frist an den Betreiber der zentralen Datenbank (Tierverkehr-Datenbank, TVD) zu richten. Das Bundesamt prüft, ob die Anforderungen erfüllt sind und leitet das Ergebnis an die zuständige Administrationsstelle weiter. Massgebend sind dabei die Angaben in der TVD im Zeitpunkt der Gesuchstellung.

Art. 12 Abs. 2 und 3

2 Sie teilen die aufsummierte Menge je Produzentin und Produzent der vom Bundes-

amt beauftragten Stelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats mit.

3 Die Produzentinnen und Produzenten der Sömmerungsbetriebe teilen der vom

Bundesamt beauftragten Stelle die nach Artikel 18 dem Kontingent anzurechnende Milch nach Abschluss der Sömmerung mit.

Art. 13 Direktvermarkter zeichnen die Milchmenge, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm auf und teilen die aufsummierte Menge monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats der vom Bundesamt beauftragten Stelle mit.

Art. 17 Abs. 3 und 4 3 Die Administrationsstelle erstellt für die Produzentinnen und Produzenten, welche die Milchablieferung einstellen oder von der Milchkontingentierung ausgenommen wurden, eine Schlussabrechnung. Dabei ist die Abgabe auf der gesamten das Kon-