AS 2007 1705
Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
vom 18. Oktober 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20051, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsform und Zweck 1 Die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals (Wohlfahrtskasse) ist ein Spezialfonds des Bundes. Ihr Vermögen stellt zweckgebundenes Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.
2 Zweck der Wohlfahrtskasse ist es, die soziale Lage des Personals der Eidgenös-
sischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) und seiner Familien zu verbessern, insbe- sondere nicht grob verschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu lindern.
Art. 2 Finanzielle Leistungen Die Wohlfahrtskasse erbringt finanzielle Leistungen in Form von: a. Darlehen, ausgenommen Hypothekardarlehen; b. Ausbildungsbeiträgen für Kinder von Leistungsempfängerinnen und -emp- fängern; c. Krankheitskostenbeiträgen an Leistungsempfängerinnen und -empfänger und ihre Angehörigen; d. Beiträgen für weitere von der Kommission (Art. 7 Bst. a) als unterstüt- zungswürdig erachtete Zwecke.
Art. 3 Ferienwohnungen Die Wohlfahrtskasse verfügt über Ferienwohnungen und stellt diese zu günstigen Bedingungen zur Verfügung.
SR 631.051 1 SR 631.0; AS 2007 1411
2006-2012 1705
Wohlfahrtskasse des Zollpersonals AS 2007
Art. 4 Leistungsvoraussetzungen
1 Leistungen der Wohlfahrtskasse können auf Gesuch hin erhalten:
a. Personen, die bei der Zollverwaltung unbefristet und mit einem Beschäfti- gungsgrad von mindestens 50 % angestellt sind; b. ausnahmsweise auch Personen, die befristet oder mit einem Beschäftigungs- grad von weniger als 50 % angestellt sind; c. Pensionierte sowie Witwen, Witwer und Waisen, sofern die Verhältnisse es rechtfertigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nur an Personen ausgerichtet, die:
a. andere gesetzliche oder vertragliche Leistungen nicht oder nicht in ausrei- chendem Umfang in Anspruch nehmen können; und b. kooperationsbereit sind und in eine vorausgehende Beratung einwilligen.
Art. 5 Grundsätze der Leistungserbringung
1 Die Wohlfahrtskasse richtet ihre Leistungen nach sozialen Gesichtspunkten aus
und achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz.
2 Auf Leistungen der Wohlfahrtskasse besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 6 Herkunft der Mittel und Rechnungsführung
1 Die Wohlfahrtskasse finanziert:
a. ihre finanziellen Leistungen aus den allgemeinen Bundesmitteln, aus Spen- den und Vergabungen sowie aus dem Vermögen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a; b. ihre Ferienwohnungen aus den Mieteinnahmen, aus Spenden und Vergabun- gen sowie aus dem Vermögen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b.
2 Sie führt über ihre finanziellen Leistungen und ihre Ferienwohnungen getrennte
Rechnungen. Diese bestehen aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Inventar.
2. Abschnitt: Organe und Verfahren
Art. 7 Organe Organe der Wohlfahrtskasse sind: a. die Kommission; b. das Sekretariat.
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Art. 8 Kommission
1 Die Kommission besteht aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. vier Mitgliedern; c. vier Ersatzmitgliedern. 2 Präsidentin oder Präsident ist die Oberzolldirektorin oder der Oberzolldirektor. Sie oder er ernennt zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder und bezeichnet eines der beiden Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
3 Die Gewerkschaft des Zoll- und Grenzwachtpersonals bestimmt zwei Mitglieder
und zwei Ersatzmitglieder.
4 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren
bestimmt. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.
Art. 9 Aufgaben der Kommission
1 Die Kommission:
a. erledigt alle Geschäfte, die sie nicht an das Sekretariat delegiert hat; b. entscheidet über die Verwendung der Mittel, soweit sie diese Kompetenz nicht an das Sekretariat delegiert hat; c. erlässt eine Geschäftsordnung und weitere Ausführungsbestimmungen; d. erstellt das Budget, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.
2 Die Entscheide der Kommission sind endgültig.
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können verlangen, dass ihr Gesuch der
Kommission zum Entscheid unterbreitet wird, wenn das Sekretariat dem Gesuch nicht oder nur teilweise entsprochen hat.
4 Geschäftsordnung, Geschäftsbericht und Jahresrechnung bedürfen der Genehmi-
gung durch das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement).
Art. 10 Aufgaben des Sekretariats Das Sekretariat führt die Geschäfte der Wohlfahrtskasse im Auftrag der Kommis- sion und nach deren Geschäftsordnung.
Art. 11 Personal- und Verwaltungskosten 1 Die Oberzolldirektion stellt das für die Verwaltung der Wohlfahrtskasse erforder- liche Personal unentgeltlich zur Verfügung.
2 Sie trägt auch die übrigen Verwaltungskosten, mit Ausnahme derjenigen für die
Ferienwohnungen.
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Wohlfahrtskasse des Zollpersonals AS 2007
Art. 12 Vermögensverwaltung
1 Das Barvermögen der Wohlfahrtskasse wird von der Eidgenössischen Finanzver-
waltung separat verwaltet (Art. 52 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 20052).
2 Die Verzinsung des Barvermögens der Wohlfahrtskasse richtet sich nach Arti-
kel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20063.
3 Verkauft der Bund Häuser oder Wohnungen, die er der Wohlfahrtskasse vermietet
hat, so schreibt er ihr einen angemessenen Teil der Kosten für Grossunterhalt und Ausbau gut, welche sie anstelle des Bundes aufgewendet hat.
Art. 13 Revisionsstelle
1 Als Revisionsstelle amtet das Finanzinspektorat der Zollverwaltung.
2 Die Revisionsstelle:
a. prüft, ob Buchführung und Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung der Wohlfahrtskasse und den weiteren Ausführungs- bestimmungen entsprechen; b. kann Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen nehmen und bei den Organen der Wohlfahrtskasse mündliche und schriftliche Auskünfte einholen; c. erstattet der Kommission und dem Departement über die Ergebnisse der Prü- fung nach Buchstabe a Bericht.
3 Die Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle bleibt vorbehalten.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Übertragung des Barvermögens
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Barvermögen der Wohlfahrts-
kasse hälftig aufgeteilt auf ein Vermögen für: a. die Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a; b. die Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.
2 Die Eröffnungsbilanz wird dem Departement zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 1. Juli 19924 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals wird aufgehoben.
2 SR 611.0 3 SR 611.01 4 AS 1992 1330
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Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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