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AS 2007 3399

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

Änderung vom 27. Juni 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Mai 20001 über das eidgenössische Gebäude- und Woh- nungsregister wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

2 Bei Doppel-, Gruppen- und Reihenhäusern zählt jedes Gebäude als selbständig,

wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte, vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht.

Art. 5 Abs. 2 Bst. e

2 Das Bundesamt führt im GWR die folgenden Wohnungsmerkmale:

e. Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben);

Art. 7 Abs. 4 Bst. e

4 Unter Berücksichtigung der Datenlage in den Kantonen und Gemeinden kann das

Bundesamt die Nachführung folgender Gebäude- und Wohnungsmerkmale als fakultativ erklären: e. Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben).

Art. 13 Abs. 1 Bst. d−f und 3

1 Das Bundesamt kann Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden

sowie Privaten Daten von folgenden Gebäude- und Wohnungsmerkmalen zum Zweck der Harmonisierung und Koordination von Registern bekannt geben: d. Wohnungsnummer des Bundesamtes (EWID); e. Stockwerk der Wohnung;

1 SR 431.841

2007-0803 3399

Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister AS 2007

f. Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben).

3 Die Auswahl von Gebäuden, von welchen Daten nach den Absätzen 1 und 2

bekannt gegeben werden, darf nur unter Zuhilfenahme der in Absatz 1 genannten Merkmale sowie der Gebäudekategorie (Wohnen/Nicht-Wohnen) eingeschränkt werden.

Art. 15 Abs. 2 Bst. d

2 Zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 können folgende

Amtsstellen mit folgenden Zugriffsmöglichkeiten gemäss Anhang an das GWR angeschlossen werden: d. kantonale und kommunale Vermessungsämter sowie die für die Nachfüh- rung durch die Gemeinden beauftragten Stellen: Typ C;

II Diese Änderung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

27. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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