AS 2007 4073
Geschäftsreglement des Schweizerischen Akkreditierungsrates
Geschäftsreglement des Schweizerischen Akkreditierungsrates
vom 27. Juni 2007 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 20. August 2007
Der Schweizerische Akkreditierungsrat, gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 27. Juni 20071 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinal- berufen, beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation
Art. 1 Zusammensetzung
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. den weiteren vom Bundesrat bestimmten Mitgliedern.
2 Sofernes die Traktanden erfordern, können weitere Personen mit beratender
Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
Art. 2 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Präsidentin oder der Präsident:
a. leitet die Geschäftsstelle; b. verteilt die Geschäfte; c. beruft die Sitzungen ein, bereitet die Geschäfte vor, setzt die Traktanden fest und führt den Vorsitz; d. sorgt für eine Vernetzung mit den Bundesämtern sowie internationalen und nationalen Akkreditierungsinstanzen und -organen; e. erteilt dem jeweiligen Akkreditierungsorgan einen schriftlichen Auftrag betreffend die Durchführung der Fremdevaluation; f. vertritt den Schweizerischen Akkreditierungsrat nach aussen; g. erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), der Medizinal- berufekommission (MEBEKO) und der Schweizerischen Universitätskonfe- renz (SUK) Bericht;
SR 811.112.021 1 SR 811.112.0; AS 2007 4055
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h. verwaltet die finanziellen Mittel für die Betriebskosten des Schweizerischen Akkreditierungsrates sowie die Mittel, welche für die Akkreditierungsver- fahren der einzelnen Studiengänge vorgesehen sind; i. erstellt nach Abschluss jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretaria- tes für Bildung und Forschung einen gesonderten Bericht über die Verwen- dung der Mittel betreffend die Betriebskosten des Schweizerischen Akkredi- tierungsrates; j. erstellt nach Abschluss jedes Kalenderjahres zuhanden der SUK einen gesonderten Bericht über die Verwendung der Mittel betreffend die Akkre- ditierungsverfahren der einzelnen Studiengänge.
2 Sie oder er regelt die Stellvertretung.
Art. 3 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizeri- schen Akkreditierungsrates angesiedelt und ihr oder ihm direkt unterstellt.
Art. 4 Aufgaben der Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben: a. Sie koordiniert die Aufgaben des Schweizerischen Akkreditierungsrats während den einzelnen Verfahrensschritten des Akkreditierungsverfahrens gemäss den Artikeln 26–31 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062 (MedBG) in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten. b. Sie dokumentiert und leitet den administrativen Ablauf in Zusammenhang mit den Anträgen betreffend die international anerkannten Akkreditierungs- institutionen nach Artikel 48 Absatz 1 MedBG in Absprache mit der Präsi- dentin oder dem Präsidenten. c. Sie redigiert die Entscheide und Berichte des Schweizerischen Akkreditie- rungsrats. d. Sie besorgt das Sekretariat und das Rechnungswesen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten. e. Sie organisiert die Sitzungen und führt Protokoll. f. Sie erteilt Auskünfte an Dritte.
2. Abschnitt: Sitzungen
Art. 5 Einberufung und Nicht-Öffentlichkeit 1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft jährlich mindestens eine Sitzung ein.
2 Sie oder er kann nach Bedarf weitere Sitzungen einberufen.
2 SR 811.11; AS 2007 4031
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3 Sie oder er ordnet ferner eine Sitzung an, wenn ein Kommissionsmitglied dies
begründet verlangt.
4 Die Sitzungen sind weder partei- noch publikumsöffentlich.
Art. 6 Ausstand Mitglieder, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren in den Ausstand treten müssen, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand nicht teil.
Art. 7 Vorbereitung Die Geschäftsstelle stellt den Mitgliedern in der Regel vierzehn Tage vor der Sit- zung eine schriftliche Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen zu.
Art. 8 Beschlussfassung
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier
Mitglieder anwesend sind. 2 Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
3 Der Schweizerische Akkreditierungsrat kann seine Beschlüsse auf dem Zirkula-
tionsweg fällen. Dieser Weg ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.
Art. 9 Amtsgeheimnis Die Mitglieder des Schweizerischen Akkreditierungsrats, allfällige Beraterinnen und Berater und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches4.
Art. 10 Schweigepflicht 1 Die Mitglieder des Schweizerischen Akkreditierungsrats, die übrigen Sitzungsteil- nehmerinnen und -teilnehmer und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind verpflichtet, die Beratungen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, soweit nicht der Schweizerische Akkreditierungsrat sie von der Schwei- gepflicht entbunden hat. 2 Verletzt eine Person die Schweigepflicht, so trifft das EDI die notwendigen Mass- nahmen.
3 SR 172.021 4 SR 311.0
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3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 11 Dieses Reglement tritt am 1. September 2007 in Kraft.
27. Juni 2007 Schweizerischer Akkreditierungsrat: Jacques Diezi
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