AS 2007 4115
Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Originaltext
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens
Angenommen am 25. Oktober 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2007
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 zur Vereinfachung der Förm- lichkeiten im Warenverkehr (nachstehend «Übereinkommen» genannt), insbesonde- re Art. 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gemeinschaft hat ihre Rechtsbestimmungen über die Verwendung des Einheitspapiers dahingehend überarbeitet, dass die Wirtschaftsbeteiligten weniger Angaben zu machen haben und letztere teilweise kodifiziert wurden. Diese Ände- rungen haben keine grundlegenden Auswirkungen auf das Übereinkommen. Klei- nere Anpassungen sollten jedoch gemacht werden, um die Schlüssigkeit des recht- lichen Rahmens für die Verwendung des Einheitspapiers in Europa zu wahren. (2) Ausserdem erscheint eine Neuveröffentlichung der Vordrucke des Einheitspa- piers zweckmässig, die seit ihrer Einführung geändert wurden. (3) Die Anhänge I und II des Übereinkommens sollten deshalb dementsprechend geändert werden, beschliesst:
Art. 1
1. Anhang I des Übereinkommens wird gemäss Anhang A geändert.
2. Anhang II des Übereinkommens wird gemäss Anhang B geändert.
1 SR 0.631.242.03 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirt- schaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, König- reich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Januar 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereinkommen am 1. Juli 1996 beigetreten. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union, sind diese vier Länder seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr selb- ständige Vertragsparteien des Übereinkommens.
2007-1860 4115
Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. AS 2007
Art. 2
1. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2. Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2006.
Für den Gemischten Ausschuss Der Präsident: Mirosław F. Zieliński
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Anhang A
Anhang I Anlagen 1–4 wird wie folgt geändert:
1. Die Muster des Einheitspapiers in Anlage 1 erhalten folgende Fassung:2
2. Die Muster des Einheitspapiers in Anlage 2 erhalten folgende Fassung:3
3. Die Muster des Einheitspapiers in Anlage 3 erhalten folgende Fassung:4
4. Die Muster des Einheitspapiers in Anlage 4 erhalten folgende Fassung:5
2 Die Formulare werden in der SR nicht mehr publiziert. Sie können bestellt werden bei der Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Material und Drucksachen, Monbijoustrasse 40, 3003 3 Die Formulare werden in der SR nicht mehr publiziert. Sie können bestellt werden bei der Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Material und Drucksachen, Monbijoustrasse 40, 3003 4 Die Formulare werden in der SR nicht mehr publiziert. Sie können bestellt werden bei der Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Material und Drucksachen, Monbijoustrasse 40, 3003 5 Die Formulare werden in der SR nicht mehr publiziert. Sie können bestellt werden bei der Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Material und Drucksachen, Monbijoustrasse 40, 3003
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Anhang B
Anhang II Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1. Titel I:
a) der erste Gedankenstrich des Abschnitts B Absatz 2 erhält folgende Fassung: «– Ausfuhrförmlichkeiten: Felder Nrn. 1 (erstes und zweites Unterfeld), 2, 39, 40, 41, 44, 46, 47, 48, 49, 50 und 54,» b) der zweite Gedankenstrich des Abschnitts B Absatz 2 erhält folgende Fas- sung: «– Versandförmlichkeiten: Felder Nrn. 1 (drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 15a, 17, 17a, 18, 19, 21, 25, 26, 27, 30, 31, 32, 33 (erstes Unter- feld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56,»
2. Titel II Abschnitt I:
a) der Hinweis zu Feld Nr. 2 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 2: Ausführer Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der betreffenden Person oder Unternehmung. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische und sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merk- blatt von den Vertragsparteien ergänzt werden. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass die Angabe «Verschiedene» in dieses Feld eingetragen und ein Verzeichnis der Ausführer der Anmeldung beigefügt wird. Beim Versandverfahren ist es den Vertragsparteien freigestellt, ob die- ses Feld verwendet wird.» b) der Hinweis zu Feld Nr. 14 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 14: Anmelder oder Vertreter des Ausführers Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift der betreffenden Person/Unternehmung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind Anmelder und Ausführer identisch, so ist «Ausführer» anzugeben. Bezüglich der Kennnummer (den Betei- ligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische und sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragspar- teien ergänzt werden.»
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c) der Hinweis zu Feld Nr. 15 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 15: Ausfuhrland Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien für die Aus- fuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandver- fahrens indessen obligatorisch. Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren ausgeführt werden. In Feld Nr. 15a ist der Code des betreffenden Landes anzugeben. Die Verwendung des Feldes Nr. 15b ist den Vertragsparteien freige- stellt (Angabe der Region, aus der die Waren ausgeführt werden). Feld Nr. 15b ist nicht für das Versandverfahren auszufüllen.» d) der Hinweis zu Feld Nr. 17 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 17: Bestimmungsland Anzugeben ist das betreffende Land. In Feld Nr. 17a wird der Länder- code eingetragen. Feld Nr. 17b muss in diesem Stadium nicht ausgefüllt werden. Feld Nr. 17b ist im Fall des Versandverfahrens nicht auszufüllen.» e) der Hinweis zu Feld Nr. 25 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze Hier ist mit den Codes des Anhangs III der Verkehrszweig anzugeben, dem die aktiven Beförderungsmittel entsprechen, mit denen die Waren das Gebiet der Ausfuhr-Vertragspartei vermutlich verlassen. Beim Versandverfahren ist es den Vertragsparteien freigestellt, ob die- ses Feld verwendet wird.» f) der Hinweis zu Feld Nr. 29 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die die Waren das Gebiet der betreffenden Vertragspartei verlassen sollen).» g) der Hinweis zu Feld Nr. 50 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter (bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift) Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters an- zugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet. Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss das bei der Abgangszollstelle verblei- bende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so gibt der Unterzeichner neben der Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung in der Firma an.
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Im Fall der Ausfuhr kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Aus- gangszollstelle angeben, an die Exemplar Nr. 3 mit dem Dienststempel- abdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann.» h) der Hinweis zu Feld Nr. 51 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen (und –länder) Anzugeben ist die vorgesehene Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Aus- gangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Es wird daran erinnert, dass die Grenzübergangsstellen in der «Liste der für das Versandverfahren zuständigen Zollstellen» aufge- führt sind. Nach der Zollstelle wird der Code des betreffenden Landes angegeben.»
3. Titel II Abschnitt III:
a) der Hinweis zu Feld Nr. 8 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 8: Empfänger Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Beteiligten. Bei Sammelsendungen können die Mitglied- staaten vorsehen, dass die Angabe «Verschiedene» in dieses Feld einge- tragen und ein Verzeichnis der Empfänger beigefügt wird. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merk- blatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.» b) der Hinweis zu Feld Nr. 14 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 14: Anmelder oder Vertreter des Empfängers Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Beteiligten nach Massgabe der einschlägigen Bestim- mungen. Ist der Anmelder mit dem Empfänger identisch, so wird «Empfänger» angegeben. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.» c) der Hinweis zu Feld Nr. 25 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze Hier ist mit dem Code des Anhangs III das aktive Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Bestimmungs- Vertragspartei verbracht wurden.»
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d) der Hinweis zu Feld Nr. 29 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 29: Eingangszollstelle Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der betref- fenden Vertragsparteien verbracht wurden).» e) der Hinweis zu Feld Nr. 34 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 34: Ursprungsland-Code Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (in Feld 34a Angabe des Codes des gegebenenfalls in Feld Nr. 16 angege- benen Ursprungslandes). Enthält Feld Nr. 16 die Angabe «Verschiede- ne», so wird das Ursprungsland jeder Ware mit den entsprechenden Codes angegeben (und Feld Nr. 34b wird nicht ausgefüllt).» f) der Hinweis zu Feld Nr. 42 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 42: Artikelpreis Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (anzugeben ist der sich auf diesen Artikel beziehende Teil des gegebe- nenfalls in Feld Nr. 22 angegebenen Preises).»
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