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AS 2007 4689

Verordnung des EFD über elektronisch übermittelte Daten und Informationen

Verordnung des EFD über elektronisch übermittelte Daten und Informationen (ElDI-V)

Änderung vom 17. September 2007

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 30. Januar 20021 über elektronisch übermittelte Daten und Informationen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen

Art. 1 Gegenstand und Zweck Diese Verordnung regelt die technischen, organisatorischen und verfahrenstechni- schen Anforderungen an die Beweiskraft und die Kontrolle von elektronisch oder in vergleichbarer Weise erzeugten Daten und Informationen (elektronische Daten) nach den Artikeln 43 und 44 MWSTGV.

Art. 2 Abs. 2–4

2 Als elektronische Signatur im Sinne dieser Verordnung gelten fortgeschrittene

Signaturen nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die elektronische Signatur (ZertES), die folgende Bedingungen erfüllen: a. Sie beruhen auf einem Zertifikat, das von einer gemäss Artikel 3 ZertES an- erkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten unter Einhaltung der Pflichten im Sinne des 5. Abschnittes ZertES ausgestellt wurde und folgende Angaben enthält:

1. die Seriennummer,

2. den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die den Signatur-

prüfschlüssel innehat,

3. den Signaturprüfschlüssel,

4. die Gültigkeitsdauer,

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Elektronisch übermittelte Daten und Informationen AS 2007

5. den Namen, den Niederlassungsstaat und die fortgeschrittene elektroni-

sche Signatur der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, durch die das Zertifikat ausgestellt wurde; b. Die Anforderungen für die Generierung von Signatur- und Signaturprüf- schlüsseln nach Artikel 6 Absatz 1 ZertES sowie die Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c ZertES sind erfüllt. 3 Diesen elektronischen Signaturen gleichgestellt sind elektronische Signaturen, die die Bestimmungen gemäss Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts3 erfüllen, sofern sie keine Einschränkungen enthalten, die die Verwendung zu Zwecken dieser Verordnung ausschliessen.

4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann technische und administrative Vor-

schriften für fortgeschrittene Signaturen und Zertifikate nach Absatz 2, namentlich deren Erzeugung, Ausgabe sowie Verwendung erlassen.

Art. 3 Abs. 1 Bst. a, c und d, Abs. 2

1 Diein Artikel 43 Absatz 1 MWSTGV verlangten Voraussetzungen für die

Beweiskraft elektronischer Daten sind erfüllt, sofern: a. die Übermittlung und Aufbewahrung von Daten mittels elektronischer Sig- natur abgesichert ist; c. die elektronischen Daten nach abgeschlossener Übermittlung, spätestens aber vor ihrer Verwendung, mittels Verifikation der elektronischen Signatur auf Integrität, Authentizität und Signaturberechtigung geprüft werden und das Ergebnis dokumentiert ist; d. der zur Überprüfung der elektronischen Signatur notwendige öffentliche Schlüssel mit den abgesicherten Daten aufbewahrt wird; dies gilt auch für das durch einen anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausge- stellte Zertifikat gemäss Buchstabe b, sofern Letzteres nicht veröffentlicht wurde; 2 Elektronische Daten, die der Leistungsempfänger an die Adresse des Leistungserb- ringers richtet (z.B. Gutschriftserteilung) oder die er im Namen und für Rechnung des Leistungserbringers erstellt (Self-billing), bedürfen einer Empfangsbestätigung durch den Leistungserbringer. Diese muss die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und eindeutig Bezug auf die empfangenen Daten nehmen.

3 SR 220

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Art. 5 Abs. 1

1 Für jedes Datenverarbeitungssystem (z.B. Buchführungssystem) ist eine Verfah-

rensdokumentation zu erstellen. Für deren Ausgestaltung und Umfang gelten sinn- gemäss die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20024 (GeBüV).

Art. 9 Abs. 5 5 Eingeschaltete Dritte müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein.

Art. 12 Übergangsbestimmungen 1 Solange es den steuerpflichtigen Personen nicht möglich ist, sich Zertifikate nach Artikel 2 Absatz 2 von gemäss ZertES5 anerkannten Zertifizierungsdiensteanbietern ausstellen zu lassen, akzeptiert die Eidgenössische Steuerverwaltung auch Zertifika- te, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt werden, der die Voraus- setzungen nachweislich und zweifelsfrei erfüllt, um sich dereinst durch die Aner- kennungsstelle gemäss Artikel 4 ZertES anerkennen lassen zu können. 2 Zertifikate, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf Absatz 1 akzeptiert wurden, behalten ihre Gültigkeit höchstens während eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem bei einer gemäss Artikel 3 ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten Zertifikate nach Artikel 2 Absatz 2 erhältlich sind.

Art. 13 Konsultation der Wirtschaft Die Eidgenössische Steuerverwaltung verfolgt fortlaufend die technische Entwick- lung für die Steuererhebung relevanter elektronischer Daten. Sie pflegt den nötigen Kontakt mit den in diesem Bereich massgebenden aktiven Anwendern, um rechtzei- tig gegebenenfalls erforderliche Anpassungen an den neuesten Stand der Informa- tionstechnologien feststellen zu können

II Diese Änderung tritt am 1. November 2007 in Kraft.

17. September 2007 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

4 SR 221.431 5 SR 943.03

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