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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 17. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung wird wie folgt geändert:

Art. 7 Bst. p und q Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere: p. Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitra- ges für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbs- ersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleis- tungen und Globallöhnen; q. Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn aus- genommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.

Art. 8bis Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnis- ses sind für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.

Art. 8ter Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen 1 Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom mass- gebenden Lohn ausgenommen.

2 Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und

-restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor:

1 SR 831.101

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a. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeein- richtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder b. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.

Art. 18 Abs. 1bis 1bis Die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.

Art. 37 Beitragsbezug bei Weinbauakkordanten

1 Weinbauakkordanten haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der

zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten.

2 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Weinbauakkordanten die Arbeitgeberbei-

träge auf dem gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten.

Art. 162 Abs. 1, 3 und 4

1 Die

periodische Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel 68 Absatz 2 erster Satz AHVG ist an Ort und Stelle durchzuführen. 3 Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen an Ort und Stelle und für die Festlegung der Kontrollperioden. Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündi- gen.

4 Das Bundesamt erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von

Kontrollen.

Art. 163 Abs. 2 und 3

2 Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem

Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Fest- stellung allfälliger Fehler ermöglicht.

3 Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht

befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen. Sie können auch beratende Aufgaben übernehmen.

2 SR 831.40

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Art. 165 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a

1 Die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen wird an folgende Bedingungen

geknüpft: c. Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen zu leiten haben, müs- sen im Besitze des eidgenössischen Diploms für Wirtschaftsprüfer sein.

2 Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale

Kontrollstellen handelt, folgende Bedingungen erfüllen: a. Sie müssen ordentliche Mitglieder der Treuhandkammer sein; das Bundes- amt kann Ausnahmen zulassen.

II Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Oktober 2007 1 Die Artikel 8bis und 8ter finden Anwendung auf die ab Inkrafttreten dieser Ände- rung ausbezahlten Sozialleistungen, auf denen zu diesem Zeitpunkt noch keine Beiträge erhoben worden sind.

2 Bei der Ermittlung des im Jahr des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 18

Absatz 1bis erzielten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit können nur die in diesem und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft

17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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