AS 2007 6637
Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG)
Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG)
vom 22. Juni 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20062, beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt im Bereich der Gaststaatpolitik:
a. die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen; b. die Gewährung finanzieller Beiträge und die Durchführung weiterer Unter- stützungsmassnahmen. 2 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie die finanziellen Beiträge, die sich aus dem Völkerrecht oder anderen Bundesgesetzen ableiten, bleiben vorbe- halten.
2. Kapitel: Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
1. Abschnitt: Begünstigte
Art. 2
1 Der Bund kann folgenden institutionellen Begünstigten Vorrechte, Immunitäten
und Erleichterungen gewähren: a. zwischenstaatlichen Organisationen; b. internationalen Institutionen; c. quasizwischenstaatlichen Organisationen; d. diplomatischen Missionen;
SR 192.12
2006-1778 6637
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e. konsularischen Posten; f. ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen; g. Sondermissionen; h. internationalen Konferenzen; i. Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetz- ten Organen; j. unabhängigen Kommissionen; k. internationalen Gerichtshöfen; l. Schiedsgerichten; m. anderen internationalen Organen.
2 Der Bund kann folgenden natürlichen Personen (begünstigte Personen) Vorrechte,
Immunitäten und Erleichterungen gewähren: a. Personen, die, ständig oder vorübergehend, in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Absatz 1 tätig sind; b. Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben; c. Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach Buchstabe a oder b zu begleiten, einschliesslich der privaten Hausangestellten.
2. Abschnitt: Inhalt, Geltungsbereich und Dauer
Art. 3 Inhalt
1 Die Vorrechte und Immunitäten umfassen:
a. die Unverletzlichkeit der Personen, Räumlichkeiten, Vermögenswerte, Archive, Schriftstücke, Korrespondenzen und des diplomatischen Kurier- gepäcks; b. die Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung; c. die Befreiung von den direkten Steuern; d. die Befreiung von den indirekten Steuern; e. die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben; f. die freie Verfügung über Finanzmittel, Devisen, Bargeld und anderes bewegliches Vermögen; g. die Kommunikations-, Bewegungs- und Verkehrsfreiheit; h. die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit; i. die Befreiung von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestim- mungen;
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j. die Befreiung von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentli- chen Dienstleistungen sowie von militärischen Auflagen und Pflichten jeder Art.
2 Die Erleichterungen umfassen:
a. die Modalitäten der Zulassung zum Arbeitsmarkt für begünstigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c; b. das Recht, eine Flagge und ein Hoheitszeichen zu benützen; c. das Recht, Passierscheine auszustellen und sie von den Schweizer Behörden als Reiseausweise anerkennen zu lassen; d. die erleichterte Zulassung von Fahrzeugen. 3 Der Bundesrat kann weitere Erleichterungen gewähren, die geringfügiger sind als diejenigen nach Absatz 2.
Art. 4 Geltungsbereich
1 Der persönliche und der sachliche Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten
und Erleichterungen werden von Fall zu Fall festgelegt unter Berücksichtigung: a. des Völkerrechts, der internationalen Verpflichtungen der Schweiz und der internationalen Gepflogenheiten; b. der Rechtsstellung des Begünstigten und der Bedeutung seiner Aufgaben im Rahmen der internationalen Beziehungen.
2 Die Befreiung von den direkten Steuern kann allen Begünstigten nach Artikel 2
gewährt werden. Begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2, die Schweizer Staatsangehörige sind, wird sie jedoch nur gewährt, wenn der institutionelle Begüns- tigte, bei dem sie tätig sind, ein internes Besteuerungssystem eingeführt hat, sofern eine solche Voraussetzung gemäss Völkerrecht zulässig ist. 3 Die Befreiung von den indirekten Steuern kann allen Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden. Begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 wird die Befreiung von der Mehrwert- und der Mineralölsteuer jedoch nur gewährt, wenn sie den Diplomatenstatus besitzen.
4 Die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben kann allen Begünstigten
nach Artikel 2 gewährt werden.
5 Der Bundesrat erlässt, im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen, die für die
begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 geltenden Bestimmungen über die Einreise in die Schweiz sowie über Aufenthalt und Arbeit.
Art. 5 Dauer Die Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen kann befristet werden.
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3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Gewährung
Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen Ein institutioneller Begünstigter kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a. er seinen Hauptsitz oder einen Zweigsitz in der Schweiz hat oder in der Schweiz tätig ist; b. er einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen verfolgt; c. er im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist; und d. seine Präsenz auf schweizerischem Gebiet für die Schweiz von besonderem Interesse ist.
Art. 7 Internationale Institutionen Eine internationale Institution kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn sie: a. über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt; b. staatliche Aufgaben wahrnimmt oder Aufgaben, die gewöhnlich einer zwi- schenstaatlichen Organisation übertragen werden; und c. innerhalb der internationalen Rechtsordnung internationale Anerkennung geniesst, namentlich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Reso- lution einer zwischenstaatlichen Organisation oder eines von einer Staaten- gruppe verabschiedeten politischen Dokuments.
Art. 8 Quasizwischenstaatliche Organisationen Eine quasizwischenstaatliche Organisation kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a. ihre Mitglieder mehrheitlich Staaten sind, öffentlichrechtliche Organisatio- nen oder Einrichtungen, die staatliche Aufgaben erfüllen; b. sie über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation ver- fügt; und c. sie in zwei oder mehr Staaten tätig ist.
Art. 9 Internationale Konferenzen Eine internationale Konferenz kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a. sie einberufen wird unter dem Patronat einer zwischenstaatlichen Organi- sation, einer internationalen Institution, einer quasizwischenstaatlichen Organisation, eines Sekretariats oder eines anderen durch einen völkerrecht-
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lichen Vertrag eingesetzten Organs, unter dem Patronat der Schweiz oder auf Initiative einer Staatengruppe; und b. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehrheitlich Staaten, zwischenstaatli- che Organisationen, internationale Institutionen, quasizwischenstaatliche Organisationen, Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Ver- trag eingesetzte Organe vertreten.
Art. 10 Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe Ein Sekretariat oder ein anderes durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetztes Organ kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kom- men, wenn seine Errichtung sich aus einem völkerrechtlichen Vertrag ableitet, der ihm im Hinblick auf die Umsetzung des Vertrags bestimmte Aufgaben zuweist.
Art. 11 Unabhängige Kommissionen Eine unabhängige Kommission kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a. ihre Legitimität auf einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution beruht oder wenn sie von einer Staa- tengruppe oder von der Schweiz beauftragt wurde; b. sie innerhalb der internationalen Gemeinschaft breite politische und finan- zielle Unterstützung geniesst; c. sie den Auftrag hat, eine für die internationale Gemeinschaft wichtige Frage zu prüfen; d. ihr Mandat befristet ist; und e. die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen wesent- lich zur Erfüllung ihres Mandats beiträgt.
Art. 12 Internationale Gerichtshöfe Ein internationaler Gerichtshof kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn er auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags oder einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internatio- nalen Institution errichtet wurde.
Art. 13 Schiedsgerichte Ein Schiedsgericht kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichte- rungen kommen, wenn: a. es in Anwendung einer Schiedsgerichtsklausel eines völkerrechtlichen Ver- trags oder auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Völkerrechtssubjek- ten errichtet wurde, die Parteien des Schiedsverfahrens sind; und
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b. die Parteien des Schiedsverfahrens nach Buchstabe a nachweisen, dass der Schweizer Sitz des Schiedsgerichts einem besonderen Bedürfnis entspricht.
Art. 14 Andere internationale Organe Ein anderes internationales Organ kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrech- ten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a. es eng mit einer oder mehreren zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in der Schweiz oder mit Staaten zur Erfüllung von Aufgaben zusammenarbeitet, die grundsätzlich diesen zwi- schenstaatlichen Organisationen, internationalen Institutionen oder Staaten obliegen; b. es in einem wichtigen Bereich der internationalen Beziehungen eine ent- scheidende Funktion erfüllt; c. es international über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt; und d. die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen wesent- lich zur Erfüllung seines Mandats beiträgt.
Art. 15 Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben Eine Persönlichkeit, die ein internationales Mandat ausübt, kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a. sie ein befristetes Mandat ausübt, das ihr von einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution oder einer Staatengruppe übertragen wurde; b. sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt; c. sie während der Dauer ihres Mandats in der Schweiz wohnhaft ist und zuvor nicht in der Schweiz niedergelassen war; d. sie keine Erwerbstätigkeit ausübt; und e. ihr Aufenthalt in der Schweiz für die Erfüllung ihres internationalen Man- dats erforderlich ist.
3. Kapitel: Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke
Art. 16 Erwerb von Grundstücken 1 Institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 können für ihre dienstlichen Zwecke Grundstücke erwerben. Die Fläche darf nicht grösser sein, als es der Ver- wendungszweck des Grundstücks erfordert.
2 Der Erwerber richtet sein Gesuch an das Eidgenössische Departement für auswär-
tige Angelegenheiten (Departement), mit Kopie an die zuständige Behörde des betroffenen Kantons.
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3 Das Departement hört die zuständige Behörde des betroffenen Kantons an und
klärt ab, ob der Erwerber ein institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 ist und der Erwerb dienstlichen Zwecken dient; es erlässt daraufhin eine Verfügung. Eine positive Verfügung setzt voraus, dass die zuständigen Behörden die erforder- lichen Bewilligungen, namentlich die Baubewilligungen und die sicherheitstech- nischen Bewilligungen, erteilt haben.
4 Der Eintrag eines Grundstückerwerbs nach Absatz 1 im Grundbuch setzt eine
positive Verfügung nach Absatz 3 voraus.
Art. 17 Begriffe
1 Als Grundstückerwerb gilt jeder Erwerb eines Eigentums, eines Baurechts, eines
Wohnrechts oder einer Nutzniessung an einem Grundstück sowie der Erwerb ande- rer Rechte, die dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen, wie die langfristige Miete eines Grundstücks, wenn die Abreden den Rahmen des gewöhn- lichen Geschäftsverkehrs sprengen.
2 Nutzungsänderungen sind einem Erwerb gleichgestellt.
3 Als Grundstücke für dienstliche Zwecke gelten Gebäude oder Gebäudeteile und
das anliegende Gelände, die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des institutio- nellen Begünstigten genutzt werden.
4. Kapitel: Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen
Art. 18 Zwecke Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen sollen insbesondere: a. die Voraussetzungen für Aufnahme, Arbeit, Integration und Sicherheit der Begünstigten nach Artikel 19 in der Schweiz verbessern; b. die Bekanntheit der Schweiz als Gaststaat fördern; c. Schweizer Kandidaturen im Hinblick auf die Aufnahme von Begünstigten nach Artikel 2 fördern; d. Aktivitäten im Bereich der Gaststaatpolitik fördern.
Art. 19 Begünstigte In den Genuss von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen können kommen: a. Begünstigte nach Artikel 2; b. internationale Nichtregierungsorganisationen (5. Kap.); c. Vereine und Stiftungen, deren Aktivitäten den Zwecken nach Artikel 18 dienen.
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Art. 20 Formen Der Bund kann: a. einmalige oder wiederkehrende finanzielle Beiträge gewähren; b. den institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1, entweder direkt oder über die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf, zinslose, innerhalb von 50 Jahren rückzahlbare Baudar- lehen gewähren; c. internationale Konferenzen in der Schweiz finanzieren; d. einmalige oder wiederkehrende Sachleistungen erbringen wie die Bereitstel- lung von Personal, Räumlichkeiten oder Material; e. privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen und sich an solchen betei- ligen; f. die zuständigen Polizeibehörden beauftragen, zusätzlich zu den im Rahmen der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz getroffenen Massnahmen, wie sie das Bundesgesetz vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wah- rung der inneren Sicherheit vorsieht, weitere Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.
Art. 21 Entschädigung der Kantone Der Bund kann die Kantone für die Aufgaben, die sie in Anwendung von Artikel 20 Buchstabe f erfüllen und für die sie nicht aufgrund der Bundesverfassung zuständig sind, angemessen entschädigen.
Art. 22 Finanzierung Die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen finanziellen Mittel werden in den Voranschlag eingestellt. Bei Verpflichtungen, deren Finanzierung über ein Voran- schlagsjahr hinausgeht, wird ein Verpflichtungskredit eingeholt.
Art. 23 Voraussetzungen, Verfahren und Modalitäten Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Modalitäten für die Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen.
5. Kapitel: Internationale Nichtregierungsorganisationen
Art. 24 Grundsätze
1 Internationale Nichtregierungsorganisationen (INGO) lassen sich in der Schweiz
gemäss Schweizer Recht nieder.
3 SR 120
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2 Der Bund kann die Niederlassung oder die Tätigkeit einer INGO in der Schweiz im Rahmen des geltenden Rechts erleichtern. Er kann einer INGO die nach diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Beiträge oder anderen Unterstützungsmassnahmen gewähren.
3 Die INGO können in den Genuss von Begünstigungen kommen, die in anderen
Bundesgesetzen vorgesehen sind, insbesondere die Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer und die in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene erleichterte Anstellung von ausländischem Personal.
4 Die INGO erhalten jedoch keine Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen im
Sinne dieses Gesetzes.
Art. 25 Begriff Eine INGO im Sinne dieses Gesetzes ist eine Organisation: a. in der Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung nach Schweizer Recht; b. deren Mitglieder natürliche Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder juristische Personen nach dem nationalen Recht unterschiedlicher Staa- ten sind; c. die in mehreren Staaten eine Tätigkeit tatsächlich ausübt; d. die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 56 Buch- stabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bun- dessteuer verfolgt; e. die mit einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution zusammenarbeitet, beispielsweise indem sie bei einer solchen Organisation oder Institution Beobachterstatus besitzt; und f. deren Anwesenheit in der Schweiz von besonderem Interesse für die Schweiz ist.
6. Kapitel: Befugnisse
Art. 26 Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen
1 Der Bundesrat:
a. gewährt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen; b. gewährt die finanziellen Beiträge und beschliesst die anderen Unterstüt- zungsmassnahmen im Rahmen der bewilligten Kredite.
4 SR 642.11 5 SR 642.11
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2 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
a. die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen; b. die steuerliche Behandlung von Begünstigten nach Artikel 2; c. den Status der Schweizer Angestellten von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 in Bezug auf die schweizerischen Sozialversiche- rungen; d. die Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungs- massnahmen unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der Bundesversamm- lung; e. die Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten im Bereich der Gaststaatpolitik.
3 Der Bundesrat kann dem Departement die Befugnis übertragen:
a. befristete Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren; b. befristete finanzielle Beiträge zu gewähren, internationale Konferenzen in der Schweiz zu finanzieren und Sachleistungen für eine befristete Zeit zu erbringen (Art. 20); c. die zuständigen Polizeibehörden zu beauftragen, zusätzliche Sicherheits- massnahmen nach Artikel 20 Buchstabe f zu ergreifen.
Art. 27 Arbeitsbedingungen der begünstigten Personen
1 Der Bundesrat kann Normalarbeitsverträge erlassen oder die Arbeitsbedingungen
der begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 in der Schweiz auf andere Weise regeln, soweit das Völkerrecht dies zulässt. Namentlich kann er Mindestlöhne fest- legen. 2 Der Bundesrat regelt insbesondere für die privaten Hausangestellten nach Artikel 2 Absatz 2 die grundlegenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie den sozialen Schutz im Falle von Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit, soweit dies das Völkerrecht zulässt.
Art. 28 Beilegung privatrechtlicher Streitigkeiten bei Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung Schliesst der Bundesrat ein Sitzabkommen mit einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 ab, so achtet er darauf, dass der Begünstigte geeignete Massnahmen ergreift zur zufriedenstellenden Beilegung: a. von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen der institutionelle Begünstigte Partei sein könnte, und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten; b. von Streitigkeiten, in die Angestellte des institutionellen Begünstigten, die infolge ihrer dienstlichen Stellung Immunität geniessen, verwickelt sein könnten, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.
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Art. 29 Mitwirkung der Kantone
1 Vor dem Abschluss eines mindestens ein Jahr gültigen oder unbefristeten Abkom-
mens über Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen hört der Bundesrat den Kanton, in dem sich der Sitz des Begünstigten befindet, und die angrenzenden Kantone an.
2 Sehen die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen Abweichungen vom Steu-
errecht des Kantons vor, in dem sich der Sitz des Begünstigten befindet, so entschei- det der Bundesrat im Einvernehmen mit diesem Kanton.
3 Die Kantone beteiligen sich im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Dezember
19996 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes an der
Aushandlung völkerrechtlicher Verträge im Bereich der Gaststaatpolitik.
Art. 30 Auskunft Das Departement kann Personen, die ein besonderes Interesse nachweisen, Auskunft erteilen über: a. die gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, ihren Umfang und die Begünstigten; b. die gewährten finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnah- men sowie über die Begünstigten.
Art. 31 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
1 Der Bundesrat wacht über die Einhaltung der gewährten Vorrechte, Immunitäten
und Erleichterungen und trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn er einen Miss- brauch feststellt. Er kann gegebenenfalls die Abkommen kündigen oder die gewähr- ten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen entziehen.
2 Der Bundesrat kann dem Departement die Befugnis übertragen, die einer begüns-
tigten Person gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu entziehen.
Art. 32 Aussetzung, Entzug und Rückzahlung finanzieller Beiträge und anderer Unterstützungsmassnahmen Der Bundesrat oder, im Rahmen seiner Zuständigkeit, das Departement kann die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen aussetzen oder einstellen oder bereits ausgerichtete Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Begünstigte trotz Mahnung die vorgesehene Aufgabe nicht oder nur unvollständig oder mangelhaft erfüllt.
6 SR 138.1
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7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 33 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann die Kantone oder juristische Personen des Privatrechts zum Vollzug bei- ziehen.
3 Er kann administrative Aufgaben im Bereich der Gaststaatpolitik juristischen
Personen des Privatrechts übertragen.
Art. 34 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 35 Koordination mit dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 20057 (AuG) Unabhängig davon, ob das AuG oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeiti- gem Inkrafttreten Ziffer II 2. des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 98 Absatz 2 AuG lautet wie folgt: Art. 98 Abs. 2
2 Der Bundesrat regelt die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt
der Personen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20078 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.
Art. 36 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 22. Juni 2007 Ständerat, 22. Juni 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
7 SR 142.20; AS 2007 5437 8 SR 192.12; AS 2007 6637
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Oktober 2007 unbenützt abge-
laufen.9
2 Es wird auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
7. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
9 BBl 2007 4541
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Anhang (Art. 34)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Folgende Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse werden aufgehoben:
1. Bundesbeschluss vom 30. September 195510 betreffend Vereinbarungen mit
internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz;
2. Bundesgesetz vom 5. Oktober 200111 über die Beteiligung und Finanzhilfe
betreffend die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond- museums;
3. Bundesgesetz vom 23. Juni 200012 über die Finanzhilfen an die Immobilien-
stiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf.
II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 199713
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
1 Der Bundesrat nimmt die Leitung im Bereiche der inneren Sicherheit wahr,
indem er: b. ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völker- rechtlich geschützten Personen und der nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen Begünstigten erlässt.
10 AS 1956 1137 11 AS 2002 1902 12 AS 2000 2979 13 SR 120 14 SR 192.12
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2. Bundesgesetz vom 26. März 193115
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer16
Art. 25 Abs. 1 Bst. f
1 Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizei-
lichen Vorschriften des Bundes zu. Er erlässt die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften. Er ist insbesondere befugt, die folgenden Gegenstände zu regeln: f. die besondere fremdenpolizeiliche Behandlung von Personen, die nach Arti- kel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200717 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.
3. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198318
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 7 Bst. h Keiner Bewilligung bedürfen: h. der Erwerber, dessen Erwerb im staatspolitischen Interesse des Bundes geboten ist; die Fläche darf nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck des Grundstücks erfordert.
Art. 7a Institutionelle Begünstigte von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen Der Erwerb eines Grundstücks für dienstliche Zwecke durch institutionelle Begüns- tigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200719, die Vor- rechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, untersteht ausschliesslich dem
3. Kapitel des Gaststaatgesetzes.
Art. 16 Abs. 2 Aufgehoben
15 SR 142.20
16 Siehe Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007, Art. 35; SR 192.12; AS 2007 6648
17 SR 192.12 18 SR 211.412.41 19 SR 192.12
Gaststaatgesetz AS 2007
4. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199020
Art. 2 Abs. 4 Bst. a
4 Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a. Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nicht- regierungsorganisationen.
5. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 199922
Art. 90 Abs. 2 Bst. a
2 Er ist namentlich zuständig:
a. eine Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte zu regeln, die gemäss Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200723 von der Steuer- pflicht ausgenommen sind;
6. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199624
Art. 17 Abs. 1 Bst. g und h
1 Von der Steuer befreit sind:
g. Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200725, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; h. Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Per- sonen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
20 SR 616.1 21 SR 192.12 22 SR 641.20 23 SR 192.12 24 SR 641.61 25 SR 192.12
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7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199026
über die direkte Bundessteuer
Art. 15 Abs. 1
1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2
Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200727 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
Art. 56 Bst. i Von der Steuerpflicht sind befreit: i. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmit- telbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institu- tionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200728 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199029 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 4a Steuerbefreiung Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200730 gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.
Art. 23 Abs. 1 Bst. h
1 Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
h. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmit- telbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institu- tionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200731 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
26 SR 642.11 27 SR 192.12 28 SR 192.12 29 SR 642.14 30 SR 192.12 31 SR 192.12
Gaststaatgesetz AS 2007
9. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196532 über die Verrechnungssteuer
Art. 28 Abs. 2
2 Die gemäss dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200733 von der
Steuerpflicht ausgenommenen Begünstigten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nach gesetzlicher Vorschrift, Vertragsrecht oder Übung von der Entrichtung kantonaler Steuern auf Wertpapie- ren und Bankguthaben sowie auf dem Ertrag solcher Werte befreit waren.
10. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194634
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
4 Der Versicherung können beitreten:
b. Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200735, die Vorrechte, Immuni- täten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
11. Bundesgesetz vom 18. März 199436 über die Krankenversicherung
Art. 3 Abs. 2
2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, nament-
lich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200737 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.
32 SR 642.21 33 SR 192.12 34 SR 831.10 35 SR 192.12 36 SR 832.10 37 SR 192.12
Gaststaatgesetz AS 2007
12. Bundesgesetz vom 20. März 198138 über die Unfallversicherung
2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in
einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200739 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.
13. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198240
Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200741, die Vorrechte, Immunitäten und Erleich- terungen geniessen, können Beiträge bezahlen, sofern sie auf Grund eines Abkom- mens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch bei der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung versichert sind.
38 SR 832.20 39 SR 192.12 40 SR 837.0 41 SR 192.12
Gaststaatgesetz AS 2007