AS 2007 7129
Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG)
Änderung vom 28. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. November 19811 zum Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 59a Revisionspflicht
1 Die Revisionspflicht richtet sich nach dem Obligationenrecht (OR)2.
2 Die Dachorganisationen und die Emissionszentralen müssen in jedem Fall eine
ordentliche Revision nach Artikel 727 OR vornehmen lassen.
3 Das Bundesamt verlangt eine eingeschränkte Revision von Organisationen des
gemeinnützigen Wohnungsbaus, die im Rahmen von Artikel 727a OR auf eine Revision verzichtet haben. Die Revision ist durch eine unabhängige Person mit einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde durchzuführen. 4 Verfügt eine Organisation nach Absatz 3 über höchstens 30 mit Bundeshilfe geför- derte Wohnungen, so kann das Bundesamt eine prüferische Durchsicht der Jahres- rechnung nach den Vorgaben des Bundesamtes gestatten, wenn die prüfende Person die nötige Sachkunde hat.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
28. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz