AS 2007 7179
Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hongkong über den Luftlinienverkehr
Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hong Kong über den Luftlinienverkehr
Änderung des Abkommens1 Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 18. Januar 2006 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. März 2007
Übersetzung2
Art. 10bis Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Einkommen oder Gewinne, die ein Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspar-
tei aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, eingeschlossen aus der Teilnahme an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer interna- tionalen Operationsstelle erzielt, können nur durch diese Vertragspartei besteuert werden.
2. Das Kapital und die Vermögenswerte eines Luftverkehrsunternehmens einer
Vertragspartei, die dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dienen, können nur durch diese Vertragspartei besteuert werden.
3. Gewinne eines Luftverkehrsunternehmens einer Vertragspartei aus der Veräusse-
rung von Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge dient, können nur durch diese Vertragspartei besteuert werden.
4. Im Sinne dieses Artikels
a. umfasst der Ausdruck «Einkommen oder Gewinne» Einkünfte und Brutto- einnahmen aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen zum Transport von Perso- nen, Vieh, Gütern, Postsendungen oder Handelswaren im internationalen Verkehr einschliesslich: i) Einkommen und Gewinne aus der Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen, sofern diese Vercharterung oder Vermietung im Ver- hältnis zum Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr eine Nebentätigkeit darstellt; ii) Zinsen auf Beträgen, die unmittelbar mit dem Betrieb von Luftfahrzeu- gen im internationalen Verkehr verknüpft sind, aber beschränkt auf Beträge, die vernünftigerweise zur Aufrechterhaltung der Betriebstätig- keit auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei notwendig sind; b. bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung durch ein Luftfahrzeug, es sei denn, das Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwi- schen Orten auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben;
1 SR 0.748.127.194.16
2 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2006-0786 7179
Luftlinienverkehr. Abk. mit Hong Kong AS 2007
c. bedeutet der Ausdruck «Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei» im Fall der Sonderverwaltungsregion Hong Kong ein Luftverkehrsunter- nehmen, das nach dem Recht der Sonderverwaltungsregion Hong Kong errichtet worden ist und dort seinen hauptsächlichen Geschäftsort hat und im Fall der Schweiz ein Unternehmen, dessen Ort der Geschäftsleitung in der Schweiz gelegen ist; d. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» im Fall der Sonderverwal- tungsregion Hong Kong den «Commissioner of Inland Revenue» oder sei- nen bevollmächtigten Vertreter oder eine Person oder eine Institution, die ermächtigt ist, gleiche oder ähnliche Funktionen wie jene auszuüben, welche der «Commissioner» gegenwärtig ausüben kann, und im Fall der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevoll- mächtigten Vertreter.
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden sich bemühen, Mei-
nungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Artikels mittels Konsultationen in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Der Arti- kel 17 (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten) ist nicht anwendbar. 6. Ungeachtet des Artikels 21 (Inkrafttreten) teilt jede Vertragspartei der anderen die Erfüllung ihrer verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Inkraftsetzung dieses Artikels mit, und dieser Artikel tritt am Tage des Erhalts der letzten dieser Mittei- lungen in Kraft und wird anwendbar: a. in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong für Veranlagungsjahre, welche am oder nach dem 1. April des Kalenderjahrs beginnen, in dem dieser Arti- kel in Kraft tritt; b. in der Schweiz für Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, in dem dieser Artikel in Kraft tritt.
7. Ungeachtet des Artikels 19 (Kündigung), der die Kündigung dieses Abkommens
regelt, findet der vorliegende Artikel nicht mehr Anwendung: a. in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong ab dem Veranlagungsjahr, wel- ches am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalender- jahres beginnt; b. in der Schweiz ab dem Steuerjahr, welches am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt.
8. Dieser Artikel findet keine Anwendung mehr, wenn ein Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung mit Bezug auf die Steuern vom Einkommen, das ähnliche Bestimmungen wie dieser Artikel enthält, zwischen den Vertragsparteien in Kraft tritt.