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AS 2008 1181

Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Änderung vom 7. März 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über den Vollzug der Lebens- mittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:

Art. 55 Einleitungssatz und Bst. b Die Vollzugsbehörden melden dem BAG die von ihnen vorgenommenen Beanstan- dungen sowie die ihnen nach Artikel 54 LGV gemeldeten Fälle, wenn: b. die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbe- stimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone oder im Ausland dadurch gefährdet worden ist oder gefährdet werden könnte.

Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2

1 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft und bescheinigt auf Verlan-

gen, dass: c. ein Lebensmittelbetrieb ihrer Kontrolle untersteht.

2 Sie kann die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b davon abhängig

machen, dass ihr vorgelegt werden: a. die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes für die betreffenden Waren; oder b. ein Gutachten oder ein durch eine akkreditierte Stelle ausgestellter Analyse- bericht.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

7. März 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

1 SR 817.025.21

2007-1226 1181

Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2008

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