AS 2008 1741
Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Sprachenübereinkommen)
Originaltext
Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Sprachenübereinkommen)
Abgeschlossen in London am 17. Oktober 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20051 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Juni 2006 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Mai 2008
Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in ihrer Eigenschaft als Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 5. Oktober 19732 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), in Bekräftigung ihres Bestrebens, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der Erfindungen zu verstärken, gestützt auf Artikel 65 des Europäischen Patentübereinkommens, in Anerkennung der Bedeutung des Zieles, die im Zusammenhang mit der Überset- zung europäischer Patente entstehenden Kosten zu senken, unter Hinweis auf die Notwendigkeit, dieses Ziel umfassend zu verfolgen, ent- schlossen, wirksam zu einer solchen Kostensenkung beizutragen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Verzicht auf Übersetzungserfordernisse (1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der eine Amtssprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein hat, verzichtet auf die in Arti- kel 65 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 20003 vorgesehenen Übersetzungserfordernisse. (2) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der keine Amtssprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein hat, verzichtet auf die in Artikel 65 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens vorgesehenen Über- setzungserfordernisse, wenn das europäische Patent in der von diesem Staat vorge- schriebenen Amtssprache des Europäischen Patentamts erteilt oder in diese Sprache übersetzt und nach Massgabe des Artikels 65 Absatz 1 des Europäischen Patent- übereinkommens eingereicht worden ist.
SR 0.232.142.202 1 AS 2008 1739 2 AS 1977 1711 3 SR 0.232.142.2
2005-1585 1741
Europäisches Patent. Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 AS 2008
(3) Die in Absatz 2 genannten Staaten behalten das Recht zu verlangen, dass eine Übersetzung der Patentansprüche in eine ihrer Amtssprachen nach Massgabe des Artikels 65 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens eingereicht wird. (4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es das Recht der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ein, auf ein Übersetzungserfordernis ganz zu verzichten oder grosszügigere Übersetzungserfordernisse festzulegen, als sie in den Absätzen 2 und 3 angeführt sind.
Art. 2 Übersetzungen im Fall von Streitigkeiten Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es das Recht der Ver- tragsstaaten dieses Übereinkommens ein, den Patentinhaber im Fall von Streitigkei- ten über ein europäisches Patent zu verpflichten, auf eigene Kosten a) auf Antrag eines vermeintlichen Patentverletzers eine vollständige Überset- zung in eine Amtssprache des Staates vorzulegen, in dem die vermeintliche Patentverletzung stattgefunden hat, b) auf Verlangen des zuständigen Gerichts oder einer gerichtsähnlichen Behörde im Rahmen eines Verfahrens eine vollständige Übersetzung in eine Amtssprache des betreffenden Staates vorzulegen.
Art. 3 Unterzeichnung – Ratifikation (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Vertragsstaaten des Europäischen Patent- übereinkommens bis zum 30. Juni 2001 zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Art. 4 Beitritt Dieses Übereinkommen steht nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist nach Artikel 3 Absatz 1 den Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens und den Staaten zum Beitritt offen, die zum Beitritt zu jenem Übereinkommen berechtigt sind. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- land hinterlegt.
Art. 5 Ausschluss von Vorbehalten Kein Vertragsstaat kann Vorbehalte zu diesem Übereinkommen machen.
Art. 6 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des vierten Monats nach Hinter- legung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von acht Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens einschliesslich der drei Staaten, in denen 1999 die meisten europäischen Patente wirksam wurden, in Kraft.
Europäisches Patent. Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 AS 2008
(2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird am ersten Tag des vierten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.
Art. 7 Geltungsdauer des Übereinkommens Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Art. 8 Kündigung Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann es jederzeit kündigen, nachdem es drei Jahre in Kraft war. Die Kündigung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag der Notifikation wirksam. Vor dem Wirksamwerden der Kündigung erworbene Rechte werden davon nicht berührt.
Art. 9 Anwendungsbereich Dieses Übereinkommen gilt für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden ist.
Art. 10 Sprachen des Übereinkommens Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französi- scher Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Art. 11 Übermittlungen und Notifikationen (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind. (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen a) jede Unterzeichnung, b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, d) jede Kündigung nach Artikel 8 und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens. (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
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Zu Urkund dessen haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 17. Oktober 2000 in einer Urschrift in deutscher, engli- scher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 28. März 2008 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Dänemark 18. Januar 2008 1. Mai 2008 Deutschland 19. Februar 2004 1. Mai 2008 Frankreich 29. Januar 2008 1. Mai 2008 Island 31. August 2004 B 1. Mai 2008 Kroatien 31. Oktober 2007 B 1. Mai 2008 Lettland 5. April 2005 B 1. Mai 2008 Liechtenstein 23. November 2006 1. Mai 2008 Luxemburg 18. September 2007 1. Mai 2008 Monaco 12. November 2003 1. Mai 2008 Niederlande 5. Oktober 2006 1. Mai 2008 Schweiz 12. Juni 2006 1. Mai 2008 Slowenien 18. September 2002 B 1. Mai 2008 Vereinigtes Königreich 15. August 2005 1. Mai 2008