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AS 2008 2115

Reglement für das Bundesstrafgericht

Reglement für das Bundesstrafgericht

Änderung vom 27. November 2007

Das Bundesstrafgericht beschliesst:

I Das Reglement für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 20061 wird wie folgt geän- dert:

Art. 10 Geschäftsverteilung und Bildung der Spruchkörper

1 Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen verteilen die Geschäfte unter

den Mitgliedern ihrer Kammer und bestimmen die Spruchkörper nach Absatz 4. Sie können die Instruktion der Verfahren und den Vorsitz über einzelne Verhandlungen an ein Mitglied ihrer Kammer delegieren. In diesem Fall obliegen dem Kammermit- glied auch die Präsidialfunktionen im Sinne von Absatz 2.

2 Wo das Bundesgesetz vom 15. Juni 19342 über die Bundesstrafrechtspflege die

Begriffe «Präsident» oder «Präsident des Bundesstrafgerichts» verwendet, obliegt die jeweilige Aufgabe dem Präsidenten oder der Präsidentin der Strafkammer.

3 Die Kompetenzen, welche die Gesetzgebung dem Präsidenten oder der Präsidentin

der Beschwerdekammer zuweist, können von ihm oder von ihr an ein anderes Mit- glied der Kammer delegiert werden. 4 Bei der Zuteilung der Geschäfte und der Bildung der Spruchkörper berücksichtigen die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen namentlich die folgenden Kriterien: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Reihenfolge der Geschäftsein- gänge, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen sowie Abwesenheiten, insbesondere wegen Krankheit, Ferien.