AS 2008 2263
Verordnung über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)
Verordnung über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)
Änderung vom 3. April 2008
Der ETH-Rat verordnet:
I Die Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19951 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)
Ingress Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 34d Absatz 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912, verordnet:
Art. 8 Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren Die Anstaltsleitungen können bedürftigen Personen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
Art. 19 Abs. 2
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesverwaltungsrechtspflege.