AS 2008 2269
Tierseuchengesetz
Tierseuchengesetz (TSG)
Änderung vom 5. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst:
I Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19662 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Prüfungs- 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ernennt eine Prü- kommission fungskommission. Diese führt Prüfungen durch von: a. Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahr- nehmen; b. amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten, die Funk- tionen beim Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober
19923 wahrnehmen.
2 Die Prüfungskommission eröffnet die Prüfungsergebnisse in Form
einer Verfügung.
3 Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen,
die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes oder des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 wahrnehmen, an die Kan- tone delegieren.
Art. 10 Abs. 1 Ziff. 6
1 Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die
allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:
6. das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen
und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren;
2006-1335 2269
Tierseuchengesetz AS 2008
Art. 11 Sorgfalts- und 1 Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tier- Meldepflicht beständen durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausge- setzt werden.
2 Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenver-
dächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseu- chen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Melde- pflicht unterstehen auch Viehinspektoren, amtliche Fachassistenten, Metzger, Wasenmeister sowie die Polizei- und Zollorgane.
3 Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht
eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die Meldung an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tier- ärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.
Art. 15 Abs. 1 letzter Satz
1 … In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.
Art. 16 Erweiterter Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Arti- Geltungsbereich der Kontroll- kel 14–15b auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine vorschriften Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.
Art. 20 Abs. 2
2 Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An-
und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicher- weise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.
Art. 24 Ein-, Durch- 1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, und Ausfuhr Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind.
2270
Tierseuchengesetz AS 2008
2 Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesund-
heitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quaran- täne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen abhängig gemacht werden.
3 Das Bundesamt für Veterinärwesen kann zur Verhinderung einer
Seuchenverschleppung: a. die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein kön- nen, einschränken oder verbieten; b. den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten; c. Bewilligungen mit einschränkenden Bedingungen versehen oder verweigern.
4 Das Bundesamt für Veterinärwesen bezeichnet im Einvernehmen mit
der Eidgenössischen Zollverwaltung die Ein-, Durch- und Ausfuhr- stellen.
Art. 25 Amtstierärztliche 1 Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, Untersuchung die Träger eines Seuchenerregers sein können, bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr amtstierärztlich zu untersuchen sind.
2 Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so
werden Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchen- erregers sein können, zurückgewiesen.
3 Isteine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer
Seuchenverschleppung verbunden, so kann das Bundesamt für Veteri- närwesen das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, anordnen.
Art. 26 Einsprache- 1 Verfügungen über Massnahmen nach Artikel 25 können beim Bun- verfahren desamt für Veterinärwesen mit Einsprache angefochten werden.
2 Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann vom
Bundesamt für Veterinärwesen auf Gesuch hin gewährt werden.
3 Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage.
Art. 30 Hundekontrolle 1 Hunde müssen gekennzeichnet sein. Der Bundesrat regelt die Kenn- zeichnung.
2271
Tierseuchengesetz AS 2008
2 Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die
Kantone sorgen für die Registrierung. Die Datenbank kann auch Daten über Hunde mit Verhaltensstörungen und über Tierhalteverbote enthalten.
Art. 42 Abs. 3
3 Das IVI kann gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss
folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Forschungsbereichen oder den Vollzugsaufgaben des IVI stehen. b. Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbil- ligt werden.
Art. 53a Übernahme 1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierter international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie Vorschriften und Normen international harmonisierte technische Vorschriften und Normen.
2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international harmo-
nisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das Bundesamt für Veterinärwesen ermächtigen, Anpassun- gen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen.
3 Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der
für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.
Art. 54a Zentrales 1 Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsauf- Informations- system gaben von Bund und Kantonen ein zentrales Informationssystem.
2 Das Informationssystem enthält die zur Aufgabenerfüllung in den
Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erforder- lichen Daten.
3 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die Vollzugsbehör-
den besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeits- und Betriebsprofile bearbeiten.
4 Zugriff auf besonders schützenswerte Daten im Abrufverfahren
(Online-Zugriff) haben die Vollzugsbehörden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
2272
Tierseuchengesetz AS 2008
5 Die Kantone sind berechtigt, das Informationssystem in den Berei-
chen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene für ihre eige- nen Vollzugsaufgaben zu nutzen.
6 Die Kosten für den Betrieb des Informationssystems gehen zu einem
Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Zugangsstationen.
7 Der Bundesrat regelt:
a. das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung des Informa- tionssystems; b. den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils des Informationssystems; c. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung; d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online- Zugriffe; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicher- heit erforderlichen organisatorischen und technischen Mass- nahmen; f. die Archivierung.
8 Die Kantone, welche das Informationssystem für ihre eigenen Voll-
zugsaufgaben nutzen, sind verpflichtet, für ihren Bereich den Daten- schutz zu regeln und ein Organ zu bezeichnen, welches die Einhaltung dieser Regelung überwacht. Sie können in einem formellgesetzlichen Erlass Online-Zugriffe gewähren.
Art. 56a Schlachtabgabe 1 Wer Tiere zur Schlachtung bringt, hat für jedes Tier eine Abgabe zu entrichten, die zur Deckung der Kosten der Tierseuchenprävention und der Tierseuchenbekämpfung bestimmt ist.
2 Der Bundesrat legt die Abgaben unter Berücksichtigung des
Schlachtwertes nach Tierkategorien abgestuft fest. Er regelt die Erhe- bung der Abgaben.
3 Der Ertrag aus den Abgaben wird auf die Kantone nach Massgabe
ihres Viehbestandes verteilt.
2273
Tierseuchengesetz AS 2008
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 5. Oktober 2007 Nationalrat, 5. Oktober 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es wird mit Ausnahme von Artikel 20 Absatz 2 und 56a, auf den 1. Juni 2008 in
Kraft gesetzt.
3 Das Inkrafttreten der Artikel 20 Absatz 2 und 56a wird zu einem späteren
Zeitpunkt festgelegt.
14. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 BBl 2007 7195
2274