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AS 2008 2421

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 20061, beschliesst:

I Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19922 wird wie folgt geändert:

Kurztitel und Fussnote Betrifft nur den französischen Text.

Art. 19 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und 3bis 2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfü- gung stellen.

3 Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:

3bis Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschrän- kungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.

Art. 20 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

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Urheberrechtsgesetz AS 2008

Art. 22a Nutzung von Archivwerken der Sendeunternehmen

1 Die folgenden Rechte an Archivwerken von Sendeunternehmen nach dem Bundes-

gesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen können unter Vorbehalt von Absatz 3 nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden: a. das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt zu senden; b. das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt so zugäng- lich zu machen, dass Personen an Orten oder zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; c. die für die Nutzung nach den Buchstaben a und b notwendigen Vervielfälti- gungsrechte.

2 Als Archivwerk eines Sendeunternehmens gilt ein auf Ton- oder Tonbildträger

festgelegtes Werk, das vom Sendeunternehmen selbst, unter eigener redaktioneller Verantwortung und mit eigenen Mitteln oder aber in dessen alleinigem Auftrag und auf dessen Kosten von Dritten hergestellt wurde und dessen erste Sendung mindes- tens zehn Jahre zurückliegt. Sind in ein Archivwerk andere Werke oder Werkteile integriert, so gilt Absatz 1 auch für die Geltendmachung der Rechte an diesen Wer- ken oder Werkteilen, sofern diese nicht in erheblichem Mass die Eigenart des Archivwerks bestimmen.

3 Wurde über die Rechte nach Absatz 1 und deren Abgeltung vor der ersten Sendung

oder innerhalb von zehn Jahren nach dieser eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, so gelten ausschliesslich deren Bestimmungen. Auf die Rechte der Sendeunternehmen nach Artikel 37 findet Absatz 1 keine Anwendung. Die Sende- unternehmen und die Drittberechtigten sind gegenüber der Verwertungsgesellschaft auf Verlangen zur Auskunft über die vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet.

Art. 22b Nutzung von verwaisten Werken

1 Die zur Verwertung von Ton- oder Tonbildträgern erforderlichen Rechte können

nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn: a. die Verwertung Bestände öffentlich zugänglicher Archive oder von Archi- ven der Sendeunternehmen betrifft; b. die Rechtsinhaber oder -inhaberinnen unbekannt oder unauffindbar sind; und c. die zu verwertenden Ton- oder Tonbildträger vor mindestens zehn Jahren in der Schweiz hergestellt oder vervielfältigt wurden. 2 Die Nutzer und Nutzerinnen sind verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften die Ton- oder Tonbildträger mit verwaisten Werken zu melden.

Art. 22c Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Werke

1 Das Recht, in Radio- und Fernsehsendungen enthaltene nichttheatralische Werke

der Musik in Verbindung mit ihrer Sendung zugänglich zu machen, kann nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn:

3 SR 784.40

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Urheberrechtsgesetz AS 2008

a. die Sendung überwiegend vom Sendeunternehmen selber oder in seinem Auftrag hergestellt wurde; b. die Sendung einem nichtmusikalischen Thema gewidmet war, das gegenüber der Musik im Vordergrund stand und vor der Sendung in der üblichen Art angekündigt wurde; und c. durch das Zugänglichmachen der Absatz von Musik auf Tonträgern oder durch Online-Angebote Dritter nicht beeinträchtigt wird.

2 Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 kann auch das Recht auf Vervielfäl-

tigung zum Zwecke des Zugänglichmachens nur von zugelassenen Verwertungs- gesellschaften geltend gemacht werden.

Art. 24 Abs. 1bis 1bis Öffentlichzugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werk- exemplare herstellen, sofern mit diesen Kopien kein wirtschaftlicher oder kommer- zieller Zweck verfolgt wird.

Art. 24a Vorübergehende Vervielfältigungen Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie: a. flüchtig oder begleitend ist; b. einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt; c. ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und d. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

Art. 24b Vervielfältigungen zu Sendezwecken

1 Gegenüber den Sendeunternehmen, die dem Bundesgesetz vom 24. März 20064

über Radio und Fernsehen unterstehen, kann das Vervielfältigungsrecht an nicht- theatralischen Werken der Musik bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine zugelassene Ver- wertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 2 Nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Artikel 11 bleibt vorbehalten.

4 SR 784.40

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Art. 24c Verwendung durch Menschen mit Behinderungen

1 Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form

vervielfältigt werden, soweit diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen sinnlich wahrnehmen können.

2 Solche Werkexemplare dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behin-

derungen und ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

3 Für die Vervielfältigung und Verbreitung seines oder ihres Werks in einer für

Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urhebe- rin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt.

4 Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesell-

schaft geltend gemacht werden.

Art. 34 Mehrere ausübende Künstler und Künstlerinnen

1 Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so stehen

ihnen die verwandten Schutzrechte nach den Regeln von Artikel 7 gemeinschaftlich zu.

2 Treten ausübende Künstler und Künstlerinnen als Gruppe unter einem gemein-

samen Namen auf, so ist die von der Künstlergruppe bezeichnete Vertretung befugt, die Rechte der Mitglieder geltend zu machen. Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat, ist zur Geltendmachung der Rechte befugt, wer die Darbietung veranstaltet, sie auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufgenommen oder sie gesen- det hat.

3 Bei einer Chor-, Orchester- oder Bühnenaufführung ist für eine Verwendung der

Darbietung nach Artikel 33 die Zustimmung folgender Personen erforderlich: a. der Solisten und Solistinnen; b. des Dirigenten oder der Dirigentin; c. des Regisseurs oder der Regisseurin; d. der Vertretung der Künstlergruppe nach Absatz 2.

4 Wer das Recht hat, eine Darbietung auf Tonbildträgern zu verwerten, gilt als

befugt, Dritten zu erlauben, die aufgenommene Darbietung so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben. 5 Fehlen entsprechende statutarische oder vertragliche Bestimmungen, so finden auf das Verhältnis zwischen den nach den Absätzen 2 und 4 befugten Personen und den von ihnen vertretenen Künstlern und Künstlerinnen die Regeln über die Geschäfts- führung ohne Auftrag Anwendung.

Art. 40 Abs. 1 Bst. abis und b sowie Abs. 3

1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt:

abis. das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a−22c und 24b;

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b. das Geltendmachen der in diesem Gesetz vorgesehenen Vergütungsan- sprüche nach den Artikeln 13, 20, 24c und 35.

3 Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buch-

stabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bun- desaufsicht unterstellt.

Art. 52 Abs. 2 Aufgehoben

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2007 Nationalrat, 5. Oktober 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.

21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 BBl 2007 7149

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