AS 2008 255
Geschäftsreglement der Eidgenössischen Spielbankenkommission
Geschäftsreglement der Eidgenössischen Spielbankenkommission
vom 6. Dezember 2007 vom Bundesrat genehmigt am 16. Januar 2008
Die Eidgenössische Spielbankenkommission, gestützt auf Artikel 47 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 19981 (SBG), erlässt:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Organisation
Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Eidgenössi- schen Spielbankenkommission (Kommission), ihres Präsidenten oder ihrer Präsi- dentin sowie ihres Sekretariats.
Art. 2 Kommission
1 Die Kommission besteht aus:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
2 Sie kann vorberatende Ausschüsse bilden und Sachverständige beiziehen.
3 Sie hat ihren Sitz in Bern.
Art. 3 Sekretariat Das Sekretariat setzt sich zusammen aus: a. dem Direktor oder der Direktorin; b. dem stellvertretenden Direktor oder der stellvertretenden Direktorin; c. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
SR 935.524 1 SR 935.52
2007-2783 255
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2. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 4 Grundsatz und unübertragbare Aufgaben der Kommission
1 Die Kommission hat folgende unübertragbare Aufgaben:
a. Sie legt die Überwachungs- und Tätigkeitsschwerpunkte fest. b. Sie verabschiedet zuhanden des Bundesrates die Anträge auf Erteilung einer Konzession. c. Sie beschliesst über Entzug oder Suspension der Konzession. d. Sie verabschiedet Anträge zur Änderung von Erlassen. e. Sie beschliesst über Änderungen von Verordnungen und Reglementen in ihrem Zuständigkeitsbereich. f. Sie beschliesst in Verwaltungsstrafsachen. g. Sie verabschiedet den Jahresbericht. h. Sie stellt den Direktor oder die Direktorin sowie dessen oder deren Stellver- treter oder Stellvertreterin an.
2 Sie erlässt die übrigen wichtigen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang
mit dem Vollzug der Spielbankengesetzgebung.
Art. 5 Dringlichkeit 1 In dringenden Fällen vertritt der Präsident oder die Präsidentin die Kommission.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Sekretariats in dringlichen Fällen auf- grund des übergeordneten Rechts (Art. 50 Abs. 3 SBG).
Art. 6 Delegation
1 Die Kommission kann andere Aufgaben als diejenigen gemäss Artikel 4 Absatz 1
an den Präsidenten, die Präsidentin, einen Ausschuss oder an das Sekretariat delegie- ren.
2 Sie muss dazu:
a. für den betreffenden Bereich die erforderlichen Grundsatzentscheide oder Regeln erlassen; oder b. die Einzelfälle, die zu entscheiden sind, klar umschreiben. 3 Das Sekretariat entscheidet über Einzelfragen von untergeordneter Bedeutung oder technischer Natur. 4 Die Kommission kann Kompetenzen, die sie delegiert hat, jederzeit wieder an sich ziehen.
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Art. 7 Strafausschuss
1 Die Kommission kann aus ihrer Mitte drei Mitglieder bestimmen, die den Straf-
ausschuss bilden.
2 Der Strafausschuss nimmt eine Vorprüfung des Entwurfs des Sekretariats vor und
stellt der Kommission Antrag.
Art. 8 Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin 1 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Kommission gegen aussen, soweit er oder sie diese Aufgabe nicht an den Direktor oder die Direktorin des Sekretariats delegiert. 2 Er oder sie nimmt die Aufsicht über das Sekretariat wahr und orientiert die Kom- mission bei besonderen Vorkommnissen. 3 Er oder sie betraut im Verhinderungsfall den Vizepräsidenten oder die Vizepräsi- dentin oder ein anderes Kommissionsmitglied mit der Stellvertretung.
Art. 9 Aufgaben des Sekretariats
1 Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus und
instruiert die Straffälle. 2 Es bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide.
3 Es erlässt Verfügungen und Entscheide, soweit die Kommission eine entsprechen-
de Delegation vorgenommen hat. 4 Es vertritt die Kommission vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten. Vorbe- halten bleiben die Entscheide der Kommission über die Ausübung des Beschwerde- rechts nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe e SBG.
Art. 10 Aufgaben des Direktors oder der Direktorin des Sekretariats 1 Der Direktor oder die Direktorin leitet die Sekretariatsgeschäfte und ist für die Tätigkeit des Sekretariats verantwortlich. 2 Er oder sie informiert die Kommission regelmässig über die Tätigkeit des Sekreta- riats. 3 Er oder sie stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekretariats an. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h bleibt vorbehalten.
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3. Abschnitt: Sitzungen und Verfahren
Art. 11 Einberufung
1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Kommission nach Bedarf ein.
2 Er oder sie ordnet ferner eine Sitzung an, wenn ein Kommissionsmitglied dies
unter Angabe der Gründe verlangt.
3 Die Beratungen sind nicht öffentlich.
Art. 12 Vorbereitung 1 Das Sekretariat stellt den Mitgliedern für jede Sitzung eine schriftliche Tages- ordnung zu.
2 In dringenden Fällen kann die Kommission auch über Geschäfte Beschluss fassen,
die nicht auf der Tagesordnung stehen.
Art. 13 Beschlussfassung
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit fällt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
3 Sie kann ihre Beschlüsse auf dem Zirkulations- oder Telekommunikationsweg
fällen, wenn kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.
Art. 14 Protokoll
1 Das Sekretariat führt über die Sitzungen ein Protokoll.
2 Das Protokoll enthält die Namen der Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehme-
rinnen, eine Zusammenfassung der Beratungen, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse.
3 Nach seiner Genehmigung durch die Kommission wird es vom Präsidenten oder
von der Präsidentin und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unter- zeichnet.
Art. 15 Teilnahme des Sekretariates Der Direktor oder die Direktorin und der stellvertretende Direktor oder die stell- vertretende Direktorin des Sekretariates nehmen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Das Geschäftsreglement der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 31. August 20002 wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
6. Dezember 2007 Eidgenössische Spielbankenkommission: Benno Schneider
2 AS 2000 2931
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