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AS 2008 3185

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

Änderung vom 25. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Juni 20051 über Massnahmen gegenüber der Demokra- tischen Republik Kongo wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1493 (2003), 1596 (2005) und 1807 (2008)3 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

Art. 1 Abs. 3 und 3bis

3 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:

a. die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC); b. die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung; c. die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staat- liche Organe der Demokratischen Republik Kongo; d. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsiche- rer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Per- sonal. 3bis Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c müssen dem SECO mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.

3 S/RES/1493 (2003), S/RES/1596 (2005) und S/RES/1807 (2008); abrufbar unter

folgender Internet-Adresse der UNO: www.un.org/documents/scres.htm

2008-1388 3185

Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo AS 2008

Art. 5 Abs. 1

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1

und 2. Entsprechend der Resolution 1807 (2008) meldet es dem zuständigen Komi- tee des UNO-Sicherheitsrates vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbrin- gung von Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c.

II Diese Änderung tritt am 15. Juli 2008 in Kraft.

25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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