AS 2008 3215
Verordnung über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes
Verordnung über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes
Änderung vom 18. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. November 20061 über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4
4 Am Index können zudem die polizeilichen Informationssysteme der mitwirkenden
Kantone angeschlossen werden.
Art. 4 Datenkategorien, zulässige Daten
1 Der Index enthält:
a. Angaben zur vollständigen Identifizierung der Person, deren Daten bearbei- tet werden (Name, Allianzname(n), Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Alias, Name der Eltern, Prozess- kontrollnummer); b. Datum des Eintrags; c. Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt wor- den ist; d. die Angabe der Behörde, bei der nach den geltenden Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann; e. die Angabe des Informationssystems oder der Systemart aus dem die Daten stammen.
2 Es dürfen nur Daten erfasst werden über:
a. einen Täter oder einen Teilnehmer; b. strafbare Handlungen, die ein Verbrechen oder ein Vergehen nach dem Strafgesetzbuch2, dem Nebenstrafrecht des Bundes oder dem kantonalen Strafrecht darstellen.
2008-0852 3215
Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes AS 2008
Art. 6 Bst. c Das Recht der im Index aufgeführten Personen auf Einsicht, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich: c. bei Einträgen aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kantone nach dem anwendbaren kantonalen Recht.
Art. 10 Abs. 2
2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2009 verlängert.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
18. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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