AS 2008 3579
Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank
Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)
Änderung vom 25. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die TVD-Verordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 sowie die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983,
Änderung eines Ausdrucks In Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 8 Absätze 1–3 wird der Ausdruck «verwenden» durch «beim Betreiber beschaffen und verwenden» ersetzt.
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Bearbeiten von Daten in einer zentralen Datenbank
und den Betrieb dieser Datenbank.
2 Sie gilt beim Vollzug:
a. der Tierseuchengesetzgebung für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung einschliesslich Büffel und Bisons, ausgenommen Zootiere; b. der Landwirtschaftsgesetzgebung für Tiere der Rindergattung und für Was- serbüffel.
Art. 2 Bst. f Ziff. 5 Die folgenden Begriffe bedeuten: f. Tiergeschichte: Gesamtheit folgender Daten zu einem einzelnen Tier:
5. Standort der einzelnen Tierhaltungen, bei welchen das Tier steht oder
gestanden ist,
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TVD-Verordnung AS 2008
Art. 4 Abs. 1 Bst. gbis und gter sowie Abs. 3
1 Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:
gbis. bei der ersten Abkalbung, bei der Einfuhr und beim Zugang sowie bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertieres:
1. die Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Muttertieres,
3. die Nutzungsart des Muttertieres; als Nutzungsarten gelten:
– Milchkuh – andere Kuh,
4. das Datum, ab welchem die Nutzungsart gilt,
5. das Datum der Meldung;
gter. die Nutzungsart der Tierhaltung;
3 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertieres oder der Tierhaltung nach
Absatz 1 Buchstaben gbis und gter ist innert drei Arbeitstagen zu melden.
Art. 4a Daten zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung
1 Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:
a. der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19984 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Was- serbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere; b. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tier- kategorien pro Tierhaltung am Stichtag nach Artikel 5 Absatz 1 der land- wirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 19985; c. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tier- kategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetrieben nach Artikel 24 Absatz 3 der Sömmerungsbeitragsverord- nung vom 14. November 20076; d. die Entwicklung des Bestandes an Tieren der Rindergattung und an Wasser- büffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung während der Referenzzeit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998. 2 Die Daten nach Absatz 1 sind vom Betreiber aus den Daten nach Artikel 4 jährlich zu berechnen oder zu ermitteln und in der Datenbank zu speichern.
Art. 4b Berichtigung von Daten
1 Der Tierhalter kann jederzeit eine Berichtigung der von ihm gemeldeten Daten
beim Betreiber der Datenbank beantragen.
4 SR 910.13 5 SR 919.117.71 6 SR 910.133; AS 2007 6139
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2 Soll eine Datenberichtigung für Direktzahlungen berücksichtigt werden, so muss
der Tierhalter diese Berichtigung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Meldung nach Artikel 12a Absatz 1 beim Betreiber der Datenbank mit schriftlicher Begrün- dung beantragen.
3 Den Anträgen zur Berichtigung von Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c–e
sind die Begleitdokumente nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
19957 beizulegen.
Art. 5 Abs. 2 und 3
2 Für Tiere der Rindergattung müssen beim Abgang aus Sömmerungs- und Gemein-
schaftsweidebetrieben die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d nicht gemel- det werden, sofern die Tiere auf eine im schweizerischen Zollgebiet liegende Tier- haltung verbracht werden.
3 FürTiere der Rindergattung muss die Nutzungsart eines Muttertieres bei der
Abkalbung, bei der Einfuhr und beim Zugang nicht gemeldet werden.
Art. 9 Tierhalter
1 Die Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen in die
Daten betreffend die eigene Person, die eigene Tierhaltung, die Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben, deren Tiergeschichte sowie deren BVD-Status. Diese Daten dürfen sie unbeschränkt und ohne Kostenfolge beim Betreiber beschaf- fen und verwenden.
2 Sie dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen in die Auflistung
des eigenen Tierbestandes zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt. Diese Daten dürfen sie unbeschränkt und ohne Kostenfolge beim Betreiber beschaffen und verwenden.
Art. 10 Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Dritten die Erlaubnis geben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke ohne Kostenfolge in Daten über die Tiergeschichte hinaus Einblick zu nehmen, sofern der Abnehmer sich schriftlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
Art. 12a Aufgaben des Betreibers zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung 1 Der Betreiber stellt dem Tierhalter, der einen Anspruch auf Direktzahlungen hat, zwischen dem 15. Mai und dem 7. Juni ein Verzeichnis seiner Tiere der Rindergat- tung und seiner Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 4a Absatz 1 Bst. a und b zu.
7 SR 916.401
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2 Er stellt die Daten nach Artikel 4a den zuständigen Stellen der Kantone, dem
Bundesamt für Statistik und dem Bundesamt gemäss den Vorgaben des Bundes- amtes zur Verfügung.
3 Er bestimmt die Nutzungsart der Muttertiere bei der ersten Abkalbung, bei der
Einfuhr und beim Zugang aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung.
Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2008
1 Der Betreiber übernimmt die Daten zur ersten Bestimmung der Nutzungsart der
Muttertiere und der Tierhaltungen aus dem Informationssystem des Bundesamtes. Er leitet das Bereinigungsverfahren nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2008 ein. 2 Der Tierhalter bereinigt die Nutzungsart seiner Tierhaltung und seiner Muttertiere und meldet dem Betreiber bis zum 28. Februar 2009 die Korrekturen und den Zeit- punkt des Eintretens der Änderungen seit dem 1. Mai 2008.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 16. Juni 20068 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a und d Diese Verordnung regelt die Gebühren: a. die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Ziffern 1–7 des Anhangs erhoben werden; d. die von den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie den Tier- gesundheitsdiensten nach Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden.
Anhang Ziff. 8 Einleitungssatz Gebühren für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 23. November 20059, sofern sie nicht kostenlos sind, und für die Datenbeschaffung und -verwendung nach Artikel 8 der TVD-Verordnung vom 23. November 2005:
8 SR 916.404.2 9 SR 916.404
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III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2008 in Kraft.
2 Die Artikel 4a und 12a treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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