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AS 2008 3585

legislation:jurisdiction:ch:AS 2008 3585

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 5 Bst. a Die Kantone können: a. landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebs- grösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,75 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;

Art. 7 Abs. 1

1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen

Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindes- tens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.

Art. 58 Abs. 2 2 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufge- teilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindest- fläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.

2006-1331 3585

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht AS 2008

Art. 62 Bst. f Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: f. zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung;

Art. 66 Abs. 2

2 Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal

15 Prozent erhöhen.

Art. 89 Beschwerde an das Bundesgericht Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82–89 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053.

Art. 95b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Artikel 94 und 95 gelten auch für die Änderung vom 5. Oktober 2007.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2007 Nationalrat, 5. Oktober 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es wird auf den 1. September 2008 in Kraft gesetzt.

25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 173.110

4 BBl 2007 7183