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AS 2008 3693

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo über die einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration

Übersetzung1

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo über die einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration

Abgeschlossen am 23. Februar 2008 In Kraft getreten am 23. Februar 2008

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Demokratischen Republik Kongo andererseits, nachstehend «Parteien» genannt, im Bestreben, die traditionell bestehenden Freundschaftsbeziehungen und Zusam- menarbeitsbemühungen beider Staaten zu verstärken; im Bemühen, gestützt auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine dauerhafte Zusammenarbeit zu erzielen; in Berücksichtigung der Charta der Vereinten Nationen von 19452 und der All- gemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948; in Berücksichtigung auch der internationalen Menschenrechtskonventionen; in Erwägung der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Vorbehaltlich ihrer internationalen Verpflichtungen vereinbaren die Parteien bei der einvernehmlichen Durchführung der Rückkehr kongolesischer Staatsangehöriger mit irregulärem Aufenthalt in der Schweiz enger zusammen zu arbeiten. Die internationalen Verpflichtungen der Parteien beziehen sich insbesondere auf die folgenden Verträge: 1) Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (1951)3, samt seinem ergänzenden Protokoll von 19674;

SR 0.142.112.739

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2008 3693).

2 SR 0.120 3 SR 0.142.30 4 SR 0.142.301

2008-0945 3693

Einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration. AS 2008 Abk. mit der Demokratischen Republik Kongo.

2) Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965)5; 3) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und seinem fakultativen Zusatzprotokoll (1966)6; 4) Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984)7.

Art. 2 Sämtliche Tätigkeiten der Zusammenarbeit, auf die sich die vorliegende Verein- barung bezieht, werden von der schweizerischen Partei über das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und von der kongolesischen Partei über das Ministe- rium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit abgewi- ckelt. Diese Zusammenarbeit äussert sich insbesondere im Austausch von Informationen und Know-how betreffend die Steuerung der Migrationsströme. Auf operationeller Ebene werden diese Tätigkeiten vom Bundesamt für Migration (BFM) und von der Generaldirektion für Migration (DGM) umgesetzt.

Art. 3 Die schweizerische Partei verpflichtet sich, auf eine Verstärkung der Kapazitäten der kongolesischen Partei hinzuwirken betreffend die Steuerung der illegalen Migration, insbesondere in den Bereichen Ausbildung und Logistik.

Art. 4 Die kongolesische Partei verpflichtet sich, alle notwendigen Massnahmen für eine wirksame Kontrolle der Ausreiseorte für Personen zu treffen, insbesondere in ihren internationalen Flughäfen und Häfen.

Art. 5 Die beiden Parteien beabsichtigen, in der kongolesischen Gemeinschaft der Schweiz, insbesondere über deren Verantwortungsträger bei der kongolesischen Vertretung, Sensibilisierungskampagnen betreffend das Programm für freiwillige Rückkehr und die Risiken der irregulären Migration durchzuführen.

5 SR 0.104 6 SR 0.103.2 7 SR 0.105

Einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration. AS 2008 Abk. mit der Demokratischen Republik Kongo.

Art. 6 Muss eine Person die Schweiz verlassen, wird ihrer freiwilligen Rückkehr Priorität eingeräumt. Die betroffene Person kann ihre Rückreise selbstständig vorbereiten und organisieren. Die schweizerischen Behörden gewähren ihr in Übereinstimmung mit der schweizerischen Gesetzgebung Unterstützung in der Form von Beratung, Orga- nisation und Finanzierung. Indessen wird niemand mittellos in die Demokratische Republik Kongo zurück- geführt.

Art. 7 Ist eine rückzuführende Person als kongolesische Staatsangehörige identifiziert worden, müssen die zuständigen kongolesischen Behörden alle nötigen Massnahmen treffen, um ihr die Reisedokumente für die Rückkehr auszustellen.

Art. 8 Die Parteien vereinbaren, dass zur Feststellung der Nationalität rückzuführender Personen eine gemischte kongolesische Delegation, die sich aus Experten des Minis- teriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit und der Generaldirektion für Migration (DGM) zusammensetzt, regelmässig in die Schweiz reist. Diese Reise erfolgt auf Einladung des Bundesamtes für Migration (BFM), welches auch die Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt.

Art. 9 Die Parteien kommen überein, die Rückführung nach Möglichkeit ohne Zwangs- massnahmen durchzuführen; falls sich die Person widersetzt, können indessen folgende Massnahmen ergriffen werden: – Organisation eines Sonderflugs anstelle eines Linienflugs; – Begleitung durch Polizeibeamte bis zur Flugzeugtüre oder bis in die Demo- kratische Republik Kongo.

Art. 10 Im Falle einer schweizerischen Polizeibegleitung bis in die Demokratische Republik Kongo verpflichtet sich die kongolesische Partei, die Sicherheit der Begleitbeamten bis zu deren Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo zu gewährleisten.

Art. 11 Die schweizerische Partei gibt der kongolesischen Partei innerhalb nützlicher Frist das Datum jedes Linien- oder Sonderflugs sowie weitere nötige den Flug betreffende Einzelheiten bekannt.

Einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration. AS 2008 Abk. mit der Demokratischen Republik Kongo.

Art. 12 Stellt es sich nach Ankunft der rückgeführten Person in der Demokratischen Repu- blik Kongo heraus, dass sie die kongolesische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, verpflichtet sich die schweizerische Partei, diese Person unverzüglich und ohne Formalitäten wieder zurückzunehmen.

Art. 13 Die für die Durchführung der vorliegenden Vereinbarung benötigten Personendaten werden gemäss dem in der Schweiz bzw. in der Demokratischen Republik Kongo geltendem Datenschutzrecht bearbeitet und geschützt.

Art. 14 Die vorliegende Vereinbarung wird für eine Dauer von drei Jahren abgeschlossen und kann für eine zwischen den Parteien festgelegte Dauer weitergeführt werden. Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Notifikation, die dreissig (30) Tage nach deren Eingang rechtswirksam wird, suspendiert oder gekündigt werden.

Art. 15 Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der vorlie- genden Vereinbarung werden mittels Verhandlungen zwischen den Parteien bei- gelegt.

Art. 16 Die vorliegende Vereinbarung tritt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft. Sie wird in zwei Urschriften in französischer Sprache ausgefertigt.

Geschehen zu Kinshasa, am 23. Februar 2008.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Demokratische Republik Kongo: Hans-Rudolf Hodel Colette Tshomba Ntundu

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