AS 2008 4505
Verordnung des UVEK über die Flug- und Dienstzeiten sowie die Arbeitszeitorganisation im gewerbsmässigen Luftverkehr mit Flugzeugen (Flug- und Dienstzeitenverordnung)
Verordnung des UVEK über die Flug- und Dienstzeiten sowie die Arbeitszeitorganisation im gewerbsmässigen Luftverkehr mit Flugzeugen (Flug- und Dienstzeitenverordnung)
vom 26. September 2008
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19841, in Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni
19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zum internationalen Recht 1 Diese Verordnung regelt diejenigen Aspekte der Flug- und Dienstzeiten für Besat- zungsmitglieder von Flugzeugen, die gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auf einzelstaatlicher Ebene geregelt werden können. 2 Sie gilt für Flugbetriebsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern haben müssen. 3 Sie gilt für sämtliche Flüge dieser Unternehmen, einschliesslich der Flüge, mit denen: a. Fluggäste oder Fracht unentgeltlich befördert werden; b. weder Fluggäste noch Fracht befördert werden (Leerflüge).
Art. 2 Ausnahmen
1 Das BAZL kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung
bewilligen, wenn:
SR 748.127.8 diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
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Flug- und Dienstzeitenverordnung AS 2008
a. die Ausnahmen aus wichtigen Gründen nötig sind, insbesondere:
1. um Härtefälle abzuwenden,
2. um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen,
3. für Besatzungsmitglieder, die ausschliesslich im Ausland operieren
(Ferntätigkeit); und b. das Betriebshandbuch Regelungen vorsieht, die für die Sicherheit gleichwer- tig sind.
2 Es befristet die Ausnahmen und kann sie mit Auflagen oder Bedingungen verse-
hen.
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Besatzungsmitglied: Person, die vom Flugbetriebsunternehmen bestimmt ist, während der Flugzeit Aufgaben in einem Luftfahrzeug zu erfüllen; b. Flugbesatzungsmitglied: Besatzungsmitglied, dem Aufgaben übertragen sind, die für die Führung eines Luftfahrzeuges während der Flugzeit wesent- lich sind; c. Arbeitszeit: Zeit, während der das Besatzungsmitglied eine berufliche Tätig- keit ausübt; d. berufliche Tätigkeit: jede selbstständige und unselbstständige Erwerbstätig- keit, deren Einkünfte gemäss den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer der direkten Bun- dessteuer unterliegen; e. Dienstzeit: siehe Ziffer 1.1095/1.5 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91; f. Flugdienstzeit: siehe Ziffer 1.1095/1.6 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91; g. Blockzeit: siehe Ziffer 1.1095/1.2 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91; h. Bereitschaft: siehe Ziffer 1.1095/1.14 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91; i. Ruhezeit: siehe Ziffer 1.1095/1.13 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91; j. Pause: siehe Ziffer 1.1095/1.3 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91; k. angemessene Unterkunft: eine Übernachtungsgelegenheit, welche die fol- genden Anforderungen erfüllt:
1. sie entspricht dem Standard eines Hotelzimmers der Mittelklasse und
ist mit einer Toilette und einem Bad oder einer Dusche ausgestattet,
3 SR 642.11
Flug- und Dienstzeitenverordnung AS 2008
2. das Zimmer ist belüftet, wo nötig klimatisiert und schallisoliert,
3. das Zimmer kann vollständig abgedunkelt werden und die Bewohnerin
oder der Bewohner des Zimmers kann die Lichtquellen selber steuern; l. geeignete Räumlichkeit: eine Räumlichkeit, die einem Besatzungsmitglied die Möglichkeit bietet, sich umzuziehen und seine Pause erholsam zu ges- talten; es müssen hierzu mindestens komfortable Sitzgelegenheiten für jedes einzelne Besatzungsmitglied zur Verfügung stehen; der Raum muss von der Öffentlichkeit und vom Arbeitsplatz abgetrennt sein und über eine Lüftung verfügen; m. Betriebshandbuch (Operational Manual, OM): Zusammenstellung der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Flugbetriebspersonals erforderlichen Anweisungen und Angaben nach Anhang III Abschnitt P der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91.
2. Abschnitt: Arbeitszeitorganisation
Art. 4 Für die Arbeitszeitorganisation gilt die Richtlinie 2000/79/EG in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsab- kommen.
3. Abschnitt: Maximale Arbeits- und Blockzeit pro Kalenderjahr
Art. 5
1 Pro Kalenderjahr gelten folgende Maximalzeiten:
a. Arbeitszeit: 2000 Stunden; b. Blockzeit: 900 Stunden. 2 Die Arbeits- und die Blockzeit, die bei anderen beruflichen Tätigkeiten auflaufen, müssen in die Berechnung einbezogen werden.
3 Die Blockzeit und die übrige Arbeitszeit sind über das Kalenderjahr möglichst
gleichmässig zu verteilen.
4. Abschnitt: Bereitschaft
Art. 6 1 Bereitschaft am Flughafen gilt, wenn ein Flug auf sie folgt, in folgendem Umfang als Flugdienstzeit: a. wenn eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung steht: zur Hälfte; b. wenn keine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung steht: in vollem Umfang.
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2 Nicht als Dienstzeit gilt die Bereitschaft:
a. zu Hause; b. wenn eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht.
5. Abschnitt: Mindestruhezeit
Art. 7 Generelle Mindestruhezeiten
1 Jedes Besatzungsmitglied hat, über den in Artikel 329a des Obligationenrechts4
geregelten Mindestanspruch auf Ferien hinaus, Anspruch auf mindestens: a. 7 arbeitszeit- und bereitschaftsfreie Ortstage pro Kalendermonat; b. 96 arbeitszeit- und bereitschaftsfreie Ortstage pro Kalenderjahr.
2 Ein Ortstag ist ein Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet ab 00.00 Uhr Ortszeit.
3 Die arbeits- und bereitschaftsfreien Ortstage müssen dem Besatzungsmitglied im
Voraus, spätestens mit Erscheinen des Dienstplanes für den entsprechenden Monat, bekannt gegeben werden. 4 Die Ruhezeit kann in die arbeits- und bereitschaftsfreien Ortstage eingeschlossen werden.
5 Der Anspruch nach Absatz 1 Buchstabe a reduziert sich beim Bezug von Ferien,
bei Teilzeitarbeit, bei Krankheit und bei Militärdienst pro rata temporis.
Art. 8 Mindestruhezeit bei Überwindung mehrerer Zeitzonen Beträgt der Unterschied der Zeit am Ort des Beginns einer Flugdienstzeit und am Ort der Beendigung der Flugdienstzeit vier Stunden oder mehr, so muss die darauf folgende Ruhezeit für jede Stunde Zeitunterschied um 30 Minuten ausgedehnt werden.
Art. 9 Mindestruhezeit und Bereitschaft
1 Die Mindestruhezeit, welche auf eine Bereitschaft am Flughafen ohne anschlies-
senden Flugeinsatz folgt, beträgt 10 Stunden. 2 In der Mindestruhezeit, welche auf eine Flugdienstzeit oder auf eine Bereitschaft folgt, ist eine Bereitschaft unzulässig.
4 SR 220
Flug- und Dienstzeitenverordnung AS 2008
6. Abschnitt:
Flugdienstzeit bei Flügen mit nur einer Pilotin oder einem Piloten
Art. 10 Bei Flügen, welche mit nur einer Pilotin oder einem Piloten durchgeführt werden, beträgt die zulässige tägliche Flugdienstzeit der Pilotin oder des Piloten: a. bei bis zu 4 Landungen: 12 Stunden; b. bei 5 Landungen: 11 Stunden; c. bei 6 Landungen: 10 Stunden; d. ab 7 Landungen: 9 Stunden.
7. Abschnitt:
Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Pause (Split Duty)
Art. 11 Grundsatz Wird die Flugdienstzeit durch eine Pause unterbrochen (Split Duty), so verlängert sich die zulässige tägliche Flugdienstzeit wie folgt: Dauer der ununterbrochenen Pause Zulässige Verlängerung der Flugdienstzeit
a. 3 Std.–6 Std. 59 Min. Verlängerung um die Hälfte der Länge der Pause b. 7 Std.–9 Std. 59 Min. Verlängerung um:
1. zwei Drittel der Länge der Pause, oder
2. die gesamte Länge der Pause, wenn mindestens
7 Stunden der Pause auf die Zeit zwischen
20.00–08.00 Uhr Ortszeit fallen.
Art. 12 Einschränkungen 1 Die zulässige tägliche Flugdienstzeit kann durch höchstens eine Pause verlängert werden.
2 Eine Split Duty ist den Besatzungsmitgliedern mit Beginn des Flugdienstes zur
Kenntnis zu bringen.
3 Sie darf nicht auf eine verkürzte Ruhezeit folgen.
4 Sie ist nur zulässig, sofern der Zeitunterschied zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten Zielort weniger als zwei Stunden beträgt. 5 Beträgt die Reisezeit zwischen einem Flugplatz und einer geeigneten Räumlichkeit oder einer angemessenen Unterkunft für den Hin- und den Rückweg insgesamt mehr als eine Stunde, so ist die Zeit, die eine Stunde überschreitet, von der Pause der verlängerten Flugdienstzeit abzuziehen.
Flug- und Dienstzeitenverordnung AS 2008
Art. 13 Maximale Dauer
1 Die Dauer eines einzelnen Teils einer Split Duty darf 10 Stunden nicht über-
schreiten.
2 Die Split Duty darf gesamthaft nicht mehr als 20 Stunden betragen.
3 Die Dauer der einzelnen Teile und die Gesamtdauer der Split Duty können gemäss
Ziffer 1.1105/2 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 verlängert werden.
Art. 14 Angemessene Unterkunft und geeignete Räumlichkeiten
1 Zwischen den zwei Teilen einer Split Duty haben Besatzungsmitglieder Anspruch
auf eine angemessene Unterkunft, wenn: a. die geplante Pause mindestens 6 Stunden dauert; oder b. von der geplanten Pause mindestens 3 Stunden auf die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit fallen.
2 Für alle anderen Pausen hat das Flugbetriebsunternehmen den Besatzungsmitglie-
dern eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Art. 15 Regelung der Split Duty im Flugbetriebshandbuch Das Flugbetriebsunternehmen regelt die Split Duty im Betriebshandbuch. Die Regelung bedarf der Genehmigung durch das BAZL.
8. Abschnitt:
Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges
Art. 16 Grundsätze
1 Die zulässige tägliche Flugdienstzeit verlängert sich, wenn:
a. mit verstärkter Flugbesatzung geflogen wird; b. das Flugzeug mit genügend Besatzungskojen oder Ruhesitzen ausgestattet ist; und c. das Besatzungsmitglied während des Fluges eine Ruhezeit hat.
2 Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn während der gesamten Flugdienstzeit
höchstens 4 Landungen stattfinden.
Art. 17 Anforderungen an Besatzungskojen und Ruhesitze
1 Als Besatzungskoje (Crew Bunk) gilt ein bequemes Bett, welches räumlich von
der Passagierkabine und vom Führerstand des Flugzeuges abgetrennt und in ausrei- chendem Masse isoliert ist, sodass einzig die für Flugzeuge kaum vermeidbaren
Flug- und Dienstzeitenverordnung AS 2008
aerodynamischen und antriebsbezogenen Geräusche zu hören und die Lichtverhält- nisse steuerbar sind. 2 Als Ruhesitz (Rest seat) gilt eine Sitzgelegenheit im Flugzeug, welche die folgen- den Anforderungen erfüllt: a. Die Sitzgelegenheit ist ausschliesslich den Besatzungsmitgliedern vorbehal- ten. b. Ihre Rückenlehne kann um mehr als 30° nach hinten geneigt werden, gemes- sen aus der Senkrechten. c. Sie muss einen ausreichenden Komfort gewährleisten. d. Der Ruhesitz muss sich an einem belüfteten Ort befinden, an dem die Licht- verhältnisse gesteuert werden können und der mindestens durch einen schweren Vorhang von Führerstand, Passagieren, Fracht, Patienten und übermässigem Lärm abgetrennt ist.
Art. 18 Zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Flugbesatzung 1 Die zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Mitglieder der Flugbesatzung erhöht sich auf die folgenden Zeitspannen: Zusammensetzung der verstärkten Flugbesatzung Mit Besatzungskojen Mit Ruhesitzen bei maximal 3 Landungen
3 Piloten/Pilotinnen 18 Stunden 16 Stunden
4 Piloten/Pilotinnen 20 Stunden 18 Stunden
Zusammensetzung der verstärkten Flugbesatzung Mit Besatzungskojen Mit Ruhesitzen bei 4 Landungen
3 Piloten/Pilotinnen 16 Stunden 14 Stunden
4 Piloten/Pilotinnen 18 Stunden 16 Stunden
2 Besteht die verstärkte Flugbesatzung aus 4 Pilotinnen oder Piloten, so muss die entsprechende Ruhemöglichkeit für jeweils 2 Pilotinnen oder Piloten während des gesamten Fluges zur Verfügung stehen.
3 Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn jedes Flugbesatzungsmitglied zeitlich
jeweils zu gleichen Teilen über die Ruhemöglichkeit verfügt.
4 Für die Berechnung der Blockzeiten auf Flügen mit verstärkter Flugbesatzung
zählen nur die Zeiten, in denen das Flugbesatzungsmitglied tatsächlich mit der Führung des Luftfahrzeuges beschäftigt ist. 5 Die zulässige tägliche Flugdienstzeit kann zusätzlich gemäss Ziffer 1.1105/2 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 verlängert werden.
Flug- und Dienstzeitenverordnung AS 2008
Art. 19 Zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Kabinenbesatzung
1 Die zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Mitglieder der Kabinenbesatzung
erhöht sich auf die folgenden Zeitspannen:
Prozentualer Mindestanteil der ununterbrochenen Mit Besatzungskojen Mit Ruhesitzen Ruhemöglichkeit eines Kabinenbesatzungsmitglieds gemessen an der Gesamtflugdauer (Blockzeit)
20 % 16 Stunden –
25 % 18 Stunden 16 Stunden
30 % 20 Stunden 18 Stunden
2 Eine Verlängerung ist nur möglich, sofern jedes Kabinenbesatzungsmitglied zeit- lich jeweils zu gleichen Teilen und von sämtlichen Aufgaben befreit über die Ruhe- möglichkeiten verfügt.
Art. 20 Einschränkungen Die Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges darf nicht: a. auf eine verkürzte Ruhezeit folgen; b. unmittelbar auf eine Bereitschaft auf dem Flughafen von mehr als 6 Stunden folgen.
Art. 21 Verbindung von Split Duty und Verlängerung aufgrund einer Ruhezeit Bei der Verbindung einer Split Duty und einer Verlängerung aufgrund einer Ruhe- zeit während des Fluges gilt die höhere der beiden zulässigen Flugdienstzeiten nach den Artikeln 13 und 18.
Art. 22 Regelung der Verlängerung im Betriebshandbuch Das Flugbetriebsunternehmen regelt die Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges im Betriebshandbuch. Diese Regelung bedarf der Genehmigung durch das BAZL.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. September 19975 über den Betrieb von Flugzeugen im gewerbsmässigen Lufttransport (VJAR-OPS 1) wird aufgehoben.
5 AS 1997 228
Flug- und Dienstzeitenverordnung AS 2008
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung des UVEK vom 23. November 19736 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I) wird wie folgt geändert:
Ziff. 2.1.1–2.1.3
2.1.1 Diese Verordnung regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen, die:
a. im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; und b. von einem Flugbetriebsunternehmen mit Sitz in der Schweiz eingesetzt werden, das eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern haben muss, und zwar für alle Flüge einschliesslich der Flüge, mit denen:
1. Fluggäste oder Fracht unentgeltlich befördert werden;
2. weder Fluggäste noch Fracht befördert werden (Leerflüge).
2.1.1.1 Sie gilt nicht für den Betrieb von Flugzeugen. Für diesen gelten:
a. die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (insbesondere Anhang III) in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19997 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über den Luftverkehr; b. die Flug- und Dienstzeitenverordnung vom 26. September 20088.
2.1.2 Für Luftfahrzeuge, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister
eingetragen sind, aber von einem Flugbetriebsunternehmen mit Sitz in der Schweiz eingesetzt werden, das eine Bewilligung für die gewerbs- mässige Beförderung von Personen oder Gütern haben muss, kann das BAZL, unter Vorbehalt des Gegenrechts, so lange auf die Anwendbar- keit der jeweils geltenden Betriebsregeln verzichten, als die Luftfahr- zeuge in Übereinstimmung mit den Betriebsregeln des Eintragungsstaa- tes betrieben werden und diese mit den von der Schweiz anerkannten internationalen Normen und Empfehlungen übereinstimmen.
2.1.3 Aufgehoben
6 SR 748.127.1 7 SR 0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch). 8 SR 748.127.8
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Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
26. September 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger