AS 2008 4613
Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)
Änderung vom 24. September 2008
Der ETH-Rat verordnet:
I Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 bis 6
3 Die in Abs. 1 genannten Unterlagen erhalten zusätzlich zu den Mitgliedern des
ETH-Rates: a. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten; b. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen, mit Aus- nahme der Akten zu den Professorenwahlen. 4 Der Staatssekretär oder die Staatssekretärin für Bildung und Forschung erhält die Traktandenliste.
5 Der Präsident oder die Präsidentin kann Sitzungsunterlagen ausschliesslich den
Mitgliedern des ETH-Rates zustellen.
6 Die Sitzungsunterlagen sind vertraulich.
Art. 3 Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil: a. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin; b. der Protokollführer oder die Protokollführerin; c. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin; d. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aus- senstehende Fachleute.
Art. 4a Kollegialprinzip Der ETH-Rat handelt und entscheidet als Kollegium.
1 SR 414.110.2
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Geschäftsordnung ETH-Rat AS 2008
Art. 4b Sitzungsgeheimnis
1 Die Sitzungen des ETH-Rates unterliegen dem Sitzungsgeheimnis.
2 Dem Sitzungsgeheimnis unterstehen neben den Mitgliedern des ETH-Rates die
Mitglieder des Stabes, und, soweit sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sind, weitere Sitzungsteilnehmende.
Art. 9 Abs. 3 und 4 3 Das Protokoll ist vertraulich; es darf nicht an Dritte weitergeleitet werden. Für den internen Gebrauch stellt der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates den Stäben der Schulleitungen bzw. der Direktionen einen Protokollauszug mit den Beschlüssen des ETH-Rates (Beschlussprotokoll) zu.
4 In besonderen Fällen, namentlich aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen,
kann für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.
Art. 10 Abs. 1 1 In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin eine Beschlussfas- sung auf dem Zirkularweg anordnen.
Art. 12
1 Der ETH-Rat ist einer wahren, sachgerechten und transparenten Kommunikation
zum Nutzen der Gesellschaft verpflichtet.
2 Die Kommunikation hat zum Ziel, die Entscheide des ETH-Rates zu erläutern und
die Rolle und den Ruf des ETH-Bereichs zu stärken.
3 Die Kommunikation des ETH-Bereichs als Ganzem sowie des ETH-Rates liegt in
der Verantwortung des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates. Er oder sie oder von ihm oder ihr bezeichnete Mitglieder des ETH-Rates kommunizieren zu strategischen Fragen im Einklang mit den Aufträgen und Beschlüssen des ETH- Rates. 4 Bei der Behandlung der einzelnen Geschäfte beschliesst der ETH-Rat jeweils über deren Kommunikation.
5 Bei allen Kommunikationsmassnahmen ist dem Persönlichkeitsschutz und dem
Datenschutz Rechnung zu tragen.
Art. 13 Bereichssitzung 1 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel zwei- bis viermal jährlich zu einer Bereichssitzung mit: a. den Präsidenten und Präsidentinnen der ETH; b. den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten.
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2 An den Sitzungen nehmen ohne Stimmrecht teil:
a. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin; b. der Protokollführer oder die Protokollführerin; c. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende der Stäbe des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten sowie aussenstehende Fachleute.
3 Die Bereichssitzung dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und
der Koordination innerhalb des ETH-Bereichs.
4 Die Bereichssitzung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-
Rates geleitet.
5 Es wird ein Kurzprotokoll geführt.
6 Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates
abgestimmt.
Art. 13a Konferenz der Direktoren und Direktorinnen 1 Die Direktoren und die Direktorinnen der Forschungsanstalten bilden eine Konfe- renz.
2 Die Konferenz konstituiert sich selbst.
3 Sie dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination
unter den Forschungsanstalten sowie der Vorbesprechung und der Umsetzung von Geschäften des ETH-Rates.
Art. 15 Abs. 1 1 Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategi- sche Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie: a. ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH- Rates, soweit der ETH-Rat nichts anderes bestimmt; b. führt periodisch Einzelgespräche mit den Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und den Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten über die strategische Entwicklung ihrer Institutionen; c. vertritt den ETH-Bereich und den ETH-Rat nach aussen; d. übt die Finanzaufsicht über den ETH-Bereich aus; e. ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse zur Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH-Bereichs; f. erledigt Aufsichtsbeschwerden in Form einer Präsidialverfügung oder eines Schreibens, soweit sich keine Behandlung im ETH-Rat aufdrängt;
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g. ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich); h. entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 17 Dialog mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten
1 Die Mitglieder des ETH-Rates führen jährlich mit den Leitungen der ETH und der
Forschungsanstalten ein Gespräch zur Standortbestimmung (Dialog).
2 Der Dialog dient im Rahmen des strategischen Controllings insbesondere:
a. der Rückmeldung der ETH und der Forschungsanstalten zum Stand der Erreichung der in der Zielvereinbarung festgehaltenen Ziele; b. dem offenen Informations- und Gedankenaustausch zu aktuellen Problem- stellungen und strategischen Entwicklungsinitiativen.
3 Die Teilnahme am Dialog steht allen Mitgliedern des ETH-Rates offen.
4 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates organisiert den Dialog und
bestimmt die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Stabes.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
24. September 2008 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser
2 SR 172.220.113
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