AS 2008 5577
Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung, BetmV)
Änderung vom 31. Januar 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und abis
1 Betäubungsmittel, die teilweise von der Kontrolle ausgenommen sind (Art. 3
Bst. b), sowie Betäubungsmittel, die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschrei- bung erhältlich sind (Art. 3 Bst. c), unterliegen den für andere Betäubungsmittel vorgesehenen Beschränkungen in den folgenden Artikeln nicht: a. Artikel 40 Absatz 1 (Einfuhr durch kranke Reisende) abis. Artikel 40a Absatz 1 (Ausfuhr durch kranke Reisende)
Art. 40 Einfuhr durch kranke Reisende
1 Kranke Reisende dürfen Betäubungsmittel, die sie für ihre Behandlung während
höchstens eines Monats benötigen, ohne Einfuhrbewilligung in die Schweiz einfüh- ren. Dauert ihr Aufenthalt länger als einen Monat, so haben sie sich an einen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu wenden und sich von ihm die für die Behandlung notwendigen Betäubungsmittel verschreiben zu lassen.
2 Die Einfuhrerleichterung nach Absatz 1 gilt nicht für Betäubungsmittel nach
Artikel 8 Absatz 1 BetmG.
Art. 40a Ausfuhr durch kranke Reisende
1 Kranke Reisende dürfen Betäubungsmittel, die sie für ihre Behandlung während
höchstens eines Monats benötigen, ohne Ausfuhrbewilligung ausführen, wenn dies das Bestimmungsland erlaubt.
1 SR 812.121.1
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Betäubungsmittelverordnung AS 2008
2 Führt die Reise in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungs-
abkommen2 gebunden ist, haben kranke Reisende Anspruch auf eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, welche die notwendigen Informationen zum Nachweis der Behandlung enthält.
3 Die Bescheinigung ist vom Apotheker, der die Betäubungsmittel gestützt auf das
ärztliche Rezept abgibt, zu beglaubigen. Der Apotheker stellt der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die ärztliche Behandlung stattgefunden hat, umgehend eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung zu. 4 Ist der behandelnde Arzt nach kantonalem Recht zur Selbstdispensation befugt und gibt er die verschriebenen Betäubungsmittel selber ab, füllt er die Bescheinigung vollständig aus und übermittelt davon der zuständigen kantonalen Behörde umge- hend eine Kopie.
5 Die Bescheinigung gilt höchstens 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungs-
mittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Keine Bescheinigung ist erforderlich für Betäubungsmittel, die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschrei- bung erhältlich und von der Kontrolle teilweise ausgenommen sind (Art. 3 Bst. c). 6 Das Institut stellt das offizielle Formular nach dem Muster im Anhang in elektro- nischer Form zur Verfügung.
7 DieAbsätze 1–6 gelten nicht für Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1
BetmG.
Art. 40b Auskunftserteilung 1 Das Institut amtiert als internationale Auskunftsstelle zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln im Reiseverkehr. Es kann unverbindlich Auskünfte über entsprechende Vorschriften in den Bestim- mungsländern erteilen.
2 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Eu- ropäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA) (SR 0.360.268.1); Abk. vom 26. Okt. 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbe- fugnisse unterstützen (SR 0.360.268.11); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR 0.360.314.1); Prot. vom 28. Febr. 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.514.1; AS …).
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2 Es kann im Einzelfall soweit erforderlich Anfragen ausländischer Behörden im
Zusammenhang mit Bescheinigungen nach Artikel 40a Absatz 2 an die zuständige kantonale Behörde zur weiteren Abklärung weiterleiten. Diese erteilt die erforder- lichen Auskünfte diesfalls direkt an die anfragende ausländische Stelle. 3 Die zuständige kantonale Stelle informiert am Anfang des Jahres das Institut über die Anzahl der während dem vergangenen Jahr ausgestellten Bescheinigungen.
Art. 40c Notfallausrüstung Für Notfälle dürfen Ärzte und Tierärzte ohne Bewilligung eine kleine Menge an Betäubungsmitteln zu medizinischen Zwecken einführen oder, wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Länder dies erlauben, ausführen.
II Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.
31. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 40a Abs. 6)
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Rückseite der Bescheinigung
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