AS 2008 6437
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich)
vom 1. Juli 2008
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeit für die Ertei- lung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich).
Art. 2 Doktorate
1 Die ETH Zürich verleiht:
a. ordentliche Doktordiplome als Ausweis über die Befähigung zur wissen- schaftlichen Forschung von hoher Qualität auf der Basis einer selbststän- digen Originalarbeit; b. Ehrendoktordiplome als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Wissenschaften.
2 Sie gibt die Verleihung ihrer Doktordiplome öffentlich bekannt.
Art. 3 Doktortitel 1 Die ETH Zürich verleiht den Doktortitel «Doktor der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)» oder «Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)».
2 Ehrendoktoren und Ehrendoktorinnen erhalten den Doktortitel mit dem Zusatz
«ehrenhalber» oder «honoris causa».
SR 414.133.1 1 SR 414.110.37
2008-2768 6437
Doktoratsverordnung ETH Zürich AS 2008
Art. 4 Doktoratsausschuss 1 Jedes Departement bildet einen Doktoratsausschuss. Dieser besteht aus mindestens drei Professoren oder Professorinnen.
2 Professoren und Professorinnen im Sinne dieser Verordnung sind:
a. Professoren und Professorinnen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Profes- sorenverordnung ETH vom 18. September 20032; b. Inhaber und Inhaberinnen vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finan- zierter Professuren (SNF-Förderungsprofessoren und -professorinnen).
3 Der Doktoratsausschuss wird von der Departementskonferenz für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Zusammensetzung des Doktoratsausschusses ist dem Rektor oder der Rektorin
zu melden.
2. Kapitel: Ordentliche Doktorate
1. Abschnitt: Zulassung
Art. 5 Grundbedingungen
1 Bedingung für eine Zulassung zum Doktorat sind gute wissenschaftliche Qualifi-
kationen.
2 Um das Doktorat an der ETH Zürich können sich bewerben:
a. Inhaber und Inhaberinnen:
1. eines ETH-Masterdiploms,
2. des eidgenössischen Apothekerdiploms,
3. eines mathematischen, ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Master-
diploms einer schweizerischen Universität, welche die Voraussetzun- gen von Artikel 11 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19993 erfüllt, oder einer Hochschule, mit der ein entspre- chendes Abkommen geschlossen wurde; b. Inhaber und Inhaberinnen eines universitären Diploms, das einem ETH- Masterdiplom nach Inhalt, Umfang und Bedeutung gleichwertig ist; c. Kandidaten und Kandidatinnen, die im Masterstudium an der ETH Zürich sind und die im entsprechenden Studienreglement des Departements festge- legten Bedingungen für den Fast Track zum Doktorat erfüllen; d. Inhaber und Inhaberinnen eines Masterdiploms einer von der ETH Zürich anerkannten universitären Hochschule in einem anderen als mathematischen, ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Lehr- und Forschungsgebiet, jedoch
2 SR 172.220.113.40 3 SR 414.20
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im Lehr- und Forschungsgebiet des Leiters oder der Leiterin der Doktor- arbeit; e. Inhaber und Inhaberinnen eines Masterdiploms einer universitären Hoch- schule, das von der ETH Zürich anerkannt wird; f. Kandidaten und Kandidatinnen mit herausragenden Qualifikationen.
Art. 6 Leiter oder Leiterin der Doktorarbeit 1 Bedingung für die Einleitung des Zulassungsverfahrens ist, dass ein Leiter oder eine Leiterin schriftlich zusagt, die Doktorarbeit zu leiten.
2 Leiter oder Leiterin kann sein:
a. ein Professor oder einer Professorin; b. ein Titularprofessor, eine Titularprofessorin, ein Privatdozent oder eine Privatdozentin, unter den Voraussetzungen, dass:
1. er oder sie an der ETH Zürich hauptamtlich tätig ist, und
2. das betreffende Departement zugestimmt hat.
Art. 7 Zulassungsverfahren Das Zulassungsverfahren gliedert sich in zwei Phasen: a. die provisorische Zulassung (Art. 8–10); b. die definitive Zulassung (Art. 13).
Art. 8 Provisorische Zulassung: Grundsätze
1 Der Bewerber oder die Bewerberin meldet sich beim Rektorat schriftlich an.
2 Das Rektorat bestimmt, welche Beilagen für die Anmeldung erforderlich sind. Es
leitet die Bewerbung mit einer Beurteilung des Prorektors oder der Prorektorin für das Doktorat an das vom Leiter oder von der Leiterin bezeichnete Departement weiter.
3 Der Doktoratsausschuss des Departements prüft die Bewerbungen und verfasst
nach Rücksprache mit dem Leiter oder der Leiterin entsprechende Anträge zuhanden des Departements.
4 Das Departement stellt dem Rektor oder der Rektorin Antrag auf Zulassung oder
Ablehnung.
5 Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Bedingungen von Artikel 5 Absätze 1
und 2 Buchstabe a, b, c oder d erfüllen, werden in der Regel ohne weitere Bedin- gungen provisorisch zugelassen.
Art. 9 Provisorische Zulassung: Modalitäten
1 Der Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat kann Kandidaten und Kandi-
datinnen, welche die Bedingungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstaben a, b, c oder d sowie von Artikel 6 erfüllen, ohne Rücksprache mit dem Departement pro-
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visorisch zum Doktorat zulassen. Für dieses verkürzte Verfahren hat eine generelle Zustimmung des Departements vorzuliegen. 2 Bei Kandidaten und Kandidatinnen, die nach Einschätzung des Prorektors oder der Prorektorin für das Doktorat Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllen oder die unter Arti- kel 5 Absatz 2 Buchstabe e oder f fallen, überprüft der Doktoratsausschuss des zuständigen Departements die wissenschaftliche Qualifikation anhand des persön- lichen Dossiers. Er schlägt im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin die zu erfüllenden zusätzlichen Zulassungsbedingungen vor.
3 Der Rektor oder die Rektorin legt auf Antrag des Departements die zusätzlichen
Zulassungsbedingungen fest.
Art. 10 Zusätzliche Zulassungsbedingungen
1 Für die Erfüllung der zusätzlichen Zulassungsbedingungen legt das Departement
individuell eine Frist fest; diese beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr. 2 Das Rektorat überprüft, ob die zusätzlichen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
3 Verlangen die zusätzlichen Zulassungsbedingungen Prüfungen und werden diese
nicht bestanden, so können sie mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin innert sechs Monaten einmal wiederholt werden.
Art. 11 Immatrikulation und Einschreibung
1 Nach Eingang der vollständigen Bewerbungsunterlagen und nach positiver Beur-
teilung des Kandidaten oder der Kandidatin durch den Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat erfolgt eine vorläufige Immatrikulation.
2 Nach der provisorischen Zulassung zum Doktorat erfolgen Immatrikulation und
Einschreibung.
Art. 12 Forschungsplan
1 Provisorischzugelassene Kandidaten und Kandidatinnen erstellen einen For-
schungsplan. Dieser formuliert: a. die Zielsetzungen der Doktorarbeit; b. die Disposition der Doktorarbeit; c. die Pflichten der Doktorierenden.
2 Der Forschungsplan wird dem Leiter oder der Leiterin sowie, nach Möglichkeit,
einem Korreferenten oder einer Korreferentin vorgelegt. 3 Der Leiter oder die Leiterin legt den Forschungsplan dem Doktoratsausschuss zur Genehmigung vor.
4 Der Forschungsplan ist innert zwölf Monaten nach der Einschreibung vorzulegen.
Verlängerungen dieser Frist bedürfen der Genehmigung durch den Doktoratsaus- schuss.
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Art. 13 Definitive Zulassung
1 Die definitive Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgt, wenn:
a. der Forschungsplan genehmigt worden ist; und b. die im Rahmen der provisorischen Zulassung auferlegten zusätzlichen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
2 Kandidaten und Kandidatinnen im Fast Track zum Doktorat werden erst definitiv
zugelassen, wenn sie das Masterdiplom erworben haben;
3 Die Departemente können weitere allgemein geltende Zulassungsbedingungen
festlegen; diese bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin.
4 Der Rektor oder die Rektorin entscheidet auf Antrag des Departements über die
Zulassung zum Promotionsverfahren.
2. Abschnitt: Doktorarbeit
Art. 14 Thema Das Thema der Doktorarbeit muss schwerpunktmässig zum Fachgebiet des Leiters oder der Leiterin der Doktorarbeit gehören. Es kann disziplinübergreifend sein.
Art. 15 Leitung und Betreuung der Doktorarbeit 1 Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit bestimmt bei Bedarf zusätzlich einen oder mehrere Betreuer oder Betreuerinnen des oder der Doktorierenden.
2 Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag des Leiters oder der Leiterin einen
Korreferenten oder eine Korreferentin und meldet ihn oder sie dem Rektor oder der Rektorin. Dies kann gleichzeitig mit der Genehmigung des Forschungsplanes und muss spätestens zwei Jahre nach der provisorischen Zulassung erfolgen. Der Dokto- ratsausschuss kann im Verlaufe des Promotionsverfahrens weitere Experten und Expertinnen bestimmen. 3 Die Doktorierenden erstatten dem Leiter oder der Leiterin auf dessen oder deren Begehren oder von sich aus über den Fortgang ihrer Arbeit jährlich einen schrift- lichen Bericht. Der Leiter oder die Leiterin nimmt zum Bericht umgehend schriftlich Stellung.
Art. 16 Ausführung der Doktorarbeit
1 Die Doktorarbeit ist in der Regel an der ETH Zürich oder an einer Forschungs-
anstalt des ETH-Bereichs auszuführen.
2 Eine Ausführung ausserhalb des ETH-Bereichs ist möglich, wenn das Thema der
Arbeit dies erfordert und die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind; sie bedarf der Genehmigung des Departements.
3 Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit kann kurze Forschungsaufenthalte
ausserhalb des ETH-Bereichs bewilligen.
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4 In jedem Fall muss der Leiter oder die Leiterin Zutritt zu den benützten Einrich- tungen und zu den Versuchsunterlagen haben.
Art. 17 Meinungsverschiedenheiten
1 Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter oder der
Leiterin und dem oder der Doktorierenden bemüht sich der betreffende Depar- tementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin oder eine von ihm oder ihr bezeichnete Person um eine Schlichtung.
2 Bei Bedarf übernimmt der Prorektor oder die Prorektorin die Vermittlerrolle.
3 Bleiben die Vermittlungsbemühung erfolglos und will der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit die Betreuung niederlegen, so beruft der Prorektor oder die Pro- rektorin für das Doktorat auf Antrag des Doktoranden oder der Doktorandin die Schlichtungskommission ein.
4 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Rektor oder die Rektorin.
Art. 18 Zusammensetzung der Schlichtungskommission
1 Die Schlichtungskommission für das Doktorat besteht aus:
a. dem Prorektor oder der Prorektorin für das Doktorat (Vorsitz); b. dem Vorsteher oder der Vorsteherin oder in seinem oder ihrem Auftrag einer oder einem Studiendelegierten des betroffenen Departements; c. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Akademischen Vereinigung des Mittelbaus an der ETH Zürich (AVETH).
2 Die AVETH wählt ihre Vertretung in der Schlichtungskommission und deren
Stellvertretung alle zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3 Es können keine Personen Einsitz in die Schlichtungskommission nehmen, die an
der betroffenen Doktorarbeit beteiligt sind.
Art. 19 Verfahren vor der Schlichtungskommission 1 Die Schlichtungskommission hört beide Seiten an und unterbreitet ihnen, wenn sie es für angezeigt hält, einen Vermittlungsvorschlag. 2 Wird kein Vermittlungsvorschlag vorgelegt oder wird ein solcher von einer Partei abgelehnt, so schliesst die Schlichtungskommission das Verfahren ab und über- mittelt dem Rektor oder der Rektorin ihre Empfehlung.
Art. 20 Rücktritt und Ausfall des Leiters oder der Leiterin Führt der Leiter oder die Leiterin die Doktorarbeit entgegen dem Ergebnis des Verfahrens gemäss Artikel 17 ohne zureichende Gründe nicht weiter oder fällt er oder sie aus, so sorgt das Departement im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.
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Art. 21 Sprache 1 Die Doktorarbeit wird auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst. Sprachmischungen sind unzulässig.
2 Der Rektor oder die Rektorin kann auf schriftliches und begründetes Gesuch des
oder der Doktorierenden Ausnahmen bewilligen. 3 In jedem Fall ist eine Kurzfassung auf Deutsch, Französisch oder Italienisch sowie auf Englisch zu verfassen.
3. Abschnitt: Doktoratsstudium
Art. 22 Zweck, Form und Anforderungen
1 Die Doktorierenden haben das Recht und die Pflicht, sich weiterzubilden.
2 Ziele des Doktoratsstudiums sind:
a. die Aneignung von Wissen und Können auf dem Gebiet der Doktorarbeit, auf benachbarten Fachgebieten und auf überfachlichen Gebieten; b. die Integration in die wissenschaftliche Gemeinschaft.
3 Das Doktoratsstudium wird in Form von Kreditpunkten nachgewiesen.
4 Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung von 25–30 Arbeitsstunden. Kre- ditpunkte werden nur vergeben, wenn eine Eigenleistung nachgewiesen werden kann.
5 Es wird der Nachweis von mindestens zwölf Kreditpunkten verlangt.
6 Die Doktorierenden müssen mindestens einen Drittel der nachzuweisenden Kredit-
punkte ausserhalb des Forschungsgebietes erwerben.
7 Aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETH Zürich kann in Form
von Kreditpunkten angerechnet werden.
8 Das Doktoratsstudium erfolgt im Rahmen eines individuell zusammengestellten
Programms oder innerhalb eines reglementierten Doktoratsprogramms.
Art. 23 Individuelles Doktoratsstudium
1 Die Doktorierenden können, in Absprache mit dem Leiter oder der Leiterin der
Doktorarbeit, ihr Doktoratsstudium individuell zusammenstellen. 2 Wird die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt, so entscheidet das Departement auf Antrag des Leiters oder der Leiterin über die Anforderungen für das Doktoratsstudium.
Art. 24 Doktoratsprogramme Die Departemente können ihr Lehrangebot für das Doktoratsstudium in Form von Doktoratsprogrammen organisieren.
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Art. 25 Detailbestimmungen
1 DieDepartemente erlassen auf Antrag der Unterrichtskommissionen Detailbe-
stimmungen zum individuellen Doktoratsstudium und zu den Doktoratsprogram- men.
2 Die Detailbestimmungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rekto-
rin.
4. Abschnitt: Promotionsverfahren
Art. 26 Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus:
a. einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden; b. dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit als Referent oder Referentin; c. den Korreferenten oder Korreferentinnen; d. sofern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Leiter oder der Leiterin und den Korreferenten oder Korreferentinnen besteht: einer weiteren unab- hängigen sachverständigen Person.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements bestimmt den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende. 3 Ist der Leiter oder die Leiterin nicht Professor oder Professorin, so muss mindes- tens ein Korreferent oder eine Korreferentin Professor beziehungsweise Professorin sein.
Art. 27 Doktorprüfung
1 Die Doktorprüfung besteht aus einer mindestens einstündigen mündlichen Prüfung
über das Fachgebiet beziehungsweise die Fachgebiete der Doktorarbeit.
2 Die Prüfungskommission nimmt die Doktorprüfung ab.
3 Die Departementskonferenz legt fest, wie weit die Doktorprüfung öffentlich ist.
4 Die Doktorprüfung findet spätestens sechs Jahre nach der Immatrikulation statt. In Ausnahmefällen kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des Departements eine Verlängerung dieser Frist genehmigen.
Art. 28 Beurteilung der Doktorarbeit und der mündlichen Prüfung 1 Der Referent oder die Referentin sowie jeder Korreferent und jede Korreferentin erstellen je ein schriftliches Gutachten über die Doktorarbeit und reichen dieses dem Departement vor der Prüfung ein.
2 Die Prüfungskommission bewertet sowohl die Doktorarbeit als auch die mündliche
Prüfung als bestanden oder nicht bestanden. Sie erstattet der betreffenden Departe- mentskonferenz Bericht.
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Art. 29 Wiederholung 1 Doktorierende, die die Doktorprüfung nicht bestehen, können diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen.
2 Wurde die Doktorarbeit abgelehnt, so kann sie einmal überarbeitet werden. Das
Departement legt in Absprache mit dem Leiter oder der Leiterin die Frist für die Überarbeitung fest und informiert den Doktoranden oder die Doktorandin schriftlich über das weitere Vorgehen.
Art. 30 Erteilung des Doktordiploms
1 Die Departementskonferenz des Departements, in dem der oder die Doktorierende
eingeschrieben ist, stellt der Studienkonferenz aufgrund des Berichts der Prüfungs- kommission Antrag auf Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.
2 Die Studienkonferenz entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung des Dok-
tordiploms.
3 Sie entscheidet aufgrund ihrer Bewertung der Doktorarbeit sowie der Ergebnisse
der Doktorprüfung.
4 Sie entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Doktorarbeit.
Art. 31 Ausfertigung des Doktordiploms
1 Das Doktordiplom trägt:
a. den Namen des oder der Doktorierten; b. den Doktortitel; c. die Unterschriften des Rektors oder der Rektorin und des Departements- vorstehers oder der Departementsvorsteherin; d. das Siegel der ETH Zürich.
2 Das Doktordiplom wird dem oder der Doktorierten anlässlich der Promotionsfeier
nach Ablieferung der Pflichtexemplare und einer elektronischen Fassung der Dok- torarbeit übergeben.
Art. 32 Führen des Doktortitels Nach Ablieferung der Pflichtexemplare und einer elektronischen Fassung der Dok- torarbeit erhält der oder die Doktorierte eine Bestätigung; diese berechtigt zum Führen des Doktortitels.
Art. 33 Gebühr Für das ordentliche Doktorat wird eine Gebühr erhoben.
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3. Kapitel: Rechte an Immaterialgütern
Art. 34 Urheberrechte
1 DieDoktorarbeit untersteht unter Vorbehalt von Artikel 35 dem allgemeinen
Immaterialgüterrecht. 2 Die Doktorarbeit darf als Ganze erst veröffentlicht werden, wenn die Studienkon- ferenz sie angenommen hat. 3 In Verträgen mit Dritten, wie Forschungsverträgen, darf die Veröffentlichung nicht über Gebühr verzögert und auf keinen Fall ausgeschlossen werden.
4 Die ETH Zürich kann wissenschaftlichen und öffentlichen Einrichtungen Kurz-
fassungen oder Kopien der Doktorarbeiten zustellen.
5 Mit der Ablieferung der elektronischen Fassung der Doktorarbeit erhält die ETH
Zürich das Recht, sie öffentlich zugänglich zu machen und Archivierungsmassnah- men zu treffen. Vorbehalten bleiben eine anderslautende schriftliche Erklärung des oder der Doktorierten oder entgegenstehende Rechte Dritter.
Art. 35 Erfindungen Die Rechte an einer Erfindung, die bei der Dienstausübung im Rahmen der Doktor- arbeit gemacht wurde, richten sich nach dem Personalrecht.
4. Kapitel: Ehrendoktorate
Art. 36
1 Die ETH Zürich verleiht das Ehrendoktorat, wenn:
a. die ordentlichen und die ausserordentlichen Professoren und Professorinnen sowie die Assistenzprofessoren und -professorinnen eines Departements dies ohne Gegenstimme beantragen; und b. die Departementsvorsteherkonferenz dem Antrag mit einfachem Mehr zustimmt.
2 Die Abstimmungen sind geheim; Stimmenthaltung ist zulässig.
3 Der Rektor oder die Rektorin regelt das Promotionsverfahren in einer Weisung
näher.
4 Er oder sie nimmt die Ehrenpromotionen bei einem akademischen Anlass vor.
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5. Kapitel: Rechtspflege
Art. 37
1 Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen worden sind, können mit
Beschwerde angefochten werden.
2 Beschwerdeinstanz ist die ETH-Beschwerdekommission.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 38 Ausführungsbestimmungen Der Rektor oder die Rektorin erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere über: a. die Organisation der Zulassungsprüfung; b. Doktorarbeiten, die ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt werden; c. das Promotionsverfahren und die Doktorprüfung; d. die Einreichung der Doktorarbeit und die Ablieferung der Pflichtexemplare; e. die Leitung von Doktorarbeiten nach Austritt oder Emeritierung; f. die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Leiter oder Leiterinnen und der Korreferenten oder Korreferentinnen; g. die Abgabe von Kurzfassungen oder Kopien der Doktorarbeit an wissen- schaftliche und öffentliche Einrichtungen.
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts Die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 16. Dezember 20004 wird aufgehoben.
Art. 40 Übergangsbestimmungen 1 Für Doktorierende, die vor dem 1. September 2008 immatrikuliert wurden, gilt das bisherige Recht. 2 Artikel 34 Absatz 5 ist auf Doktorarbeiten anwendbar, die nach dem 1. September
2008 eingereicht werden, auch wenn das Doktorat vor dem 1. September 2008
begonnen wurde.
4 AS 2001 1665, 2003 209, 2004 2963, 2005 1099
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Art. 41 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
1. Juli 2008 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Ralph Eichler Der Delegierte: Hugo Bretscher