AS 2009 1567
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)
Änderung vom 8. April 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 18 Absatz 3, 34 Absatz 5 Einleitungssatz und Buchstabe e sowie 35 Absatz 4 wird der Begriff «Bundesamt für Gesundheit» durch «BAG» ersetzt.
Art. 26 Abs. 4–7
4 Die Bewilligung nach Absatz 3 wird erteilt, wenn:
a. die Tierprodukte nicht gesundheitsschädlich sind; b. die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes den Bedingungen aus- drücklich zugestimmt haben.
5 Ändern sich die Bedingungen, unter denen die betreffenden Tiere oder Tierpro-
dukte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen, so informiert das BVET die zuständige Behörde des Bestimmungslandes.
6 Das BVET kann mit dem Bestimmungsland einen internationalen Vertrag über
Bescheinigungen und Bedingungen nach diesem Artikel abschliessen. 7 Soweit die Zuständigkeit des BAG betroffen ist, erfolgt die Erteilung der Bewil- ligung nach Absatz 2 beziehungsweise die Ausarbeitung eines internationalen Ver- trags nach Absatz 6 im Einvernehmen mit dem BAG.
1 SR 916.443.10
2009-0314 1567
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2009
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
8. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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