AS 2009 1667
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 1. April 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 27g Abs. 2
2 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stich-
tag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.
Art. 27h Abs. 1 und 4
1 Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über
(kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungs- reserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht je- doch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.
4 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stich-
tag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.
1 SR 831.441.1
2008-2991 1667
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. V AS 2009
Art. 48b Abs. 2
2 Lebensversicherungseinrichtungen, die Verträge mit Sammeleinrichtungen haben,
müssen diesen die notwendigen Informationen aufgrund der Betriebsrechnung nach Artikel 37 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20042 liefern.
Art. 60 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
1. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 961.01
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