AS 2009 2465
Verordnung über die Banken und Sparkassen
Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung; BankV)
Änderung vom 13. Mai 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 2 Bst. c, 3 und 5
2 Die Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die
Summe: c. der Einlagen nach Buchstabe b, die nach Artikel 37h des Gesetzes gesichert sind.
3 Die FINMA berechnet gestützt auf die nach Absatz 2 Buchstabe c gemeldeten
Angaben die erforderliche Zusatzliquidität und teilt diese den einzelnen Banken mit.
5 Die FINMA kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach
Absatz 2 Buchstabe c zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offenlegen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubiger als notwendig erscheint.
Art. 55 Abs. 1 und 2 Bst. b
1 Die FINMA teilt die Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1
Buchstaben e–h des Gesetzes oder die Eröffnung des Bankenkonkurses nach Arti- kel 33 des Gesetzes dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über die letzten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c gemeldeten Angaben.
2 Sie kann die Mitteilung unterlassen, solange im Rahmen einer Sanierung:
b. die nach Artikel 37h des Gesetzes gesicherten Forderungen von den angeordneten Schutzmassnahmen nicht betroffen sind.
Art. 57 Abs. 1
1 Der von der FINMA eingesetzte Konkursliquidator, Sanierungs- oder Untersu-
chungsbeauftragte (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37h des Gesetzes als gesicherte Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37abis des Gesetzes befriedigt werden.
1 SR 952.02
2009-0683 2465
Bankenverordnung AS 2009
Art. 58 Abs. 1
1 Der Träger der Einlagensicherung stellt dem Beauftragten den zur Auszahlung
notwendigen Betrag zur Verfügung. Der Beauftragte zahlt die gesicherten Einlagen aus.
Art. 59 Nach Ablauf der Frist nach Artikel 56 haben die Einleger gegenüber dem Träger der Einlagensicherung einen Anspruch auf Auszahlung ihrer in den Auszahlungsplan nach Artikel 57 aufgenommenen gesicherten Einlagen.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
13. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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