AS 2009 2603
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom 6. Mai 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 10 Abs. 3
3 Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach
Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden.
Art. 12 Abs. 2 Bst. g
2 Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
g. Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 7–10 die Daten trotz Mahnung nicht melden.
Art. 14 Abs. 2
2 Es führt stichprobenweise Inspektionen durch, eröffnet bei Verdacht auf Wider-
handlungen eine Untersuchung und verfügt Verwaltungsmassnahmen.
1 SR 916.350.2
2009-0189 2603
Milchpreisstützungsverordnung AS 2009
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
6. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova