AS 2009 3411
Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (mit Anlage)
Übersetzung1
Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Abgeschlossen in New York am 28. Juli 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 20082 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Mai 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Mai 2009
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 19823 (im Folgenden als «Seerechtsüberein- kommen» bezeichnet) zur Erhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt leistet; erneut bekräftigend, dass der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden als «Gebiet» bezeichnet) sowie die Ressourcen des Gebiets gemeinsames Erbe der Menschheit sind; eingedenk der Bedeutung des Seerechtsübereinkommens für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie der wachsenden Besorgnis um die globale Umwelt; unter Berücksichtigung des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Ergebnisse der informellen Beratungen zwischen den Staaten, die von 1990–1994 über offene Fragen betreffend Teil XI und damit zusammenhängende Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens (im Folgenden als «Teil XI» bezeich- net) stattgefunden haben; im Hinblick auf die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen, einschliesslich marktorientierter Ansätze, die sich auf die Durchführung des Teiles XI auswirken; in dem Wunsch, die weltweite Teilnahme am Seerechtsübereinkommen zu erleich- tern; in der Erwägung, dass ein Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI diesem Zweck am besten dienen würde, haben Folgendes vereinbart:
SR 0.747.305.151
1 Übersetzung des französischen und englischen Originaltextes (RO 2009 3411).
2 AS 2009 3207 3 SR 0.747.305.15; AS 2009 3209
2004-0580 3411
Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen AS 2009
Art. 1 Durchführung des Teiles XI
1. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Ein-
klang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.
2. Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 2 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und Teil XI
1. Dieses Übereinkommen und Teil XI werden zusammen als eine Übereinkunft
ausgelegt und angewendet. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Überein- kommen und Teil XI ist das Übereinkommen massgebend.
2. Die Artikel 309–319 des Seerechtsübereinkommens finden auf dieses Überein-
kommen ebenso Anwendung wie auf das Seerechtsübereinkommen.
Art. 3 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme zwölf Monate am Sitz der Ver- einten Nationen zur Unterzeichnung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens genannten Staaten und Rechtsträger auf.
Art. 4 Zustimmung, gebunden zu sein
1. Nach der Annahme dieses Übereinkommens stellt jede Ratifikations- oder Bei-
trittsurkunde zum Seerechtsübereinkommen oder jede Urkunde der förmlichen Bestätigung des Seerechtsübereinkommens auch die Zustimmung dar, durch das vorliegende Übereinkommen gebunden zu sein. 2. Ein Staat oder Rechtsträger darf nicht seine Zustimmung bekunden, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung bekundet hat oder gleichzeitig bekundet, durch das Seerechtsübereinkommen gebunden zu sein.
3. Ein in Artikel 3 bezeichneter Staat oder Rechtsträger kann seine Zustimmung
erklären, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein: a) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, der förmlichen Bestätigung oder des in Artikel 5 dargelegten Verfahrens unterzeichnet; b) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation oder förmlichen Bestätigung unterzeichnet und später ratifiziert oder förmlich bestätigt; c) indem er es vorbehaltlich des in Artikel 5 dargelegten Verfahrens unter- zeichnet; oder d) indem er ihm beitritt.
4. Die förmliche Bestätigung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f des
Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX des Seerechtsübereinkommens.
5. Die Ratifikationsurkunden, die Urkunden der förmlichen Bestätigung und die
Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
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Art. 5 Vereinfachtes Verfahren
1. Hat ein Staat oder Rechtsträger vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Überein-
kommens eine Ratifikationsurkunde, eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde zu dem Seerechtsübereinkommen hinterlegt und das vorlie- gende Übereinkommen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c unterzeichnet, so gilt seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, zwölf Monate nach Annahme des Übereinkommens als bekundet, sofern dieser Staat oder Rechts- träger dem Depositar nicht vor diesem Zeitpunkt schriftlich notifiziert, dass er von dem in diesem Artikel dargelegten vereinfachten Verfahren keinen Gebrauch macht. 2. Erfolgt eine solche Notifikation, so wird die Zustimmung, durch dieses Überein- kommen gebunden zu sein, nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b bekundet.
Art. 6 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
40 Staaten in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 ihre Zustimmung bekundet
haben, gebunden zu sein; allerdings müssen sich darunter mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a der Resolution II der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen (im Folgenden als «Resolution II» bezeichnet) genannten Staa- ten befinden, von denen mindestens fünf entwickelte Staaten sein müssen. Sind diese Voraussetzungen vor dem 16. November 1994 erfüllt, so tritt das Überein- kommen am 16. November 1994 in Kraft. 2. Für jeden Staat oder Rechtsträger, der seine Zustimmung bekundet, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nachdem die in Absatz 1 dargelegten Erforder- nisse erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er seine Zustimmung bekundet hat, gebunden zu sein.
Art. 7 Vorläufige Anwendung
1. Ist dieses Übereinkommen am 16. November 1994 nicht in Kraft getreten, so
wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet: a) von den Staaten, die in der Generalversammlung der Vereinten Nationen seiner Annahme zugestimmt haben; davon ausgenommen ist jeder Staat, der vor dem 16. November 1994 dem Depositar schriftlich notifiziert, dass er das Übereinkommen nicht derart anwenden wird oder dass er einer solchen Anwendung nur nach einer späteren Unterzeichnung oder schriftlichen Noti- fikation zustimmen wird; b) von den Staaten und Rechtsträgern, die das Übereinkommen unterzeichnen; davon ausgenommen ist jeder Staat, der dem Depositar bei der Unterzeich- nung schriftlich notifiziert, dass er das Übereinkommen nicht derart anwen- den wird; c) von den Staaten und Rechtsträgern, die seiner vorläufigen Anwendung durch schriftliche Notifikation an den Depositar zustimmen; d) von den Staaten, die dem Übereinkommen beitreten.
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2. Alle diese Staaten und Rechtsträger wenden dieses Übereinkommen in Über-
einstimmung mit ihren innerstaatlichen oder internen Gesetzen und sonstigen Vor- schriften mit Wirkung vom 16. November 1994 oder – falls dieser Zeitpunkt später liegt – vom Tag der Unterzeichnung, der Notifikation der Zustimmung oder des Beitritts vorläufig an.
3. Die vorläufige Anwendung endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
In jedem Fall endet die vorläufige Anwendung am 16. November 1998, sofern bis zu diesem Zeitpunkt das Erfordernis in Artikel 6 Absatz 1 nicht erfüllt ist, dass die Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, von mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a der Resolution II genannten Staaten (von denen mindestens fünf entwickelte Staaten sein müssen) bekundet sein muss.
Art. 8 Vertragsstaaten
1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Vertragsstaaten» Staaten, die zuge-
stimmt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.
2. Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchsta-
ben c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger, die zu den jeweils für sie geltenden Bedingungen Vertragsparteien des vorliegenden Über- einkommens werden; insoweit bezieht sich der Begriff «Vertragsstaaten» auf diese Rechtsträger.
Art. 9 Depositar Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens.
Art. 10 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigen dieses Über- einkommen unterschrieben.
Geschehen zu New York am 28. Juli 1994.
(Es folgen die Unterschriften)
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Anlage
Abschnitt 1: Kosten für die Vertragsstaaten und institutionelle Vereinbarungen
1. Die Internationale Meeresbodenbehörde (im Folgenden als «Behörde» bezeich-
net) ist die Organisation, durch welche die Vertragsstaaten des Seerechtsüberein- kommens in Übereinstimmung mit der in Teil XI und diesem Übereinkommen festgelegten Ordnung für das Gebiet die Tätigkeiten im Gebiet organisieren und überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung der Ressourcen des Gebiets. Die Befugnisse und Aufgaben der Behörde sind diejenigen, die ihr durch das Seerechtsübereinkommen ausdrücklich übertragen sind. Sie hat die mit dem Seerechtsübereinkommen im Einklang stehenden Nebenbefugnisse, die mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Aufgaben in Bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zusammenhängen und dafür erforderlich sind.
2. Um die Kosten für die Vertragsstaaten auf ein Mindestmass zu beschränken,
müssen alle auf Grund des Seerechtsübereinkommens und dieses Übereinkommens zu bildenden Organe und Nebenorgane kostengünstig sein. Dieser Grundsatz gilt auch für die Häufigkeit, die Dauer und die zeitliche Festlegung von Sitzungen.
3. Die Bildung und die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe und Nebenorgane
der Behörde erfolgen schrittweise, wobei die von den betreffenden Organen und Nebenorganen zu erfüllenden Aufgaben in Betracht gezogen werden, so dass sie ihre jeweiligen Verpflichtungen in den verschiedenen Entwicklungsstadien der Tätigkei- ten im Gebiet reibungslos erfüllen können.
4. Die der Behörde mit dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens obliegen-
den ersten Aufgaben werden von der Versammlung, dem Rat, dem Sekretariat, der Rechts- und Fachkommission und dem Finanzausschuss wahrgenommen. Die Auf- gaben der Kommission für wirtschaftliche Planung werden von der Rechts- und Fachkommission so lange ausgeübt, bis der Rat etwas anderes beschliesst oder bis der erste Arbeitsplan zur Ausbeutung bestätigt ist.
5. Zwischen dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens und der Bestätigung
des ersten Arbeitsplans zur Ausbeutung befasst sich die Behörde in erster Linie mit Folgendem: a) Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung der Arbeitspläne für die Erfor- schung nach Teil XI und diesem Übereinkommen; b) Durchführung der Beschlüsse der Vorbereitungskommission für die Inter- nationale Meeresbodenbehörde und für den Internationalen Seegerichtshof (im Folgenden als «Vorbereitungskommission» bezeichnet) in Bezug auf die eingetragenen Pionierinvestoren und ihre bescheinigenden Staaten, ein- schliesslich ihrer Rechte und Pflichten, nach Artikel 308 Absatz 5 des See- rechtsübereinkommens und der Resolution II Nummer 13; c) Überwachung der Einhaltung der Arbeitspläne für die Erforschung, die in Form von Verträgen bestätigt worden sind;
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d) Beobachtung und Überprüfung von Tendenzen und Entwicklungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Tiefseebergbau, einschliesslich der regelmässigen Analyse der Bedingungen der Weltmetallmärkte sowie der Metallpreise, -tendenzen und -aussichten; e) Untersuchung der möglichen Auswirkung der Mineralienproduktion im Gebiet auf die Wirtschaft der wahrscheinlich am schwersten betroffenen Entwicklungsstaaten mit Landproduktion dieser Mineralien, um ihre Schwierigkeiten auf ein Mindestmass zu beschränken und ihnen bei ihrer wirtschaftlichen Anpassung zu helfen; dabei soll die in diesem Zusammen- hang von der Vorbereitungskommission geleistete Arbeit berücksichtigt werden; f) Annahme der für die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet entsprechend ihrem Fortschritt erforderlichen Regeln, Vorschriften und Verfahren. Unge- achtet der Anlage III Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c des Seerechts- übereinkommens berücksichtigen diese Regeln, Vorschriften und Verfahren die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die lange Verzögerung beim kommerziellen Tiefseebergbau und den mutmasslichen Fortgang von Tätig- keiten im Gebiet; g) Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren, die anwendbare Normen für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt enthalten; h) Förderung und Ermutigung der Durchführung wissenschaftlicher Meeresfor- schung im Hinblick auf Tätigkeiten im Gebiet sowie Sammlung und Ver- breitung der Ergebnisse dieser Forschung und ihrer Auswertung, sobald sie verfügbar sind, unter besonderer Berücksichtigung der Forschung in Bezug auf Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet; i) Beschaffung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Beobachtung der Entwick- lung der für Tätigkeiten im Gebiet in Betracht kommenden Meerestechno- logie, insbesondere der Technologie zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt; j) Bewertung der verfügbaren Daten über die Prospektion und Erforschung; k) rechtzeitige Ausarbeitung von Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Ausbeutung, einschliesslich derjenigen für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt. 6. a) Der Rat prüft einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erfor- schung, nachdem er von der Rechts- und Fachkommission eine Empfehlung dazu erhalten hat. Die Bearbeitung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung erfolgt in Übereinstimmung mit dem See-
rechtsübereinkommen einschliesslich seiner Anlage III und dem vorliegen- den Übereinkommen mit folgender Massgabe: i) Ein Arbeitsplan für die Erforschung, der im Namen eines unter Num- mer 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii der Resolution II bezeichneten Staa- tes oder Rechtsträgers oder eines an einem solchen Rechtsträger Betei- ligten, die keine eingetragenen Pionierinvestoren sind, vorgelegt wird, welcher bereits vor Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens erheb-
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liche Tätigkeiten im Gebiet durchgeführt hat, oder sein Rechtsnachfol- ger erfüllt die für die Bestätigung des Arbeitsplans notwendigen finan- ziellen und technischen Voraussetzungen, wenn der befürwortende Staat oder die befürwortenden Staaten bescheinigen, dass der Antrag- steller einen Betrag in Höhe von mindestens 30 Millionen US-Dollar in Forschungs- und Erforschungstätigkeiten investiert hat, von denen min- destens zehn Prozent für die Auswahl, Untersuchung und Bewertung des im Arbeitsplan bezeichneten Feldes ausgegeben wurden. Erfüllt der Arbeitsplan im Übrigen die Anforderungen des Seerechtsübereinkom- mens und aller in seinem Rahmen angenommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren, so wird er vom Rat in Form eines Vertrags bestätigt. Abschnitt 3 Absatz 11 dieser Anlage wird entsprechend ausgelegt und angewendet. ii) Ungeachtet der Nummer 8 Buchstabe a der Resolution II kann ein ein- getragener Pionierinvestor die Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten des See- rechtsübereinkommens beantragen. Dieser Arbeitsplan besteht aus Unterlagen, Berichten und sonstigen Daten, die der Vorbereitungskom- mission sowohl vor als auch nach der Eintragung vorgelegt wurden; er ist mit einer von der Vorbereitungskommission in Übereinstimmung mit Nummer 11 Buchstabe a der Resolution II ausgestellten Beschei- nigung über die Einhaltung ihrer Bestimmungen zu versehen, welche aus einem Tatsachenbericht besteht, der den Stand der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund der Regelungen für Pionierinvestoren beschreibt. Ein derartiger Arbeitsplan gilt als bestätigt. Er erhält die Form eines zwischen der Behörde und dem eingetragenen Pionierin- vestor nach Teil XI und dem vorliegenden Übereinkommen geschlos- senen Vertrags. Die auf Grund der Nummer 7 Buchstabe a der Reso- lution II gezahlte Gebühr in Höhe von 250 000 US-Dollar gilt als Gebühr für die Erforschungsphase nach Abschnitt 8 Absatz 3 dieser Anlage. Abschnitt 3 Absatz 11 dieser Anlage wird entsprechend aus- gelegt und angewendet. iii) Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung muss ein Vertrag mit einem unter Ziffer i bezeichneten Staat, Rechtsträger oder einem an einem solchen Rechtsträger Beteiligten Vereinbarungen enthalten, die den mit einem unter Ziffer ii bezeichneten Staat, Rechtsträger oder
einem an einem solchen Rechtsträger Beteiligten getroffenen Vereinba- rungen ähnlich und nicht weniger günstig sind als diese. Werden mit einem der unter Ziffer i bezeichneten Staaten, Rechtsträger oder einem an einem solchen Rechtsträger Beteiligten günstigere Vereinbarungen getroffen, so trifft der Rat ähnliche und nicht weniger günstige Verein- barungen hinsichtlich der von den unter Ziffer ii bezeichneten einge- tragenen Pionierinvestoren übernommenen Rechte und Pflichten; diese Vereinbarungen dürfen jedoch die Interessen der Behörde weder berüh- ren noch beeinträchtigen. iv) Ein Staat, der einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans nach Ziffer i oder ii befürwortet, kann entweder ein Vertragsstaat oder ein
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Staat sein, der dieses Übereinkommen nach Artikel 7 vorläufig anwen- det, oder ein Staat, der nach Absatz 12 Mitglied der Behörde auf vor- läufiger Grundlage ist. v) Nummer 8 Buchstabe c der Resolution II wird in Übereinstimmung mit Ziffer iv ausgelegt und angewendet. b) Die Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung erfolgt nach Arti- kel 153 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens.
7. Ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans ist mit einer Einschätzung mög-
licher Folgen der vorgeschlagenen Tätigkeiten auf die Umwelt und mit einer Beschreibung eines Programms für ozeanographische und ökologische Bestandsun- tersuchungen entsprechend den von der Behörde beschlossenen Regeln, Vorschrif- ten und Verfahren zu versehen.
8. Ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung wird vor-
behaltlich des Absatzes 6 Buchstabe a Ziffer i oder ii nach den in Abschnitt 3 Absatz 11 dieser Anlage dargelegten Verfahren bearbeitet.
9. Ein Arbeitsplan für die Erforschung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren
bestätigt. Nach Ablauf eines Arbeitsplans für die Erforschung beantragt der Ver- tragsnehmer einen Arbeitsplan für die Ausbeutung, sofern er dies nicht bereits getan oder eine Verlängerung des Arbeitsplans für die Erforschung erhalten hat. Die Vertragsnehmer können solche Verlängerungen um jeweils höchstens fünf Jahre beantragen. Die Verlängerungen werden genehmigt, wenn der Vertragsnehmer sich redlich bemüht hat, die Voraussetzungen des Arbeitsplans zu erfüllen, jedoch aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht in der Lage war, die erforderliche Vorbereitungsarbeit für den Übergang zum Ausbeutungsstadium zum Abschluss zu bringen, oder wenn die obwaltenden wirtschaftlichen Umstände den Übergang zum Ausbeutungsstadium nicht rechtfertigen.
10. Die Bezeichnung eines reservierten Feldes für die Behörde nach Anlage III
Artikel 8 des Seerechtsübereinkommens erfolgt im Zusammenhang mit der Bestäti- gung eines Arbeitsplans für die Erforschung oder eines Arbeitsplans für die Erfor- schung und Ausbeutung. 11. Ungeachtet des Absatzes 9 wird ein bestätigter Arbeitsplan für die Erforschung, der von mindestens einem Staat befürwortet wird, welcher dieses Übereinkommen vorläufig anwendet, unwirksam, wenn dieser Staat die vorläufige Anwendung des Übereinkommens beendet und weder Mitglied auf vorläufiger Grundlage nach Absatz 12 noch Vertragsstaat geworden ist.
12. Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die in Artikel 3 bezeichneten
Staaten und Rechtsträger, die das Übereinkommen nach Artikel 7 vorläufig ange- wandt haben und für die es nicht in Kraft ist, weiterhin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen unter folgenden Buchstaben Mitglieder der Behörde auf vorläufiger Grundlage bleiben, bis es für sie in Kraft tritt: a) Tritt dieses Übereinkommen vor dem 16. November 1996 in Kraft, so sind diese Staaten und Rechtsträger berechtigt, weiterhin auf vorläufiger Grund- lage als Mitglieder der Behörde teilzunehmen, nachdem sie dem Depositar des Übereinkommens ihre Absicht der Teilnahme als Mitglied auf vorläufi-
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ger Grundlage notifiziert haben. Diese Mitgliedschaft endet am 16. Novem- ber 1996 oder mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder des See- rechtsübereinkommens für das betreffende Mitglied, sofern dieser Zeitpunkt früher liegt. Der Rat kann auf Ersuchen des betreffenden Staates oder Rechtsträgers diese Mitgliedschaft über den 16. November 1996 hinaus um einen oder mehrere weitere Zeiträume von insgesamt höchstens zwei Jahren verlängern, sofern er überzeugt ist, dass der betreffende Staat oder Rechts- träger sich redlich bemüht hat, Vertragspartei des Übereinkommens und des Seerechtsübereinkommens zu werden. b) Tritt dieses Übereinkommen nach dem 15. November 1996 in Kraft, so kön- nen diese Staaten und Rechtsträger den Rat ersuchen, ihnen die weitere Mit- gliedschaft in der Behörde auf vorläufiger Grundlage für einen oder mehrere Zeiträume, die nicht über den 16. November 1998 hinausreichen, zuzugeste- hen. Der Rat gewährt diese Mitgliedschaft mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Ersuchens, sofern er überzeugt ist, dass der Staat oder Rechtsträger sich redlich bemüht hat, Vertragspartei des Übereinkommens und des Seerechts- übereinkommens zu werden. c) Staaten und Rechtsträger, die nach Buchstabe a oder b Mitglieder der Behörde auf vorläufiger Grundlage sind, wenden Teil XI und dieses Über- einkommen im Einklang mit ihren innerstaatlichen oder internen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und jährlich bereitgestellten Haushaltsmitteln vorläu- fig an; sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder, darunter: i) die Verpflichtung, zum Verwaltungshaushalt der Behörde entsprechend dem vereinbarten Beitragsschlüssel beizutragen; ii) das Recht, einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung zu befürworten. Im Fall von Rechtsträgern, deren Betei- ligte natürliche oder juristische Personen sind, welche die Staatsange- hörigkeit von mehr als einem Staat besitzen, wird der Arbeitsplan für die Erforschung nur bestätigt, wenn alle Staaten, aus deren natürlichen oder juristischen Personen diese Rechtsträger bestehen, Vertragsstaaten oder Mitglieder auf vorläufiger Grundlage sind. d) Ungeachtet des Absatzes 9 wird ein bestätigter Arbeitsplan in Form eines Vertrags für die Erforschung, der nach Buchstabe c Ziffer ii von einem Staat befürwortet wurde, der Mitglied auf vorläufiger Grundlage war, unwirksam,
wenn eine solche Mitgliedschaft endet und der Staat oder Rechtsträger nicht Vertragsstaat geworden ist. e) Hat ein solches Mitglied seine berechneten Beiträge nicht bezahlt oder ist es sonst seinen Verpflichtungen aus diesem Absatz nicht nachgekommen, so wird seine Mitgliedschaft auf vorläufiger Grundlage beendet.
13. Der Hinweis in Anlage III Artikel 10 des Seerechtsübereinkommens auf eine
nicht zufriedenstellende Ausführung des Arbeitsplans wird in dem Sinne ausgelegt, dass der Vertragsnehmer die Anforderungen eines bestätigten Arbeitsplans trotz entsprechender ein- oder mehrfacher schriftlicher Ermahnung des Vertragsnehmers durch die Behörde nicht erfüllt hat.
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14. Die Behörde hat einen eigenen Haushalt. Bis zum Ende des Jahres, das auf das
Jahr folgt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, werden die Verwaltungskos- ten der Behörde aus dem Haushalt der Vereinten Nationen bestritten. Danach wer- den die Verwaltungskosten der Behörde so lange durch die berechneten Beiträge ihrer Mitglieder, einschliesslich etwaiger Mitglieder auf vorläufiger Grundlage, nach Artikel 171 Buchstabe a und Artikel 173 des Seerechtsübereinkommens und nach dem vorliegenden Übereinkommen bestritten, bis die Behörde genügend Mittel aus anderen Quellen besitzt, um diese Kosten zu bestreiten. Die Behörde übt die in Artikel 174 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens bezeichnete Befugnis, Kredite aufzunehmen, nicht zur Finanzierung ihres Verwaltungshaushalts aus.
15. In Übereinstimmung mit Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o Ziffer ii des See-
rechtsübereinkommens erarbeitet und beschliesst die Behörde Regeln, Vorschriften und Verfahren, die auf den in den Abschnitten 2, 5, 6, 7 und 8 dieser Anlage enthal- tenen Grundsätzen beruhen, sowie zusätzliche Regeln, Vorschriften und Verfahren, die zur Vereinfachung der Bestätigung von Arbeitsplänen zur Erforschung oder Ausbeutung notwendig sind, in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmun- gen: a) Der Rat kann solche Regeln, Vorschriften und Verfahren jederzeit ausarbei- ten, wenn er sie für die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet ganz oder teilweise für erforderlich hält oder wenn er feststellt, dass die kommerzielle Ausbeutung unmittelbar bevorsteht, oder auf Ersuchen eines Staates, dessen Angehöriger beabsichtigt, die Bestätigung eines Arbeitsplans für die Aus- beutung zu beantragen. b) Wird ein Ersuchen von einem unter Buchstabe a genannten Staat gestellt, so nimmt der Rat diese Regeln, Vorschriften und Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach dem Ersuchen in Übereinstimmung mit Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o des Seerechtsübereinkommens an. c) Hat der Rat die Ausarbeitung der Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Ausbeutung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen und ist ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Ausbeutung anhängig, so prüft der Rat diesen Arbeitsplan dennoch und bestätigt ihn vorläufig auf der Grundlage der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und aller Regeln, Vorschriften und Verfahren, die er gegebenenfalls vorläufig beschlossen hat, oder auf der Grundlage der im Seerechtsübereinkommen enthaltenen Normen und der in dieser Anlage enthaltenen Bedingungen und Grundsätze sowie des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen Ver- tragsnehmern.
16. Die Entwürfe der Regeln, Vorschriften und Verfahren sowie etwaige Empfeh-
lungen zu Teil XI, die in den Berichten und Empfehlungen der Vorbereitungskom- mission enthalten sind, werden von der Behörde bei der Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren nach Teil XI und diesem Übereinkommen berücksich- tigt.
17. Die einschlägigen Bestimmungen des Teiles XI Abschnitt 4 des Seerechtsüber-
einkommens werden im Einklang mit diesem Übereinkommen ausgelegt und ange- wendet.
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Abschnitt 2: Das Unternehmen
1. Das Sekretariat der Behörde nimmt die Aufgaben des Unternehmens so lange
wahr, bis dieses unabhängig vom Sekretariat tätig wird. Der Generalsekretär der Behörde ernennt aus dem Personal der Behörde einen Generaldirektor ad interim, der die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das Personal des Sekretariats über- wacht. Diese Aufgaben sind folgende: a) Beobachtung und Überprüfung von Tendenzen und Entwicklungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Tiefseebergbau, einschliesslich der regelmässigen Analyse der Bedingungen der Weltmetallmärkte sowie der Metallpreise, -tendenzen und -aussichten; b) Bewertung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Meeresforschung hinsicht- lich der Tätigkeiten im Gebiet unter besonderer Berücksichtigung der For- schung in Bezug auf Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet; c) Bewertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die Prospektion und Erfor- schung einschliesslich der Kriterien für diese Tätigkeiten; d) Bewertung der für Tätigkeiten im Gebiet massgeblichen technischen Ent- wicklungen, insbesondere der Technologie in Bezug auf den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt; e) Auswertung von Informationen und Daten über die für die Behörde reser- vierten Felder; f) Bewertung von Möglichkeiten für gemeinschaftliche Unternehmungen; g) Sammlung von Informationen über die Verfügbarkeit ausgebildeter Arbeits- kräfte; h) Untersuchung von Optionen für die Verwaltung des Unternehmens in den verschiedenen Stadien seiner Tätigkeit.
2. Das Unternehmen führt zunächst seine ersten Tiefseebergbautätigkeiten im
Rahmen gemeinschaftlicher Unternehmungen durch. Nachdem ein Arbeitsplan für die Ausbeutung für einen anderen Rechtsträger als das Unternehmen bestätigt wurde oder nachdem ein Antrag auf eine gemeinschaftliche Unternehmung mit dem Unter- nehmen beim Rat eingegangen ist, befasst sich der Rat mit der Frage des vom Sekre- tariat der Behörde unabhängigen Tätigwerdens des Unternehmens. Sind gemein- schaftliche Unternehmungen mit dem Unternehmen mit vernünftigen kommerziellen Grundsätzen vereinbar, so erlässt der Rat eine Richtlinie nach Artikel 170 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens, die dieses unabhängige Tätigwerden vorsieht.
3. Die in Anlage IV Artikel 11 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens vorgese-
hene Verpflichtung der Vertragsstaaten, eine Abbaustätte des Unternehmens zu finanzieren, gilt nicht, und die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, irgendwelche Arbeiten an Abbaustätten des Unternehmens oder auf Grund von Vereinbarungen des Unternehmens über gemeinschaftliche Unternehmungen zu finanzieren.
4. Die für die Vertragsnehmer geltenden Verpflichtungen gelten auch für das
Unternehmen. Ungeachtet des Artikels 153 Absatz 3 und der Anlage III Artikel 3 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens erhält ein Arbeitsplan für das Unternehmen
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nach seiner Bestätigung die Form eines zwischen der Behörde und dem Unterneh- men geschlossenen Vertrags.
5. Ein Vertragsnehmer, welcher der Behörde ein bestimmtes Feld als reserviertes
Feld überlassen hat, hat Anrecht auf das erste Angebot, mit dem Unternehmen eine Vereinbarung über eine gemeinschaftliche Unternehmung zur Erforschung und Ausbeutung dieses Feldes zu schliessen. Liegt das Unternehmen nicht innerhalb von
15 Jahren nach seinem vom Sekretariat der Behörde unabhängigen Tätigwerden
oder – sofern dies später ist – nicht innerhalb von 15 Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Feld für die Behörde reserviert wurde, einen Antrag auf einen Arbeitsplan für Tätigkeiten in diesem reservierten Feld vor, so ist der Vertragsnehmer, der das Feld überlassen hat, berechtigt, einen Arbeitsplan für dieses Feld zu beantragen, sofern er nach Treu und Glauben anbietet, das Unternehmen als Partner in eine gemeinschaftliche Unternehmung einzubeziehen.
6. Artikel 170 Absatz 4, Anlage IV und andere Bestimmungen des Seerechtsüber-
einkommens, die sich auf das Unternehmen beziehen, werden im Einklang mit diesem Abschnitt ausgelegt und angewendet.
Abschnitt 3: Beschlussfassung
1. Die allgemeinen Leitsätze der Behörde werden von der Versammlung in Zusam-
menarbeit mit dem Rat festgelegt.
2. Grundsätzlich soll die Beschlussfassung in den Organen der Behörde durch
Konsens erfolgen.
3. Sind alle Bemühungen, einen Beschluss durch Konsens zu fassen, erschöpft, so
werden bei Abstimmungen in der Versammlung Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Staaten und Beschlüsse über Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Staaten gefasst, wie in Artikel 159 Absatz 8 des Seerechtsübereinkommens vorgesehen.
4. Beschlüsse der Versammlung über jede Angelegenheit, für die der Rat ebenfalls
zuständig ist, oder über jede Verwaltungs-, Haushalts- oder Finanzfrage stützen sich auf Empfehlungen des Rates. Nimmt die Versammlung die Empfehlung des Rates zu einer Angelegenheit nicht an, so verweist sie diese zur weiteren Prüfung an den Rat zurück. Der Rat prüft die Angelegenheit erneut im Licht der von der Versamm- lung geäusserten Ansichten.
5. Sind alle Bemühungen, einen Beschluss durch Konsens zu fassen, erschöpft, so
werden bei Abstimmungen im Rat Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der Mehr- heit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder und Beschlüsse über Sachfragen, soweit das Seerechtsübereinkommen nicht Beschlüsse durch Konsens im Rat vor- sieht, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern solche Beschlüsse nicht von der Mehrheit in einer der in Absatz 9 genannten Kammern abgelehnt werden. Bei seiner Beschlussfassung bemüht sich der Rat, den Interessen aller Mitglieder der Behörde gerecht zu werden.
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6. Zur Erleichterung weiterer Verhandlungen kann der Rat eine Beschlussfassung
vertagen, solange noch nicht alle Bemühungen um einen Konsens über eine Frage erschöpft zu sein scheinen.
7. Beschlüsse der Versammlung oder des Rates, die sich auf die Finanzen oder den
Haushalt auswirken, stützen sich auf Empfehlungen des Finanzausschusses.
8. Artikel 161 Absatz 8 Buchstaben b und c des Seerechtsübereinkommens findet
keine Anwendung.
9. a) Jede nach Absatz 15 Buchstaben a–c gewählte Staatengruppe wird für die
Zwecke der Abstimmung im Rat als eine Kammer behandelt. Die nach Absatz 15 Buchstaben d und e gewählten Entwicklungsstaaten werden für die Zwecke der Abstimmung im Rat als eine einzige Kammer behandelt. b) Vor der Wahl der Mitglieder des Rates erstellt die Versammlung Listen der Länder, welche die Kriterien für eine Mitgliedschaft in den Staatengruppen nach Absatz 15 Buchstaben a–d erfüllen. Erfüllt ein Staat die Kriterien für eine Mitgliedschaft in mehr als einer Gruppe, so kann er nur von einer Gruppe zur Wahl in den Rat vorgeschlagen werden und darf bei Abstim- mungen im Rat nur diese Gruppe vertreten.
10. Jede in Absatz 15 Buchstaben a–d vorgesehene Staatengruppe wird im Rat
durch die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder vertreten. Jede Gruppe schlägt nur so viele Kandidaten vor, wie sie Sitze zu besetzen hat. Übersteigt die Anzahl der mög- lichen Kandidaten in jeder der in Absatz 15 Buchstaben a–e genannten Gruppen die Anzahl der in jeder dieser Gruppen zur Verfügung stehenden Sitze, so wird in der Regel das Rotationsprinzip angewendet. Die Staaten, die Mitglieder dieser Gruppen sind, bestimmen, wie dieses Prinzip in der jeweiligen Gruppe angewendet wird.
11. a) Der Rat billigt eine Empfehlung der Rechts- und Fachkommission zur
Bestätigung eines Arbeitsplans, sofern er nicht mit Zweidrittelmehrheit sei- ner anwesenden und abstimmenden Mitglieder, einschliesslich der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder in jeder der Kammern des Rates, beschliesst, den Arbeitsplan abzulehnen. Unterlässt es der Rat, inner- halb einer vorgeschriebenen Frist über eine Empfehlung zur Bestätigung eines Arbeitsplans zu beschliessen, so gilt die Empfehlung nach Ablauf die- ser Frist als vom Rat gebilligt. Die vorgeschriebene Frist beträgt üblicher- weise 60 Tage, sofern der Rat nicht beschliesst, eine längere Frist vorzuse- hen. Empfiehlt die Kommission die Ablehnung eines Arbeitsplans oder gibt sie keine Empfehlung ab, so kann der Rat nach seiner Geschäftsordnung für die Beschlussfassung über Sachfragen den Arbeitsplan dennoch bestätigen. b) Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe j des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung. 12. Entsteht eine Streitigkeit über die Ablehnung eines Arbeitsplans, so wird sie dem im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren unter- worfen.
13. Beschlüsse durch Abstimmung in der Rechts- und Fachkommission werden mit
der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst.
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14. Teil XI Abschnitt 4 Unterabschnitte B und C des Seerechtsübereinkommens
wird in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abschnitt ausgelegt und angewen- det.
15. Der Rat besteht aus 36 Mitgliedern der Behörde, die von der Versammlung in
folgender Reihenfolge gewählt werden: a) vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die während der letzten fünf Jahre, für die Statistiken vorliegen, entweder mehr als 2 Prozent des Wertes des gesamten Weltverbrauchs der Rohstoffe, die aus den aus dem Gebiet ge- winnbaren Mineraliengruppen erzeugt werden, verbraucht oder Nettoeinfuh- ren von mehr als 2 Prozent des Wertes der gesamten Welteinfuhr dieser Rohstoffe vorgenommen haben; unter diesen vier Mitgliedern müssen sich ein Staat der osteuropäischen Region, der gemessen am Bruttosozialprodukt die grösste Wirtschaft in der Region aufweist, und der Staat befinden, der gemessen am Bruttosozialprodukt bei Inkrafttreten des Seerechtsüberein- kommens die grösste Wirtschaft aufweist, sofern diese Staaten in dieser Gruppe vertreten sein wollen; b) vier Mitglieder aus den acht Vertragsstaaten, die unmittelbar oder durch ihre Staatsangehörigen die umfangreichsten Investitionen zur Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet vorgenommen haben; c) vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die auf Grund der Produktion im Bereich ihrer Hoheitsbefugnisse die wichtigsten Nettoexporteure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind; darunter müssen sich mindestens zwei Entwicklungsstaaten befinden, deren Wirtschaft in hohem Masse von der Ausfuhr dieser Mineralien abhängig ist; d) sechs Mitglieder aus Vertragsstaaten, die Entwicklungsstaaten sind und die besondere Interessen vertreten. Zu diesen zu vertretenden Interessen gehören die von Staaten mit grosser Bevölkerung, von Binnenstaaten oder geogra- phisch benachteiligten Staaten, von Inselstaaten, von Staaten, die wichtigste Importeure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind, von Staaten, die mögliche Erzeuger dieser Mineralien sind, und von am wenigs- ten entwickelten Staaten; e) 18 Mitglieder, die nach dem Grundsatz der gerechten geographischen Ver- teilung der Gesamtheit der Sitze im Rat gewählt werden; aus jeder geogra- phischen Region muss mindestens ein Mitglied nach diesem Buchstaben gewählt werden. Zu diesem Zweck gelten als geographische Regionen: Afrika, Asien, Osteuropa, Lateinamerika und die Karibik sowie Westeuropa und andere Staaten.
16. Artikel 161 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.
Abschnitt 4: Überprüfungskonferenz Die Bestimmungen in Artikel 155 Absätze 1, 3 und 4 des Seerechtsübereinkommens über die Überprüfungskonferenz finden keine Anwendung. Ungeachtet des Arti- kels 314 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens kann die Versammlung auf Emp-
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fehlung des Rates jederzeit eine Überprüfung der in Artikel 155 Absatz 1 des See- rechtsübereinkommens bezeichneten Angelegenheiten vornehmen. Änderungen, die sich auf das vorliegende Übereinkommen und Teil XI beziehen, unterliegen den in den Artikeln 314, 315 und 316 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Verfah- ren; allerdings müssen die Grundsätze, die Ordnung und die anderen Bedingungen, die in Artikel 155 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens genannt sind, beibehalten werden und die in Absatz 5 jenes Artikels bezeichneten Rechte unberührt bleiben.
Abschnitt 5: Weitergabe von Technologie
1. Die Weitergabe von Technologie für die Zwecke des Teiles XI wird durch Arti-
kel 144 des Seerechtsübereinkommens sowie durch folgende Grundsätze geregelt: a) Das Unternehmen und Entwicklungsstaaten, die Tiefseebergbautechnologie zu erhalten wünschen, bemühen sich, solche Technologie zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen auf dem freien Markt oder durch Vereinbarungen über gemeinschaftliche Unternehmungen zu erhalten. b) Können das Unternehmen oder Entwicklungsstaaten Tiefseebergbautechno- logie nicht erhalten, so kann die Behörde alle oder einzelne Vertragsnehmer und ihre jeweiligen befürwortenden Staaten auffordern, mit ihr zur Erleich- terung des Erwerbs von Tiefseebergbautechnologie durch das Unternehmen oder seine gemeinschaftliche Unternehmung oder durch einen oder mehrere Entwicklungsstaaten, die sich um den Erwerb solcher Technologie zu ange- messenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen im Einklang mit dem wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums bemühen, zusammenzuarbeiten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu diesem Zweck uneingeschränkt und wirksam mit der Behörde zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass die von ihnen befürworteten Vertragsnehmer ebenfalls uneingeschränkt mit der Behörde zusammenarbeiten. c) In der Regel fördern die Vertragsstaaten die internationale technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in Bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zwi- schen den jeweils Beteiligten oder durch Ausarbeitung von Programmen zur Ausbildung, technischen Hilfe oder wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meereswissenschaft und Meerestechnologie sowie des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt.
2. Anlage III Artikel 5 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.
Abschnitt 6: Produktionspolitik
1. Die Produktionspolitik der Behörde beruht auf folgenden Grundsätzen:
a) Die Erschliessung der Ressourcen des Gebiets erfolgt nach vernünftigen kommerziellen Grundsätzen. b) Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, seine einschlägigen Kodizes und Folge- oder Ablöseübereinkünfte gelten für Tätigkeiten im Gebiet.
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c) Insbesondere dürfen Tätigkeiten im Gebiet nicht subventioniert werden, sofern dies nicht im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Überein- künfte erlaubt ist. Subventionierungen für die Zwecke dieser Grundsätze sind im Rahmen der unter Buchstabe b bezeichneten Übereinkünfte defi- niert. d) Eine Diskriminierung der aus dem Gebiet stammenden Mineralien gegen- über den aus anderen Vorkommen stammenden Mineralien ist verboten. Diesen Mineralien oder den Einfuhren von aus solchen Mineralien erzeugten Rohstoffen wird kein bevorzugter Zugang zu den Märkten gewährt, insbe- sondere: i) durch Anwendung von Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen; ii) seitens der Vertragsstaaten für solche Mineralien oder Rohstoffe, die von ihren staatlichen Unternehmen oder von natürlichen oder juristi- schen Personen ihrer Staatsangehörigkeit erzeugt wurden oder von ihnen oder ihren Staatsangehörigen kontrolliert werden. e) Der von der Behörde für jedes Abbaufeld bestätigte Arbeitsplan für die Aus- beutung muss einen im Voraus erarbeiteten Produktionsplan enthalten, der die geschätzten Höchstmengen der Mineralien angibt, die jährlich im Rah- men des Arbeitsplans gefördert werden sollen. f) Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Bestimmungen der unter Buchstabe b) genannten Übereinkünfte gilt Folgendes: i) Sind die Vertragsstaaten Vertragsparteien dieser Übereinkünfte, so neh- men sie die in diesen Übereinkünften vorgesehenen Streitbeilegungs- verfahren in Anspruch; ii) sind einer oder mehrere der betreffenden Vertragsstaaten nicht Ver- tragsparteien dieser Übereinkünfte, so nehmen sie die im Seerechts- übereinkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren in Anspruch. g) In Fällen, in denen auf Grund der unter Buchstabe b bezeichneten Überein- künfte die Feststellung getroffen wird, dass ein Vertragsstaat eine Subven- tionierung vorgenommen hat, die verboten ist oder zu einer Schädigung der Interessen eines anderen Vertragsstaats geführt hat, und in denen von dem oder den betreffenden Vertragsstaaten geeignete Schritte nicht unternommen wurden, kann ein Vertragsstaat den Rat ersuchen, angemessene Massnah- men zu ergreifen. 2. Die in Absatz 1 enthaltenen Grundsätze lassen die Rechte und Pflichten aus den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Übereinkünften sowie aus einschlägigen Frei-
handels- oder Zollunionsübereinkünften in den Beziehungen zwischen den Vertrags- staaten, die Vertragsparteien solcher Übereinkünfte sind, unberührt.
3. Die Entgegennahme durch einen Vertragsnehmer von anderen als auf Grund der
in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Übereinkünfte erlaubten Subventionen stellt eine Verletzung der grundlegenden Bedingungen des Vertrags dar, der den Arbeits- plan zur Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet bildet.
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4. Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoss gegen die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b–d oder des Absatzes 3 vorliegt, kann nach Absatz 1 Buchstabe f oder g Streitbeilegungsverfahren einleiten. 5. Ein Vertragsstaat kann den Rat jederzeit auf Tätigkeiten aufmerksam machen, die nach seiner Auffassung mit den Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b–d nicht vereinbar sind.
6. Die Behörde erarbeitet Regeln, Vorschriften und Verfahren, welche die Durch-
führung dieses Abschnitts sicherstellen, einschliesslich entsprechender Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Bestätigung von Arbeitsplänen.
7. Artikel 151 Absätze 1–7 und 9, Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe q, Artikel 165
Absatz 2 Buchstabe n sowie Anlage III Artikel 6 Absatz 5 und Anlage III Artikel 7 des Seerechtsübereinkommens finden keine Anwendung.
Abschnitt 7: Wirtschaftliche Hilfe
1. Die Politik der Behörde in Bezug auf die Hilfe für Entwicklungsstaaten, die
ernste nachteilige Auswirkungen auf ihre Ausfuhreinnahmen oder ihre Wirtschaft aus einem Rückgang des Preises für das betroffene Mineral oder der Ausfuhrmenge dieses Minerals erleiden, stützt sich, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist, auf folgende Grundsätze: a) Die Behörde errichtet einen Fonds für wirtschaftliche Hilfe mit einem Anteil ihrer Mittel, die den zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erforderlichen Betrag übersteigen. Der für diesen Zweck bereitgestellte Betrag wird auf Empfehlung des Finanzausschusses von Zeit zu Zeit vom Rat festgelegt. Für die Errichtung des Fonds für wirtschaftliche Hilfe werden lediglich Mittel aus Zahlungen von Vertragsnehmern einschliesslich des Unternehmens sowie freiwillige Beiträge verwendet. b) Entwicklungsstaaten mit Landproduktion, bei denen festgestellt wurde, dass ihre Wirtschaft durch den Abbau von Mineralien vom Tiefseeboden schwer betroffen ist, erhalten Hilfe aus dem Fonds für wirtschaftliche Hilfe der Behörde. c) Die Behörde stellt betroffenen Entwicklungsstaaten mit Landproduktion Hilfe aus dem Fonds zur Verfügung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit bestehenden weltweiten oder regionalen Entwicklungseinrichtungen, welche über die zur Durchführung solcher Hilfsprogramme notwendige Infrastruk- tur und die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. d) Umfang und Dauer der Hilfe werden in jedem Einzelfall festgelegt. Dabei werden Art und Tragweite der Probleme, denen die betroffenen Entwick- lungsstaaten mit Landproduktion gegenüberstehen, angemessen berücksich- tigt.
2. Artikel 151 Absatz 10 des Seerechtsübereinkommens wird mit Hilfe der in
Absatz 1 bezeichneten Massnahmen der wirtschaftlichen Hilfe durchgeführt. Arti- kel 160 Absatz 2 Buchstabe l, Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe n, Artikel 164
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Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 171 Buchstabe f und Artikel 173 Absatz 2 Buch- stabe c des Seerechtsübereinkommens werden entsprechend ausgelegt.
Abschnitt 8: Finanzielle Bestimmungen der Verträge
1. Folgende Grundsätze dienen als Grundlage zur Aufstellung von Regeln, Vor-
schriften und Verfahren für die finanziellen Bestimmungen der Verträge: a) Das System der Zahlungen an die Behörde muss sowohl für den Vertragsneh- mer als auch für die Behörde angemessen sein und ausreichende Mittel für die Feststellung vorsehen, dass der Vertragsnehmer dieses System einhält. b) Die Höhe der Zahlungen auf Grund dieses Systems muss sich im Rahmen der Zahlungen bewegen, die bei Abbau gleicher oder ähnlicher Mineralien an Land üblich sind, damit vermieden wird, dass die Unternehmer, die Tief- seebergbau betreiben, einen künstlichen Wettbewerbsvorteil erhalten oder ihnen ein Wettbewerbsnachteil auferlegt wird. c) Das System soll einfach sein und weder für die Behörde noch für den Ver- tragsnehmer grössere Verwaltungskosten verursachen. Die Annahme eines Systems von Förderabgaben oder eines kombinierten Systems aus Förder- abgaben und Gewinnbeteiligung soll geprüft werden. Werden alternative Systeme beschlossen, so hat der Vertragsnehmer das Recht, das auf seinen Vertrag anwendbare System zu wählen. Jede spätere Änderung in der Wahl zwischen alternativen Systemen erfolgt einvernehmlich zwischen der Behörde und dem Vertragsnehmer. d) Mit Aufnahme der kommerziellen Produktion ist eine feste Jahresgebühr zu zahlen. Diese Gebühr kann gegen andere fällige Zahlungen im Rahmen des nach Buchstabe c angenommenen Systems verrechnet werden. Die Höhe der Gebühr wird vom Rat festgelegt. e) Das System der Zahlungen kann regelmässig im Licht veränderter Umstände überprüft werden. Änderungen dürfen nicht diskriminierend angewandt werden. Für bestehende Verträge können sie nur auf Wunsch des Vertrags- nehmers gelten. Jede spätere Änderung in der Wahl zwischen alternativen Systemen erfolgt einvernehmlich zwischen der Behörde und dem Vertrags- nehmer. f) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der auf diesen Grundsät- zen beruhenden Regeln und Vorschriften unterliegen den im Seerechtsüber- einkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren.
2. Anlage III Artikel 13 Absätze 3–10 des Seerechtsübereinkommens findet keine
Anwendung.
3. Im Hinblick auf die Durchführung der Anlage III Artikel 13 Absatz 2 des See-
rechtsübereinkommens beträgt die Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung eines Arbeitsplans, der auf eine Phase beschränkt ist, nämlich die Erfor- schungs- oder die Abbauphase, 250 000 US-Dollar.
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Abschnitt 9: Der Finanzausschuss
1. Hiermit wird ein Finanzausschuss gebildet. Der Ausschuss besteht aus 15 Mit-
gliedern, die über geeignete Fähigkeiten in finanziellen Angelegenheiten verfügen. Die Vertragsstaaten benennen Kandidaten, die ein Höchstmass an fachlicher Eig- nung und Ehrenhaftigkeit besitzen.
2. Nicht mehr als ein Mitglied des Finanzausschusses darf Staatsangehöriger des-
selben Vertragsstaats sein.
3. Die Mitglieder des Finanzausschusses werden von der Versammlung gewählt,
wobei die Notwendigkeit einer gerechten geographischen Verteilung und der Vertre- tung besonderer Interessen gebührend zu berücksichtigen ist. Jede in Abschnitt 3 Absatz 15 Buchstaben a, b, c und d genannte Staatengruppe ist mit mindestens einem Mitglied im Ausschuss vertreten. Bis die Behörde ausreichende andere Mittel als die berechneten Beiträge besitzt, um ihre Verwaltungskosten zu bestreiten, gehören zu den Mitgliedern des Ausschusses die Vertreter der fünf Staaten, welche die höchsten Beiträge zum Verwaltungshaushalt der Behörde entrichten. Danach erfolgt die Wahl eines Mitglieds aus jeder Gruppe auf der Grundlage der Benennung durch die Mitglieder der betreffenden Gruppe, unbeschadet der Möglichkeit, weitere Mitglieder aus jeder dieser Gruppen zu wählen.
4. Die Mitglieder des Ausschusses werden für fünf Jahre gewählt. Ihre einmalige
Wiederwahl ist zulässig.
5. Im Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder des Rücktritts eines Mitglieds
des Finanzausschusses vor Ablauf seiner Amtszeit wählt die Versammlung für den Rest der Amtszeit ein Mitglied aus derselben geographischen Region oder Staaten- gruppe. 6. Die Mitglieder des Finanzausschusses dürfen kein finanzielles Interesse an einer Tätigkeit in Angelegenheiten haben, über die der Ausschuss Empfehlungen abzugeben hat. Sie dürfen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit vertrauliche Infor- mationen nicht preisgeben, die ihnen auf Grund ihrer Aufgaben für die Behörde zur Kenntnis gelangen.
7. Beschlüsse der Versammlung und des Rates über folgende Themen stützen sich
auf Empfehlungen des Finanzausschusses: a) die Entwürfe der Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren für die Organe der Behörde sowie die Verwaltung der Finanzen und die innere Finanzver- waltung der Behörde; b) die Berechnung der Beiträge der Mitglieder zum Verwaltungshaushalt der Behörde nach Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe e des Seerechtsübereinkom- mens; c) alle einschlägigen Finanzfragen einschliesslich des vom Generalsekretär der Behörde nach Artikel 172 des Seerechtsübereinkommens ausgearbeiteten Entwurfs des jährlichen Haushalts sowie die finanziellen Aspekte der Durch- führung des Arbeitsprogramms des Sekretariats; d) der Verwaltungshaushalt;
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e) die finanziellen Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus der Durchführung dieses Übereinkommens und des Teiles XI sowie die Auswirkungen auf Verwaltung und Haushalt von Vorschlägen und Empfehlungen, die Ausga- ben aus den Mitteln der Behörde zur Folge haben; f) die Regeln, Vorschriften und Verfahren über die gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen, und die darüber zu fassenden Beschlüsse.
8. Die Beschlüsse des Finanzausschusses über Verfahrensfragen bedürfen der
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfra- gen werden durch Konsens gefasst.
9. Der Forderung des Artikels 162 Absatz 2 Buchstabe y des Seerechtsüberein-
kommens nach Bildung eines Nebenorgans, das sich mit finanziellen Angelegenhei- ten befasst, ist durch die Bildung des Finanzausschusses in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt Genüge getan.
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Geltungsbereich am 25. Mai 2009 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Albanien 23. Juni 2003 23. Juli 2003 Algerien 11. Juni 1996 28. Juli 1996 Äquatorialguinea 21. Juli 1997 20. August 1997 Argentinien 1. Dezember 1995 28. Juli 1996 Armenien 9. Dezember 2002 B 8. Januar 2003 Australien 5. Oktober 1994 28. Juli 1996 Bahamas 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Bangladesch 27. Juli 2001 B 26. August 2001 Barbados 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Belarus 30. August 2006 B 29. September 2006 Belgien* 13. November 1998 13. Dezember 1998 Belize 21. Oktober 1994 28. Juli 1996 Benin 16. Oktober 1997 15. November 1997 Bolivien 28. April 1995 28. Juli 1996 Botsuana 31. Januar 2005 B 2. März 2005 Brasilien 25. Oktober 2007 24. November 2007 Brunei 5. November 1996 5. Dezember 1996 Bulgarien 15. Mai 1996 B 28. Juli 1996 Burkina Faso 25. Januar 2005 24. Februar 2005 Chile 25. August 1997 B 24. September 1997 China 7. Juni 1996 28. Juli 1996 Cook-Inseln 15. Februar 1995 B 28. Juli 1996 Costa Rica 20. September 2001 B 20. Oktober 2001 Côte d’Ivoire 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Dänemark 16. November 2004 16. Dezember 2004 Deutschland 14. Oktober 1994 28. Juli 1996 Estland 26. August 2005 B 25. September 2005 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG) 1. April 1998 1. Mai 1998 Fidschi 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Finnland 21. Juni 1996 28. Juli 1996 Frankreich 11. April 1996 28. Juli 1996 Gabun 11. März 1998 10. April 1998 Georgien 21. März 1996 28. Juli 1996 Grenada 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Griechenland 21. Juli 1995 28. Juli 1996 Guatemala 11. Februar 1997 13. März 1997 Guinea 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Guyana 25. September 2008 B 25. Oktober 2008 Haiti 31. Juli 1996 B 30. August 1996 Honduras 28. Juli 2003 B 27. August 2003 Indien 29. Juni 1995 28. Juli 1996
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Indonesien 2. Juni 2000 2. Juli 2000 Irland 21. Juni 1996 28. Juli 1996 Island 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Italien 13. Januar 1995 28. Juli 1996 Jamaika 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Japan 20. Juni 1996 28. Juli 1996 Jordanien 27. November 1995 28. Juli 1996 Kamerun 28. August 2002 27. September 2002 Kanada 7. November 2003 7. Dezember 2003 Kap Verde 23. April 2008 23. Mai 2008 Katar 9. Dezember 2002 8. Januar 2003 Kenia 29. Juli 1994 28. Juli 1996 Kiribati 24. Februar 2003 26. März 2003 Kongo (Brazzaville) 9. Juli 2008 8. August 2008 Korea (Süd-) 29. Januar 1996 28. Juli 1996 Kroatien 5. April 1995 28. Juli 1996 Kuba 17. Oktober 2002 B 16. November 2002 Kuwait 2. August 2002 B 1. September 2002 Laos 5. Juni 1998 5. Juli 1998 Lesotho 31. Mai 2007 30. Juni 2007 Lettland 23. Dezember 2004 B 22. Januar 2005 Libanon 5. Januar 1995 28. Juli 1996 Liberia 25. September 2008 25. Oktober 2008 Litauen 12. November 2003 B 12. Dezember 2003 Luxemburg 5. Oktober 2000 4. November 2000 Madagaskar 22. August 2001 21. September 2001 Malaysia 14. Oktober 1996 13. November 1996 Malediven 7. September 2000 7. Oktober 2000 Malta 26. Juni 1996 26. Juli 1996 Marokko 31. Mai 2007 30. Juni 2007 Mauretanien 17. Juli 1996 16. August 1996 Mauritius 4. November 1994 28. Juli 1996 Mazedonien 19. August 1994 28. Juli 1996 Mexiko 10. April 2003 B 10. Mai 2003 Mikronesien 6. September 1995 28. Juli 1996 Moldau 6. Februar 2007 8. März 2007 Monaco 20. März 1996 28. Juli 1996 Mongolei 13. August 1996 12. September 1996 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 13. März 1997 B 12. April 1997 Myanmar 21. Mai 1996 B 28. Juli 1996 Namibia 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Nauru 23. Januar 1996 28. Juli 1996
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Nepal 2. November 1998 2. Dezember 1998 Nicaragua 3. Mai 2000 2. Juni 2000 Niederlandea 28. Juni 1996 28. Juli 1996 Niederländische Antillen 13. Februar 2009 13. Februar 2009 Nigeria 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Niue 11. Oktober 2006 10. November 2006 Norwegen 24. Juni 1996 B 28. Juli 1996 Oman 26. Februar 1997 B 28. März 1997 Österreich* 14. Juli 1995 28. Juli 1996 Pakistan 26. Februar 1997 28. März 1997 Papua-Neuguinea 14. Januar 1997 13. Februar 1997 Paraguay 10. Juli 1995 28. Juli 1996 Philippinen 23. Juli 1997 22. August 1997 Polen 13. November 1998 13. Dezember 1998 Portugal 3. November 1997 3. Dezember 1997 Rumänien 17. Dezember 1996 B 16. Januar 1997 Russland* 12. März 1997 B 11. April 1997 Salomoninseln 23. Juni 1997 23. Juli 1997 Sambia 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Samoa 14. August 1995 28. Juli 1996 Saudi-Arabien 24. April 1996 28. Juli 1996 Schweden 25. Juni 1996 28. Juli 1996 Schweiz 1. Mai 2009 31. Mai 2009 Senegal 25. Juli 1995 28. Juli 1996 Serbien 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Seychellen 15. Dezember 1994 28. Juli 1996 Sierra Leone 12. Dezember 1994 28. Juli 1996 Simbabwe 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Singapur 17. November 1994 28. Juli 1996 Slowakei 8. Mai 1996 28. Juli 1996 Slowenien 16. Juni 1995 28. Juli 1996 Spanien 15. Januar 1997 14. Februar 1997 Sri Lanka 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Südafrika 23. Dezember 1997 22. Januar 1998 Suriname 9. Juli 1998 8. August 1998 Tansania 25. Juni 1998 25. Juli 1998 Togo 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Tonga 2. August 1995 28. Juli 1996 Trinidad und Tobago 28. Juli 1995 28. Juli 1996 Tschechische Republik 21. Juni 1996 28. Juli 1996 Tunesien 24. Mai 2002 23. Juni 2002 Tuvalu 9. Dezember 2002 8. Januar 2003 Uganda 28. Juli 1995 28. Juli 1996
Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen AS 2009
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Ukraine* 26. Juli 1999 25. August 1999 Ungarn 5. Februar 2002 B 7. März 2002 Uruguay 7. August 2007 6. September 2007 Vanuatu 10. August 1999 9. September 1999 Vereinigtes Königreich 25. Juli 1997 24. August 1997 Anguilla 25. Juli 1997 24. August 1997 Bermudas 25. Juli 1997 24. August 1997 Britische Jungferninseln 25. Juli 1997 24. August 1997 Britisches Antarktis-Territorium 25. Juli 1997 24. August 1997 Britisches Territorium im Indischen Ozean 25. Juli 1997 24. August 1997 Falkland-Inseln und abhängige Gebiete (Südgeorgien und Südliche Sandwich-Inseln) 25. Juli 1997 24. August 1997 Gibraltar 25. Juli 1997 24. August 1997 Guernsey 25. Juli 1997 24. August 1997 Insel Man 25. Juli 1997 24. August 1997 Jersey 25. Juli 1997 24. August 1997 Kaimaninseln 25. Juli 1997 24. August 1997 Montserrat 25. Juli 1997 24. August 1997 Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 25. Juli 1997 24. August 1997 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 25. Juli 1997 24. August 1997 Turks- und Caicosinseln 25. Juli 1997 24. August 1997 Vietnam 27. April 2006 B 26. Mai 2006 Zypern 27. Juli 1995 28. Juli 1996 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats- verträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Für das Königreich in Europa.