AS 2009 5183
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom 30. September 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV) wird wie folgt geändert:
Art. 4 Aufgehoben
Art. 34d Abs. 2
2 Auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen
müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. Dasselbe gilt für den Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audio- visionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.
Art. 130 Abs. 1
1 Kantone und Gründerverbände dürfen den Ausgleichskassen Aufgaben übertragen,
die: a. zur Sozialversicherung gehören; b. der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen; c. der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen; oder d. anderweitig nicht gewinnorientiert sind und den Kantonen oder Gründerver- bänden zugute kommen.
Art. 132 Abs. 1
1 Die Ausgleichskassen sind für die ihnen übertragenen Aufgaben zu entschädigen.
Die Verwaltungskostenbeiträge und die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 69 AHVG dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten solcher Aufgaben verwendet werden.
1 SR 831.101
2009-1146 5183
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2009
Art. 158 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
1 Den Ausgleichskassen werden an die Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Aus-
gleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.
2 Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Zuschüsse.
Art. 158bis Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für Vorausberechnungen der Altersrente, Inkasso und Schadenersatzverfahren
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den
Ausgleichskassen: a. 110 Franken für jede Vorausberechnung der Altersrente nach Artikel 58; b. 80 Franken für jedes gestellte Fortsetzungsbegehren nach Artikel 88 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG); c. 700 Franken für jeden Schadenfall nach Artikel 52 Absatz 1 AHVG, der gegenüber einem oder mehreren Ersatzpflichtigen geltend gemacht wurde; von einer Entschädigung ausgenommen sind Schadenfälle, die mittels Ver- gleich abgeschlossen wurden.
2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle
beauftragt.
Art. 211quater Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den
Ausgleichskassen die nach Artikel 68 SchKG3 geleisteten Kostenvorschüsse für die Betreibung, sofern der Schuldner für diese nicht aufkommt und dafür ein Verlust- schein vorliegt.
2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle
beauftragt.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
30. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 281.1 3 SR 281.1
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