Lexipedia

AS 2009 5941

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)

Änderung vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 20081, beschliesst:

I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1

1 Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird der Höchstbetrag für die Gesamtaus-

gaben des Vorjahres aufgrund der tatsächlich erzielten ordentlichen Einnahmen berichtigt.

Art. 17a Amortisationskonto

1 In der Staatsrechnung ausgewiesene ausserordentliche Einnahmen oder Ausgaben

werden einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto gut- geschrieben oder belastet.

2 Nicht auf das Amortisationskonto gebucht werden jedoch:

a. ausserordentliche Einnahmen mit gesetzlicher Zweckbindung; b. ausserordentliche Ausgaben, die durch Einnahmen nach Buchstabe a gedeckt sind.

Art. 17b Fehlbeträge des Amortisationskontos

1 Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr wird

innerhalb der folgenden 6 Rechnungsjahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder

15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.

2 Erhöht sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des

Höchstbetrags nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung, so beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen.

3 In besonderen Fällen kann die Bundesversammlung die Fristen nach den Absät-

zen 1 und 2 erstrecken.

2008-2073 5941

Finanzhaushaltgesetz AS 2009

4 Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, bis ein

Fehlbetrag des Ausgleichskontos nach Artikel 17 beseitigt ist.

5 Über das Ausmass der Kürzungen beschliesst die Bundesversammlung jährlich bei

der Verabschiedung des Voranschlags.

Art. 17c Vorsorgliche Einsparungen

1 Zum Ausgleich voraussehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos kann die

Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags die nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge kürzen.

2 Die Kürzung setzt voraus, dass das Ausgleichskonto nach Artikel 16 mindestens

ausgeglichen ist.

Art. 17d Gutschriften auf das Amortisationskonto Kürzungen nach den Artikeln 17b Absatz 1 oder 17c werden dem Amortisationskon- to gutgeschrieben, soweit die Gutschrift das Ausgleichskonto nicht belastet.

Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Kürzungen nach den Artikeln 17, 17b Absatz 1 oder 17c setzt der Bundesrat wie

folgt um:

Art. 66 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2009 1 Beim Inkrafttreten dieser Änderung reduziert sich der Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 um eine Milliarde Franken.

2 Artikel 17a ist auf alle ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben des beim

Inkrafttreten dieser Änderung laufenden Rechnungsjahres anwendbar.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 2009 Nationalrat, 20. März 2009 Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

5942

Finanzhaushaltgesetz AS 2009

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.4

11. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 BBl 2009 2039

4 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 10. Nov. 2009.

5943

Finanzhaushaltgesetz AS 2009

5944