AS 2009 5941
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Änderung vom 20. März 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 20081, beschliesst:
I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1
1 Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird der Höchstbetrag für die Gesamtaus-
gaben des Vorjahres aufgrund der tatsächlich erzielten ordentlichen Einnahmen berichtigt.
Art. 17a Amortisationskonto
1 In der Staatsrechnung ausgewiesene ausserordentliche Einnahmen oder Ausgaben
werden einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto gut- geschrieben oder belastet.
2 Nicht auf das Amortisationskonto gebucht werden jedoch:
a. ausserordentliche Einnahmen mit gesetzlicher Zweckbindung; b. ausserordentliche Ausgaben, die durch Einnahmen nach Buchstabe a gedeckt sind.
Art. 17b Fehlbeträge des Amortisationskontos
1 Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr wird
innerhalb der folgenden 6 Rechnungsjahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder
15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.
2 Erhöht sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des
Höchstbetrags nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung, so beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen.
3 In besonderen Fällen kann die Bundesversammlung die Fristen nach den Absät-
zen 1 und 2 erstrecken.
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4 Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, bis ein
Fehlbetrag des Ausgleichskontos nach Artikel 17 beseitigt ist.
5 Über das Ausmass der Kürzungen beschliesst die Bundesversammlung jährlich bei
der Verabschiedung des Voranschlags.
Art. 17c Vorsorgliche Einsparungen
1 Zum Ausgleich voraussehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos kann die
Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags die nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge kürzen.
2 Die Kürzung setzt voraus, dass das Ausgleichskonto nach Artikel 16 mindestens
ausgeglichen ist.
Art. 17d Gutschriften auf das Amortisationskonto Kürzungen nach den Artikeln 17b Absatz 1 oder 17c werden dem Amortisationskon- to gutgeschrieben, soweit die Gutschrift das Ausgleichskonto nicht belastet.
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Kürzungen nach den Artikeln 17, 17b Absatz 1 oder 17c setzt der Bundesrat wie
folgt um:
Art. 66 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2009 1 Beim Inkrafttreten dieser Änderung reduziert sich der Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 um eine Milliarde Franken.
2 Artikel 17a ist auf alle ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben des beim
Inkrafttreten dieser Änderung laufenden Rechnungsjahres anwendbar.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. März 2009 Nationalrat, 20. März 2009 Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.4
11. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 BBl 2009 2039
4 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 10. Nov. 2009.
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