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AS 2009 6667

Verordnung über die militärischen Informationssysteme

Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV)

vom 16. Dezember 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20081 0

über die militärischen Informationssysteme (MIG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informations- systemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militär- verwaltung durch: a. Behörden des Bundes und der Kantone; b. Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Komman- dos); c. die übrigen Angehörigen der Armee; d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.

Art. 2 Grundsätze der Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für: a. die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten nach dieser Verordnung; b. die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Über- wachungsmittel.

SR 510.911 1 SR 510.91; AS 2009 6617

2009-0160 6667

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

2. Kapitel: Personalinformationssysteme

1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee

Art. 3 Kostentragung

1 Der Bund trägt die Kosten:

a. des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee (PISA); b. der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes; c. der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.

2 Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen die Kosten, die ihnen

durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.

Art. 4 Daten

1 Die im PISA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 1 aufgeführt.

2 Die Daten nach Anhang 1 Ziffern 98–103 werden nur mit Einwilligung der betref-

fenden Personen erhoben.

Art. 5 Datenbeschaffung

1 Der Führungsstab der Armee und die Kreiskommandanten beschaffen die Daten

für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.

2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische

Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgabe- recht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht oder Zivildienstrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten dem Führungsstab der Armee kostenlos zu melden. 3 Die für die Einwohnerkontrollen oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden des Führungsstabs der Armee bezüglich der Stellungspflichtigen und der Meldepflich- tigen nach Artikel 27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG): a. am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das

17. Altersjahr vollendet haben;

b. die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften; c. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde; d. die Aufnahme von Männern im wehrpflichtigen Alter in das Schweizer Bür- gerrecht; e. Änderungen des Namens;

2 SR 510.10

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f. Änderungen im Bürgerrecht; g. den Eintritt des Todes; h. Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die unter Vormundschaft gestellt werden.

4 Dieschweizerischen Vertretungen im Ausland melden dem Führungsstab der

Armee: a. die Stellungspflichtigen im Ausland; b. den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.

5 Die Betreibungs- und die Konkursämter melden dem Führungsstab der Armee

unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrü- gerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben dem Füh- rungsstab der Armee auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige.

6 Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben auf Anfrage dem Führungs-

stab der Armee zur Erwägung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation oder einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Angehörige der Armee.

7 Das Oberauditorat meldet dem Führungsstab der Armee über Stellungspflichtige

und Militärdienstpflichtige: a. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweis- aufnahmen; b. rechtskräftige Einstellungsverfügungen; c. rechtskräftige militärgerichtliche Urteile; d. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen; e. von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.

8 Das Bundesamt für Justiz meldet dem Führungsstab der Armee über Stellungs-

pflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich: a. die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen; b. den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges; c. die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.

9 Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

betrauten Institutionen melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen.

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2. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee

Art. 6 Daten Die im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) enthaltenen Per- sonendaten sind im Anhang 2 aufgeführt.

Art. 7 Datenbeschaffung Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei: a. den Stellungspflichtigen aus ärztlichen Fragebogen am Orientierungstag; aus psychologischen und psychiatrischen Fragebogen sowie weiteren medizini- schen Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag, aus persön- lichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen; b. den Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen; c. den Militärärzten und Militärärztinnen der Untersuchungskommissionen aus sanitätsdienstlichen Formularen; d. den Truppenärzten und Truppenärztinnen aus sanitätsdienstlichen Formu- laren; e. den angestellten Ärzten und Ärztinnen, Waffenplatz-Ärzten und -Ärztinnen sowie Waffenplatz-Spezialärzten und -ärztinnen aus ärztlichen Unterlagen und sanitätsdienstlichen Formularen; f. den zivilen Ärzten und Ärztinnen, die Stellungspflichtige, Militärdienst- pflichtige und Zivildienstpflichtige behandeln, aus ärztlichen Unterlagen; g. der Vollzugsstelle für den Zivildienst und den von ihr beigezogenen Ver- trauensärzten und -ärztinnen; h. der Militärversicherung aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen; i. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus amtlichen Schreiben und ärzt- lichen Unterlagen.

3. Abschnitt: Daten weiterer Personalinformationssysteme

Art. 8 Informationssystem Rekrutierung (Art. 20 MIG)

Die im Informationssystem Rekrutierung (ITR) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 3 aufgeführt.

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Art. 9 Informationssysteme Patientenerfassung (Art. 32 MIG)

Die in den Informationssystemen Patientenerfassung (ISPE) enthaltenen Personen- daten sind im Anhang 4 aufgeführt.

Art. 10 Falldokumentationsdatenbank Psychologisch-pädagogischer Dienst (Art. 38 MIG)

Die in der Falldokumentationsdatenbank des Psychologisch-pädagogischen Dienstes (FallDok PPD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5 aufgeführt.

Art. 11 Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (Art. 50 MIG)

Die im Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (EAAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 6 aufgeführt.

Art. 12 Informationssystem Sozialer Bereich (Art. 56 MIG)

Die im Informationssystem Sozialer Bereich (ISB) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 7 aufgeführt.

Art. 13 Informationssystem Personal Verteidigung (Art. 62 MIG)

Die im Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 8 aufgeführt.

Art. 14 Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (Art. 68 MIG)

Die im Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (PERAUS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 9 aufgeführt.

4. Abschnitt: Informationssystem Auslandkontakte

Art. 15 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem Auslandkontakte (OpenIBV) dient dem Bewilligungsver-

fahren für alle Auslandkontakte von Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verord- nung vom 24. Juni 20093 über internationale militärische Kontakte sowie der Aus- wertung dieser Kontakte und der Reiseberichte.

2 Der Armeestab betreibt das OpenIBV.

3 SR 510.215

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Art. 16 Daten Die im OpenIBV enthaltenen Personendaten sind im Anhang 10 aufgeführt.

Art. 17 Datenbeschaffung Der Armeestab beschafft die Daten für das OpenIBV bei den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person.

Art. 18 Datenbekanntgabe Der Armeestab macht die Daten des OpenIBV den für die Auslandkontakte zustän- digen Stellen und Personen, den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffe- nen Person sowie der Bundesreisezentrale durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 19 Datenaufbewahrung Die Daten des OpenIBV werden nach Abschluss des Auslandkontakts längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

5. Abschnitt: Informationssystem Humanitäre Minenräumung

Art. 20 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem Humanitäre Minenräumung (IHMR) dient der Bewirt-

schaftung des Personalpools für Einsätze in der humanitären Minenräumung.

2 Der Armeestab betreibt das IHMR.

Art. 21 Daten Die im IHMR enthaltenen Personendaten sind im Anhang 11 aufgeführt.

Art. 22 Datenbeschaffung Der Armeestab beschafft die Daten für das IHMR bei den Kandidatinnen und Kan- didaten für die Aufnahme in den Personalpool.

Art. 23 Datenbekanntgabe Der Armeestab macht die Daten des IHMR dem Chef oder der Chefin Humanitäre Minenräumung durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 24 Datenaufbewahrung Die Daten des IHMR werden bis zum Ausscheiden aus dem Personalpool aufbe- wahrt.

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6. Abschnitt: Informationssystem Verifikationseinsätze

Art. 25 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem Verifikationseinsätze (IVE) dient dem Einsatz von Per-

sonen, die für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die Vereinten Nationen Verifikationseinsätze leisten.

2 Der Armeestab betreibt das IVE.

Art. 26 Daten Die im IVE enthaltenen Personendaten sind im Anhang 12 aufgeführt.

Art. 27 Datenbeschaffung Der Armeestab beschafft die Daten für das IVE bei den Personen, die sich für Veri- fikationseinsätze zur Verfügung stellen.

Art. 28 Datenbekanntgabe Der Armeestab macht die Daten des IVE nur seinen für die Einsätze zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 29 Datenaufbewahrung Die Daten des IVE werden nach dem Ausscheiden aus dem Personalpool längstens fünf Jahre aufbewahrt.

7. Abschnitt: Informationssystem Pontoniere

Art. 30 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem Pontoniere (IPont) dient der Ausstellung militärischer

Leistungsausweise, der Kontrollführung über die Leistungsprüfungen der Pontonier- kurse 1–4 und über den militärischen Schiffsführerausweis, der Kontrolle von Ent- schädigungen im Bereich der vordienstlichen Ausbildung sowie der Rekrutierung als Pontonier.

2 Das Heer betreibt das IPont.

Art. 31 Daten Die im IPont enthaltenen Personendaten sind im Anhang 13 aufgeführt.

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Art. 32 Datenbeschaffung Das Heer beschafft die Daten für das IPont über die freiwillige vordienstliche Aus- bildung der angehenden Pontoniere bei den Pontonier- und Wasserfahrvereinen und den angehenden Pontonieren.

Art. 33 Datenbekanntgabe 1 Das Heer gibt die Daten des IPont auf Anfrage den für das Pontonierwesen zustän- digen Kommandos, den Pontonier- und Wasserfahrvereinen, den Pontonieroffizie- ren, den Pontonierinstruktoren und den Rekrutierungszentren bekannt.

2 Es kann die Daten durch Abrufverfahren zugänglich machen.

Art. 34 Datenaufbewahrung Die Daten des IPont werden während zehn Jahren aufbewahrt.

3. Kapitel: Führungsinformationssysteme

1. Abschnitt: Daten der Führungsinformationssysteme nach MIG

Art. 35 Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (Art. 74 MIG)

1 Die im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD)

enthaltenen Personendaten sind im Anhang 14 aufgeführt.

2 Die Daten des IES-KSD werden im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung in

Rekrutierungszentren den zuständigen externen Gutachterinnen und Gutachtern bekannt gegeben.

Art. 36 Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee (Art. 80 MIG)

Die im Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee (AdA-Kontrolle) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 15 aufgeführt.

Art. 37 Informationssystem Kommandantenbüro (Art. 86 MIG)

Die im Informationssystem Kommandantenbüro (Mil Office) enthaltenen Personen- daten sind im Anhang 16 aufgeführt.

Art. 38 Informationssystem Kaderentwicklung (Art. 92 MIG)

Die im Informationssystem Kaderentwicklung (ISKE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 17 aufgeführt.

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Art. 39 Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung (Art. 98 MIG)

Die im Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung (KEP) enthaltenen Per- sonendaten sind im Anhang 18 aufgeführt.

Art. 40 Führungsinformationssystem Heer (Art. 104 MIG)

Die im Führungsinformationssystem Heer (FIS HE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 19 aufgeführt.

Art. 41 Führungsinformationssystem Luftwaffe (Art. 110 MIG)

Die im Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 20 aufgeführt.

Art. 42 Führungsinformationssystem Soldat (Art. 116 MIG)

Die im Führungsinformationssystem Soldat (IMESS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 21 aufgeführt.

2. Abschnitt: Informationssystem Bereitschaftscontrolling Luftwaffe

Art. 43 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem Bereitschaftscontrolling Luftwaffe (BERCO LW) dient

der Sicherstellung der Bereitschaft der Luftwaffe.

2 Die Luftwaffe betreibt das BERCO LW.

Art. 44 Daten Die im BERCO LW enthaltenen Personendaten sind in Anhang 22 aufgeführt.

Art. 45 Datenbeschaffung Die für das Bereitschaftscontrolling der Luftwaffe zuständigen Stellen und Personen beschaffen die Daten für das BERCO LW bei den betreffenden Angehörigen der Armee.

Art. 46 Datenbekanntgabe Die Luftwaffe macht die Daten von BERCO LW den für die Führung der Luftwaffe zuständigen Stellen zugänglich.

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Art. 47 Datenaufbewahrung Die Daten des BERCO LW werden während zehn Jahren aufbewahrt.

3. Abschnitt: Auftragsinformationssystem

Art. 48 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und

deren Konten des Datennetzwerkes des Eidgenössischen Departements für Vertei- digung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

2 Die Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB) betreibt das AIS.

Art. 49 Daten Die im AIS enthaltenen Personendaten sind in Anhang 23 aufgeführt.

Art. 50 Datenbeschaffung Die FUB beschafft die Daten für das AIS aus dem PISA und bei den Personen und Stellen, die Angehörige der Armee einsetzen.

Art. 51 Datenbekanntgabe Die FUB macht die Daten des AIS zugänglich: a. den Benutzern des Datennetzwerkes VBS: die Daten nach Anhang 23 Zif- fern 1–26; b. den für die Verwaltung des Datennetzwerkes VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 27–31.

Art. 52 Datenaufbewahrung Die Daten des AIS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechtes aufbewahrt.

4. Abschnitt:

Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure

Art. 53 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure (SD-PKI) dient

der Verwaltung der Zertifikate und Schlüssel der Benutzerinnen und Benutzer:

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a. der Informatik der Waffensysteme und der Führungs- und Einsatzssysteme der Armee, und b. der übrigen militärischen Informationssysteme.

2 Die FUB betreibt das SD-PKI.

Art. 54 Daten Die im SD-PKI enthaltenen Personendaten sind in Anhang 24 aufgeführt.

Art. 55 Datenbeschaffung Die FUB beschafft die Daten für das SD-PKI aus dem PISA und dem AIS.

Art. 56 Datenbekanntgabe

1 Die FUB macht die Daten des SD-PKI den für die Authentisierung der Benutzer

und die Ausstellung des persönlichen Schlüsselträger zuständigen Personen und Stellen durch Abrufverfahren zugänglich. 2 Die Benutzerinnen und Benutzer erhalten einen persönlichen Schlüsselträger, der ihren Namen, Vornamen und die Zertifikate enthält.

Art. 57 Datenaufbewahrung Die Daten des SD-PKI werden längstens während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats aufbewahrt.

4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme

1. Abschnitt: Daten der Ausbildungsinformationssysteme nach MIG

Art. 58 Informationssysteme von Simulatoren (Art. 122 MIG)

Die in Informationssystemen von Simulatoren enthaltenen Personendaten sind im Anhang 25 aufgeführt.

Art. 59 Informationssystem Ausbildungskontrolle (Art. 128 MIG)

Die im Informationssystem Ausbildungskontrolle (OpenControl) enthaltenen Perso- nendaten sind im Anhang 26 aufgeführt.

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Art. 60 Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (Art. 134 MIG)

Die im Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 27 aufgeführt.

Art. 61 Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (Art. 140 MIG)

Die im Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (MIFA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 28 aufgeführt.

2. Abschnitt: Informationssystem Führungsausbildung

Art. 62 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem Führungsausbildung (ISFA) dient der Ausbildungskon-

trolle und der Analyse der Ausbildungsresultate.

2 Der Führungsstab der Armee betreibt das ISFA.

Art. 63 Daten Die im ISFA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 29 aufgeführt.

Art. 64 Datenbeschaffung Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das ISFA: a. bei der betreffenden Person; b. bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person; c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; d. aus dem PISA.

Art. 65 Datenbekanntgabe

1 Der Führungsstab der Armee macht die Daten des ISFA den Stellen und Personen

durch Abrufverfahren zugänglich: a. die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind; b. die für die Koordination der Prüfungen für die Module 1–5 nach Anhang 29 zuständig sind.

2 Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben:

a. der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der Module 1–5 zuständigen zivilen Stelle; b. den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.

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Art. 66 Datenaufbewahrung Die Daten der ISFA werden während fünf Jahren aufbewahrt.

5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme

Art. 67 Informationssystem Personensicherheitsprüfung (Art. 146 MIG)

Die im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) enthaltenen Per- sonendaten sind im Anhang 30 aufgeführt.

Art. 68 Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (Art. 152 MIG) 1 Die im Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISK) enthaltenen Perso- nendaten sind im Anhang 30 Ziffern 1–14 und 19–20, die enthaltenen Firmendaten im Anhang 31 aufgeführt.

2 Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutz-

beauftragten des Arbeitgebers die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten bekannt gegeben werden (Anhang 30 Ziff. 1–10).

Art. 69 Informationssystem Besuchsanträge (Art. 158 MIG)

1 Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Personendaten sind

im Anhang 32 aufgeführt.

2 Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbei-

tung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten bekannt gegeben werden (Anhang 32 Ziff. 1–10).

Art. 70 Informationssystem Zutrittskontrolle (Art. 164 MIG)

Die im Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 33 aufgeführt.

6. Kapitel: Übrige Informationssysteme

Art. 71 Informationssystem Schadenzentrum VBS (Art. 170 MIG)

Die im Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAWE) enthalten Personen- daten sind im Anhang 34 aufgeführt.

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Art. 72 Strategisches Informationssystem Logistik (Art. 176 MIG)

Die im Strategisches Informationssystem Logistik (SISLOG) enthalten Personen- daten sind im Anhang 35 aufgeführt.

7. Kapitel: Aufhebung von Informationssystemen

Art. 73 Das Informationssystem Flugmedizin (FAI-PIS; Art. 42–47 MIG) ist aufgehoben.

8. Kapitel: Überwachungsmittel

Art. 74 Zulässige Überwachungsmittel

1 Die Armee und die Militärverwaltung dürfen nur Überwachungsmittel einsetzen,

die ordentlich beschafft wurden oder sich in der Evaluation, Truppenerprobung oder Einführung befinden und deren Einsatz zum konkreten Auftrag verhältnismässig ist.

2 Die zivilen Behörden erbringen bei der Einreichung eines Gesuches um Einsatz

von luftgestützten Überwachungsmitteln den Nachweis, dass die Rechtsgrundlagen nach Artikel 183 Absatz 2 MIG bestehen. Die Gruppe Verteidigung überprüft den Nachweis. Fehlen die Rechtsgrundlagen, so wird das Gesuch nicht bewilligt.

3 Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheits-

politischen Kommissionen beider Räte über: a. die Art, Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG; b. die Art der verwendeten Überwachungsmittel; c. die Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.

Art. 75 Verdeckter Einsatz Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere: a. wenn Informationen beschafft werden müssen, die bei einem offenen Ein- satz nicht preisgegeben würden; b. zum Schutz der Personen und Stellen, die die Überwachungsmittel einset- zen; c. wenn ein offener Einsatz unmöglich ist.

Art. 76 Datenbekanntgabe Als für die Strafverfolgung von Bedeutung gelten Daten über: a. Handlungen, die strafbar sein könnten;

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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

b. Informationen, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitra- gen könnten.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 77 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 36 geregelt.

Art. 78 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

2 Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b gilt längstens bis am 30. Juni 2011.

16. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 1 (Art. 4)

Daten des PISA Personalien

1. AHV-Versichertennummer

2. Name

3. Vorname

4. Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)

5. Geschlecht

6. Ausgeübter Beruf

7. Wohnadresse

8. Wohngemeinde

9. Heimatgemeinde(n)

10. Heimatkanton(e)

11. Muttersprache

12. Datum der Änderungen der Personalien

13. Einbürgerung nach dem 20. Altersjahr mit Datum

Kontrolldaten

14. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militär-

behörde

15. Nachforschung über den Aufenthalt

16. Frühere Wohngemeinde(n)

17. Auslandurlaub

18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei un-

bekanntem Aufenthalt

19. Status als Grenzgänger/in

20. Vermisstenerklärung

Rekrutierungsdaten

21. Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die

Rekrutierung

22. Wunschzeitpunkt der Rekrutierung

23. Rekrutierungsdatum

24. Rekrutierungskanton

25. Tauglichkeit, mit Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit

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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

26. Bestandener Sehtest

27. Kaderempfehlung Stufe I

28. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst sowie Funktion

29. Verwaltende Stelle

30. Zeitpunkt der Rekrutenschule und Zuteilung in eine Rekrutenschule

31. Information über die Absolvierung des Orientierungstages

32. Anzahl geleistete Rekrutierungstage

33. Tauglichkeit für den Zivilschutz, mit Datum und Angabe der Grundfunktion

im Zivilschutz

Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung

34. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienst-

zweig sowie zum Generalstab oder Rotkreuzdienst, mit Datum

35. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung

36. Formationsdaten, Gliederung mit Bezeichnung, Texten und Nummern,

Funktionen, Graden, Sollbeständen

37. Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der kontrollführenden Stelle, der Mi-

litärleitzahl sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone

38. Zugseinteilung in der Formation

39. Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung oder Ernennung

40. Stellendaten bei höheren Unteroffizieren und Offizieren

41. Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos

oder einer Funktion ad interim

42. Funktion mit Datum der Übernahme

43. Neueinteilung und Versetzung, mit Datum

44. Besondere militärische Ausbildung

45. Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände

46. Hinterlegung oder Abnahme der Ausrüstung (inkl. Taschenmunition) mit

Datum

47. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der

Erneuerung

48. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung

49. Kaderempfehlung Stufen II–IV und Z

50. Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Art und Datum der

Prüfung

51. Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss

vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises

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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

52. Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Frie-

densförderungsdienst leisten

53. Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 3 der

Verordnung vom 26. November 20034 über die Organisation der Armee

54. Status der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht

55. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission

56. Verfügungen Sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglich-

keit nach der Rekrutierung

57. Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst

oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Ent- scheidstelle

58. Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthe-

bung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent)

59. Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht

60. Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst

61. Verlust des Schweizer Bürgerrechts

62. Tod

Dienstleistungen

63. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebots-

tableau und Detailangaben)

64. Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grun-

des und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation

65. Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder

vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes

66. Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und

des Grundes des Nichtbestehens

67. Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehr-

gang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung

68. Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue

Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeit- punkt, Art und Verlauf der Weiterausbildung (Planungsmodul unteres Milizkader), vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion, Grad und Einteilung im höheren Grad

69. Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mann-

schaftsgraden sowie von Unteroffizieren

4 SR 513.11

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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

70. Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat

und noch leisten muss

71. Schulungsprogramme, Kontingente, Kursanmeldung, -übersicht und Warte-

liste

72. Karriere- und Laufbahnplanung, -ziele, -möglichkeiten sowie Anforde-

rungsprofile

Status nach Militärgesetz

73. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18, und 49

Absatz 2 MG5; bei Artikel 18 MG mit Angabe der Nummer des Antrag- stellers

74. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG

75. Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee nach Artikel 6 MG

76. Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 8 MG

77. Verlängerung der Militärdienstpflicht oder Status als Spezialist nach Arti-

kel 13 MG

78. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG

79. Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17

MG

80. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG

81. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG

82. Dienstuntauglichkeit

83. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG

84. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit

Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit

85. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom

6. Oktober 19956

86. Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder

einer Befreiung von der Militärdienstpflicht

87. Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht

88. Status als militärisches Personal oder als Richter oder Ersatzrichter nach

Militärstrafprozess vom 23. März 19797

89. Datum der Statusbegründung oder -änderung

5 SR 510.10 6 SR 824.0 7 SR 322.1

6685

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen

90. Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler, die ausserhalb der

Dienstzeit begangen werden, mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass

91. Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen)

92. Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Stra-

fe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton

93. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz8

94. Degradation

95. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug

96. Datum des Urteils

97. Aufgebotsstopp nach Artikel 22 oder 66 Absatz 2 der Verordnung vom

19. November 20039 über die Militärdienstpflicht

Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten

98. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)

99. Telefon- und Telefaxnummern

100. E-Mail-Adresse

101. Postzustelladresse

102. Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht

103. Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 147 Absatz 4 MG

Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung

104. Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle und mutie-

render Dienststelle

105. Elektronisches Dokumenten-Management

8 SR 321.0 9 SR 512.21

6686

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 2 (Art. 6)

Daten des MEDISA

Immer:

1. Personalien:

a. Name; b. Vorname; c. Adresse; d. AHV-Versichertennummer.

2. Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag (Selbstdeklaration):

a. familiäre Krankheiten; b. schulische und berufliche Situation; c. Suchtanamnese; d. Krankheiten und Unfälle; e. persönliche Einschätzung der Fähigkeit, Militärdienst zu leisten; f. Name des aktuellen Hausarztes oder der Hausärztin.

3. Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen, die bei der Rek-

rutierung erfasst werden: a. anamnestische Angaben (in Ergänzung zu den im ärztlichen Frage- bogen [Formular 3.4] erwähnten medizinischen Problemen); b. Körpermasse (Gewicht, Grösse); c. Hör- und Sehfähigkeit; d. medizinischer Status (Untersuchung von: Skelettapparat, Weichteilen, Herz-Lungenorganen, Abdomen, Geschlechtsorgan [nur bei Männern]); e. EKG; f. Lungenfunktionstest; g. psychologische und psychiatrische Daten: – Resultate der Tests (Resultate in Zahlen, keine Fragebogen), – medizinischer Untersuchungsbefund der Fachpersonen; h. körperliche Leistungsfähigkeit (Sportresultate). Wenn vorhanden:

4. freiwillige Untersuchungen bei der Rekrutierung:

a. Laboruntersuchung (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiolo- gie); b. Thoraxröntgen; c. Röntgen anderer Strukturen (bei Indikation); d. Impfungen.

6687

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

5. Zusatzuntersuchungen bei der Rekrutierung (problemorientiert: z. B. aus-

führlicher medizinischer Status zu einem Organ, Belastungs-EKG).

6. Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärzten und Ärztin-

nen: a. Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch Stel- lungspflichtige/Angehörige der Armee oder eingefordert durch militä- rische Ärzte und Ärztinnen und durch den Militärärztlichen Dienst der LBA; b. medizinische Unterlagen der militärischen Ärzte und Ärztinnen aus Schulen und Kursen.

7. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen:

a. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Psychologen und Psycho- loginnen, Sozialdienst usw.; b. Familienangehörige, Arbeitgeber, Rechtsbeistand usw.

8. amtliche Dokumente (Auswahl):

a. Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, Auditorat (Anfragen zu Tauglichkeit zur Zeit der Tat); b. Polizeirapport, Kreiskommando (Anfrage zu Waffenrückgabe).

9. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutz-

dienstpflichtigen: a. zu Diensttauglichkeit oder Dienstfähigkeit; b. bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/des oder der Ange- hörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst der LBA.

10. Korrespondenz mit offiziellen Stellen (Auswahl):

a. medizinische Anfrage der Militärversicherung; b. Wehrpflichtersatz; c. Zivilschutz.

11. Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurtei-

lung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen: a. Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch die Vollzugsstelle für den Zivildienst oder durch die zivildienstpflichtige Person oder eingefordert durch Ärzte und Ärztinnen der für den Sani- tätsdienst der Armee zuständigen Stelle; b. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen nach Ziffer 7; c. Korrespondenz mit der zivildienstpflichtigen Person zur Arbeitsfähig- keit; d. Befund der Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der zivil- dienstpflichtigen Person und Angaben über die sich aufdrängenden Massnahmen.

6688

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 3 (Art. 8)

Daten des ITR

1. Name

2. Vorname

3. AHV-Versichertennummer

4. Adresse

5. Beruf

6. Heimatort

7. Truppengattung

8. Rekrutierungsdatum

9. Rekrutierungszone

10. Rekrutierungskreis

11. Aufbietender Kanton

12. Leistungsfähigkeit

13. Militärische Funktion

14. Zivilschutzfunktion

6689

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 4 (Art. 9)

Daten des ISPE

1. Personalien

2. Art der Visite

3. Diagnose

4. Entscheid über den Ort der Behandlung

5. Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten

6. verfügte Dispensationen

7. durchgeführte Untersuchungen

6690

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 5 (Art. 10)

Daten der FallDok PPD

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. Geburtsdatum

5. AHV-Versichertennummer

6. Einteilung

7. Grad

8. Funktion

9. Ausbildung in der Armee

10. Arbeitsort

11. Ausbildung

12. Beruf

13. Familie

14. sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft

15. Finanzielle Situation

16. Sprachkenntnisse

17. Resultate von psychologischen Tests

18. Aktuelle Situation Rekrutenschule

19. Schulen

6691

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 6 (Art. 11)

Daten des EAAD

1. Name

2. Vorname

3. Grad

4. AHV-Versichertennummer

5. militärische Einteilung

6. Truppengattung, Dienst oder Dienstzweig

7. Funktion

8. Besondere militärische Ausbildung

9. Wohnadresse und -gemeinde

10. Geburtsdatum und -ort

11. Heimatgemeinde und -kanton

12. Muttersprache

13. Erlernter und ausgeübter Beruf

14. Zivilstand

15. Resultate der Eignungsprüfungen AAD mit Datum

16. Daten über die Durchführung und das Ergebnis von Personensicherheits-

überprüfungen

17. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom

24. März 200010 Zusätzlich bei einer Anstellung im AAD 10:

18. Angaben zum Arbeitsverhältnis, insbesondere Arbeitsvertrag

19. Arbeitsort

20. Daten der Grundbereitschaft für Auslandeinsätze (Impfstatus, Blutgruppe),

die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind

21. Daten über die Verwendung im AAD, insbesondere Teilnahme an Ausland-

einsätzen, Kurse und Auslandkommandierungen

22. Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen im AAD mit

Erwerbsdatum, Resultat und Verfalldatum

23. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst

10 SR 172.220.1

6692

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten:

24. Detailangaben über Personaldokumente (Pass, ID, Führerschein, Fahrzeug-

ausweis, Personalausweis etc.)

25. besondere zivile Kenntnisse und Ausweise (wie Sprachen, Spezialausbil-

dung)

26. Notfalladressen der engsten Angehörigen

27. Telefon- und Telefaxnummern

28. E-Mail-Adresse

29. Adressen des Zahn- und Hausarztes

30. Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung

31. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

6693

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 7 (Art. 12)

Daten des ISB

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. Geburtsdatum

5. AHV-Versichertennummer

6. Einteilung

7. Grad

8. Funktion

9. Sprachkenntnisse

10. Geschlecht

11. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

6694

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 8 (Art. 13)

Daten des IPV

1. Personalien

2. Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und

die Funktionsbewertung

3. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Aus-

rüstung in der Armee und im Zivilschutz

4. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz

5. Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst

6. Daten über die berufliche Laufbahn sowie Daten zur Nachfolgeeignung und

Nachfolgeplanung

7. Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments

8. Daten über die Fremdsprachenkenntnisse

9. Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und fe-

rienbedingten Abwesenheiten

10. Daten für die Lohnberechnung

11. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

12. Daten über die Organisation der Gruppe Verteidigung und den Stellenplan

6695

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 9 (Art. 14)

Daten des PERAUS

1. Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst

2. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und

im Zivilschutz

3. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz

4. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand

5. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-

psychologischen Tests

6. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geisti-

gen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Person beziehen

7. Passnummer

8. beruflicher und militärischer Lebenslauf

9. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellen-

beschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide

10. von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Per-

son

11. Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprü-

fung

12. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom

24. März 200011

13. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

14. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst

15. Religionszugehörigkeit

11 SR 172.220.1

6696

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 10 (Art. 16)

Daten des OpenIBV

1. Organisationseinheit

2. Reiseteilnehmer/in (Grad, Name, Vorname)

3. Anlass

4. ausländische Stelle

5. Ziel und Zweck des Auslandanlasses

6. Begründung, Mehrwert

7. Konsequenzen bei Nichtgenehmigung

8. Kosten

9. Reisemittel

10. Bekleidung (Uniform, zivil)

11. Reisebericht

6697

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 11 (Art. 21)

Daten des IHMR

1. nicht besonders schützenswerte Daten aus dem Lebenslauf

2. Name

3. Vorname

4. Grad

5. Geburtsdatum

6. Einteilung

7. Schule

8. Sprachkenntnisse

9. zivile Weiterbildungen

10. militärische Weiterbildungen

6698

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 12 (Art. 26)

Daten des IVE

1. Name

2. Vorname

3. Geburtsdatum

4. Grad

5. Adresse

6. AHV-Versichertennummer

7. Arbeitsort

8. Beruf

9. Sprachkenntnisse

10. Passdaten

11. bisherige Einsätze

12. absolvierte Ausbildungskurse für Verifikatoren/Verifikatorinnen

6699

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 13 (Art. 31)

Daten des IPont

1. Personalien

2. Adresse

3. Telefonnummer

4. Nationalität und Heimatort

5. Rekrutierungsvorschlag

6. Pontonierkurs

7. Entschädigungen

8. Militärdiensttauglichkeit (ja/nein)

9. Personalien, Adressen, Telefonnummern und AHV-Versichertennummern

der Inspektoren und Inspektorinnen der Leistungsprüfungen

6700

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 14 (Art. 35)

Daten des IES-KSD

1. Zivile und militärische Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Ein-

satz des KSD notwendig sind.

2. Zivile und militärische Daten der am KSD beteiligten Personen:

a. Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD; b. Daten über den Einsatz.

3. Zivile und militärische Daten der Medizinalpersonen:

a. Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung; b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz; c. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst; d. Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200612, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen 1

Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unent- behrlich sind; e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

4. Zivile und militärische Daten der Patienten:

a. Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot); b. sanitätsdienstliche Daten; c. Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patienten- leitsystems (PLS); d. Transportprotokoll; e. Signalement; f. Änderungsjournal.

12 SR 811.11

6701

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 15 (Art. 36)

Daten der AdA-Kontrolle

1. Personalien

2. Entscheide über die Militärdiensttauglichkeit, das Leistungsprofil und die

Zuteilung

3. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung

4. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

6702

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 16 (Art. 37)

Daten des Mil Office

1. Personalien

2. Einteilung

3. Grad

4. Funktion

5. Ausbildung

6. Daten über die Qualifikation

7. Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen

8. sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit

9. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

6703

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 17 (Art. 38)

Daten des ISKE

1. Name

2. Vorname

3. Geburtsdatum

4. AHV-Versichertennummer

5. Geschlecht

6. Adresse

7. E-Mail-Adresse

8. Telefonnummern

9. Staatsangehörigkeit

10. Bürgerort

11. Religionszugehörigkeit

12. Familienstand

13. schulische und akademische Ausbildung

14. gegenwärtige sowie frühere berufliche Funktionen und ausserberufliche

Tätigkeiten

15. Sprachkenntnisse

16. Einteilung

17. Grad

18. Funktion

19. Militärische und zivile Ausbildung

20. Werdegang in der Armee

21. Mitarbeiterprofile

22. Daten zur Nachfolgeeignung und -planung

Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten

23. digitales Passfoto

6704

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 18 (Art. 39)

Daten des KEP

1. Name

2. Vorname

3. Geschlecht

4. Adresse

5. AHV-Versichertennummer

6. Arbeitsort

7. Personalkategorie

8. Funktionsbewertung

9. Beruf

10. Sprachkenntnisse

11. Einteilung

12. Grad

13. Funktion

14. Ausbildung in der Armee

15. Einsatz-/Karriereplanung

16. Interessen der betreffenden Person hinsichtlich der künftigen beruflichen

Verwendung, Ausbildung und Weiterbildung

17. Daten, die für die Karriere- und Einsatzplanung des militärischen Personals

notwendig sind

6705

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 19 (Art. 40)

Daten des FIS HE

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. AHV-Versichertennummer

5. Geburtsdatum

6. Geschlecht

7. Religionszugehörigkeit

8. Einteilung

9. Grad

10. Funktion

11. Ausbildung

12. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind

13. Daten des Führungsinformationssystems Soldat (IMESS)

14 Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden

6706

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 20 (Art. 41)

Daten des FIS LW

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. AHV-Versichertennummer

5. Geschlecht

6. Einteilung

7. Grad

8. Funktion

9. Ausbildung

10. Passnummer

11. Daten, die von der betreffenden Person gemeldet werden

6707

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 21 (Art. 42)

Daten des IMESS

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. AHV-Versichertennummer

5. Geschlecht

6. Einteilung

7. Grad

8. Funktion

9. Ausbildung

10. Daten über den physischen Zustand

11. Leistungsprofile

12. taktische Einsatzdaten und Bilder

6708

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 22 (Art. 44)

Daten des BERCO LW

1. Personalien

2. Grad

3. Funktion

4. Ausbildung

5. Qualifikation

6709

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 23 (Art. 49)

Daten des AIS

1. Name

2. Vorname

3. Initialen

4. E-Mail-Adresse

5. Personalnummer

6. Funktion

7. Anrede

8. Benutzergruppe

9. Benutzertyp

10. Büro

11. Telefonnummern

12. Fax

13. Pager

14. Adresse

15. Verwaltungseinheit 1. Stufe

16. Verwaltungseinheit 2.+3. Stufe

17. Land

18. Staat

19. Benutzerstatus

20. AHV-Versichertennummer

21. Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und

Anwendungen)

22. Öffentliche Zertifikate

23. Verwalter/in

24. Nummern der persönlichen Geräte

25. Netzstandort

26. Ort des persönlichen Verzeichnisses

27. Geburtsdatum

28. Konto Gültigkeitsdauer

6710

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

29. Datum letzte Anmeldung

30. Anzahl Anmeldungen

31. Datum letzte Passwortänderung

32. Passwort

6711

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 24 (Art. 54)

Daten des SD-PKI

1. Name

2. Vorname

3. E-Mail-Adresse

4. Personalnummer

5. AHV-Versichertennummer

6. Adresse

7. Verwaltungseinheit

8. Zertifikate

6712

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 25 (Art. 58)

Daten der Informationssysteme von Simulatoren

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. AHV-Versichertennummer

5. Einteilung

6. Grad

7. Funktion

8. Ausbildung

9. Qualifikation

10. Ausrüstung in der Armee

11. Daten über die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen und deren Er-

gebnisse

6713

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 26 (Art. 59)

Daten des OpenControl

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. AHV-Versichertennummer

5. Einteilung

6. Grad

7. Funktion

8. Dienstleistungen in der Armee

9. Sprachkenntnisse

10. Ausbildungsresultate

11. Leistungsverzeichnis

12. Spezialausbildung

13. Waffenloser Dienst

14. Status des/der Angehörigen der Armee (Aktiv, Reserve, Entlassen)

15. Beruf

6714

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 27 (Art. 60)

Daten des ISGMP

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. AHV-Versichertennummer

5. Beruf

6. Funktion

7. Einsatzbereich

8. Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung

6715

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 28 (Art. 61)

Daten des MIFA

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. AHV-Versichertennummer

5. Ausbildung

6. Beruf

7. Heimatort

8. Muttersprache

9. Fahrberechtigungskategorien

6716

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 29 (Art. 63)

Daten des ISFA

1. Militäradresse

2. Beginn der Dienstleistung

3. Ende der Dienstleistung

4. Kandidatennummer

5. AHV-Versichertennummer

6. Geschlecht

7. Grad

8. Name

9. Vorname

10. Wohnadresse

11. Wohnort

12. Heimatort

13. Heimatkanton

14. Geburtsdatum

15. Sprachkenntnisse

16. Prüfungsdatum

17. Prüfungsergebnis Modul 1 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen)

18. Prüfungsergebnis Modul 2 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen)

19. Prüfungsergebnis Modul 3 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen)

20. Prüfungsergebnis Modul 4 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen)

21. Prüfungsergebnis Modul 5 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen)

6717

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 30 (Art. 67 und 68)

Daten des SIBAD

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. AHV-Versichertennummer

5. Nationalität

6. Heimatort

7. Arbeitgeber und dessen Adresse

8. Zivilstand

9. Geburtsort

10. Geburtsdatum

11. Datum der Einbürgerung

12. Aufenthalt in der Schweiz seit

13. Name und Vorname des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw. des

Lebenspartners oder der Lebenspartnerin

14. Funktion

15. die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten nach Artikel 20 des

Bundesgesetzes vom 21. März 199713 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

16. die Risikoanalyse

17. Prüfergebnis

18. Geschäftskontrolle

19. Auftraggeber und dessen Adresse

20. Projekt

13 SR 120

6718

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 31 (Art. 68)

Daten des ISK Firma

1. Dossiernummer

2. Name

3. Adresse

4. Telefon

5. Fax

6. E-Mail-Adresse

7. Internetadresse

Geheimschutzbeauftragter

8. Anrede

9. Name

10. Vorname

11. Geschlecht

12. E-Mail-Adresse

Prüfungsdaten

13. Datum der Vorabklärung

14. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (Noga-Code)

15. Besuch (Datum, chronologisch mit Textvermerk)

16. Kontrolle (Datum, chronologisch mit Textvermerk)

17. Betriebssicherheitserklärung (Datum, Ausstellung, Widerruf, Rückgabe)

18. Sicherheitsprotokoll (Datum chronologisch)

Akten

19. Exemplarnummer

20. Absender/in

21. Aktendatum

22. Versanddatum

23. Kontrolldatum

24. Rückgabedatum

25. Bezeichnung

6719

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Aufträge

26. Bezeichnung (Hauptauftrag)

27. Auftraggeber/in

28. Bezeichnung (Aufträge)

29. Klassifikation

30. Meldungsdatum

31. Gültigkeitsbeginn

32. Gültigkeitsende

33. Kurzbezeichnung (Branche)

34. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (Noga-Code)

6720

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 32 (Art. 69)

Daten des SIBE

1. Name

2. Vorname

3. AHV-Versichertennummer

4. Nationalität

5. Arbeitgeber und dessen Adresse

6. Geburtsort

7. Geburtsdatum

8. Funktion

9. Passnummer

10. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung

6721

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 33 (Art. 70)

Daten des ZUKO Daten im Personenstamm

1. Name

2. Vorname

3. Nationalität

4. AHV-Versichertennummer

5. ausländische Sozialversicherungsnummer

6. Geburtsdatum

7. Datum der Personensicherheitsprüfung

8. Schutzzonenprüfungsstufe

9. Militärischer Grad

10. Militärische Einteilung

11. Departement

12. Organisation

13. Firma

14. besondere biometrische Personenmerkmale wie Irisbild, Fingerabdruck,

Handabdruck oder Stimmerkennung

Daten im ZUKO Personenstamm

15. Personen Nummer

16. Ausweis Nummer

17. Ausweis Nummer Besucher (Besucherausweis) Smartcard Nummer

18. Biomerkmal(e)

19. Foto

20. Personenkategorie

21. Dienst bei (Einteilung)

22. Funktion

23. Stammsatzverwaltung

Daten im berechtigten ZUKO-Personenstamm

24. Zutrittsberechtigung

6722

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Daten im bewilligten ZUKO-Personenstamm

25. Zutrittsbewilligung

26. Bewilligung für Anlage XY

Eintrag von Rollen- und Rollenträgerfunktionen

27. Rolle

28. Rollenträger

Anlagedaten

29. Zutrittsprofile

30. Rollenträgerprofile

31. Bedienstellenprofile

32. Anlagekonfigurationsdaten

Systemdaten

33. Systemkonfigurationsdaten

Logdaten

34. Systemlogdaten (Protokoll aller Begehungen, Mutationen, Zustandsände-

rungen etc.)

6723

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 34 (Art. 71)

Daten des SCHAWE über die Geschädigten und die Schädigenden

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. AHV-Versichertennummer

5. Arbeitsort

6. Betreibungen

7. Beruf

8. Einkommen

9. Gesundheit

10. Finanzielle Situation

11. Vermögen

12. Kapital

13. Versicherungen

14. sanitätsdienstliche Daten

über das Schadenereignis

15. Angaben zum Schadensereignis

16. Angaben zur Schadensbemessung

17. Abklärungen von Sachverständigen

6724

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 35 (Art. 72)

Daten des SISLOG

1. PISA-Personenidentifikationsnummer

2. Name

3. Vorname

4. Adresse

5. Kanton

6. AHV-Versichertennummer

7. Geburtsdatum

8. Heimatort

9. Heimatkanton

10. Beruf

11. Sprachkenntnisse

12. Geschlecht

13. PISA-Status

14. Einteilung mit Datum

15. Grad mit Datum

16. Funktion mit Datum

17. Zugehörigkeit zum Generalstab

18. Vertretung

19. Personalkategorie

20. ausländische Sozialversicherungsnummer

21. letzte Schule

22. letztes Einrückungsdatum

23. Daten nach den Anhängen 1–32, ausschliesslich während des Datenaus-

tauschs nach Artikel 175 Buchstabe c MIG

6725

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Anhang 36 (Art. 77)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 8. Dezember 199714 über den Einsatz militärischer

Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten

Art. 16 Unterstützung ziviler Behörden

1 Das Kommando Luftwaffe kann für Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 des Bun-

desgesetzes vom 3. Oktober 200815 über die militärischen Informationssysteme (MIG) sowie für die entsprechende Ausbildung militärische Luftfahrzeuge und Besatzungen zur Verfügung stellen. Diese Besatzungen üben keine Polizeigewalt aus.

2 Über die Gesuche nach Artikel 181 Absatz 2 MIG entscheidet der Führungsstab

der Armee nach Rücksprache mit dem Kommando der Luftwaffe. Polizeiorgane richten ihr Gesuch an den Bundessicherheitsdienst; dieser leitet es mit seinem Antrag an den Führungsstab der Armee weiter. Die übrigen zivilen Behörden richten ihr Gesuch direkt an den Führungsstab der Armee.

3 Im Übrigen gelten für den Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln die

Bestimmungen der Verordnung vom 16. Dezember 200916 über die militärischen Informationssysteme.

2. Verordnung vom 29. November 199517 über die Verwaltung

der Armee

Art. 168a–168d Aufgehoben

Anhänge 2 und 3 Aufgehoben

14 SR 513.74 15 SR 510.91 16 SR 510.911 17 SR 510.301

6726

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

3. Verordnung vom 10. April 200218 über die Rekrutierung

5. Kapitel (Art. 27 und 27a)

Aufgehoben

4. Verordnung vom 24. November 200419 über die medizinische

Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit

Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz

Art. 12 und 13 Aufgehoben

Anhang 2 Aufgehoben

5. Verordnung vom 10. Dezember 200420 über das militärische

Kontrollwesen

Gliederungstitel vor Art. 22

6. Kapitel: Bestandesbewirtschaftung

1. Abschnitt (Art. 22–26)

Aufgehoben

2. Abschnitt (Art. 27–31)

Aufgehoben

3. Abschnitt (Art. 32 und 33)

Aufgehoben

18 SR 511.11 19 SR 511.12 20 SR 511.22

6727

Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Gliederungstitel vor Art. 34 Aufgehoben

6. Verordnung vom 29. März 199521

über den Psychologisch-Pädagogischen Dienst der Armee

Art. 6 Abs. 3–5 Aufgehoben

7. Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 200322

Gliederungstitel vor Art. 40a

6. Kapitel: Datenschutz

1. Abschnitt: Zentrales Zivilschutz-Informationssystem

Art. 40a Verantwortliches Organ Das Bundesamt betreibt das zentrale Zivilschutz-Informationssystem (ZEZIS).

Art. 40b Daten Die im ZEZIS enthaltenen Daten sind im Anhang aufgeführt.

Art. 40c Datenbeschaffung Das Bundesamt beschafft die Daten für das ZEZIS beim Kommando Rekrutierung sowie bei den Schutzdienstpflichtigen.

Art. 40d Datenbekanntgabe Das Bundesamt übermittelt die Daten des ZEZIS den für den Zivilschutz zuständi- gen Stellen der Kantone. Die Daten können auch durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Art. 40e Datenaufbewahrung Die Personendaten des ZEZIS werden nach der Entlassung aus der Schutzdienst- pflicht während zehn Jahren aufbewahrt.

21 SR 517.41 22 SR 520.11

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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

2. Abschnitt: Ausbildungen des Bundes

Art. 40f Beurteilung Die an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen können am Ende der Ausbildung mittels eines Formulars auf ihre Eignung als Kader oder Spezialisten beurteilt werden.

Art. 40g Datenbekanntgabe Das Bundesamt kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilungen nach Artikel 40f zur Verfügung stellen.

Gliederungstitel vor Art. 41

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Anhang (Art. 40b)

Das ZEZIS enthält folgende Daten Personalien

1. AHV-Versichertennummer

2. Sozialversicherungsnummer

3. Geburtsdatum

4. Name

5. Vorname

6. Geschlecht

7. Beruf

8. Wohnadresse

9. Wohnort

10. Heimatort

11. Kanton

12. Muttersprache

13. Linkshänder/in

Rekrutierungsdaten

14. Rekrutierungsdatum

15. Tauglichkeit

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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009

Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Dienstleistungen

16. Zivilschutzorganisation / Kanton

17. Truppengattung

18. Funktion

19. Kaderempfehlung

20. Schule

21. Einrückungsdatum Kurs

22. Entlassungsdatum Kurs

23. Einrückungsort

24. Punktzahl Sport

25. Sportauszeichnung

Medizinische Daten

26. Hebereduktion

27. Marschreduktion

28. Tragereduktion

29. Brillenträger

30. Kontaktlinsenträger

31. Farbsehen

32. Nachtsehen

33. Stereosehen

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