AS 2009 6733
Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst
Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung-VBS)
Änderung vom 2. Dezember 2009
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnet:
I Die Schiessverordnung-VBS vom 11. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 38 Abs. 2 Bst. a
2 Als an der entsprechenden Waffe ausgebildet gilt, wer:
a. mit dem Stgw 90 bzw. der Pistole 75 ausgerüstet wenigstens 45 Tage in einer Rekrutenschule oder 35 Tage in einem Grundausbildungsdienst der Kaderanwärter und Kader geleistet hat;
Art. 43 Aufgehoben
Art. 45 Abs. 6
6 Ehemalige Angehörige der Armee sowie nicht in der Armee eingeteilte Vereins-
mitglieder nach Artikel 42 Buchstabe b und 44 Buchstabe b erhalten die persönliche Leihwaffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972.
Art. 50 Abs. 1
1 Anerkannte Schiessvereine können für zugelassene ausländische Schützinnen und
Schützen mit Niederlassungsbewilligung ein Leihsturmgewehr 90 beziehen. Die Ausländerin oder der Ausländer hat den Schiessnachweis nach Artikel 45 Absatz 1 zu erbringen und einen gültigen Waffenerwerbsschein gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 vorzulegen.
2009-2700 6733
Schiessverordnung-VBS AS 2009
Art. 51 Abs. 2 und 3
2 Leihsturmgewehre dürfen Jungschützinnen und Jungschützen nur ohne Verschluss
zur Aufbewahrung überlassen werden.
3 Leihpistolen
dürfen Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen nicht zur Aufbewahrung überlassen werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2. Dezember 2009 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer
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