AS 2009 737
Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung
Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV–EDA)
Änderung vom 17. Februar 2009
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), verordnet:
I Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 3
3 Missionschefs und Missionschefinnen werden auf der Beurteilungsstufe 3 einge-
reiht. In begründeten Fällen kann die zuständige Politische Abteilung eine davon abweichende Beurteilung abgeben. Ist eine betroffene Person mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann sie von der zuständigen Politischen Abteilung eine Überprüfung verlangen. Eine Differenzbereinigung nach den Artikeln 150 und 151 bleibt vorbehalten.
Art. 28 Abs. 1
1 Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung aufgrund von Leistung
und Erfahrung ist der Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funk- tionsbandes.
Art. 29 Aufgehoben
1 SR 172.220.111.343.3
2009-0021 737
Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2009
Art. 33 Abs. 1bis und 1ter 1bis Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funk- tionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der nächsthöheren Lohnklasse. 1ter Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann in Fällen nach Absatz 1bis aus- nahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des höheren Funk- tionsbandes nicht übersteigen.
Art. 47 Abs. 3
3 Die Bestimmungen in Artikel 64 Absätze 2 und 2bis BPV über die Ausgleichstage
gelten sinngemäss.
Art. 50 Verweis, Abs. 1, 1bis und 1ter (Art. 64 und 64a BPV; Art. 30–33 VBPV) 1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab Lohnklasse 24 gilt die Vertrauensarbeits- zeit. 1bis Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der Lohnklasse 24 kann Vertrau- ensarbeitszeit vereinbart werden, wenn sie einen Anspruch auf eine Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 103 haben oder wenn ihnen eine Führungsfunk- tion übertragen ist. 1ter Die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit berechnet sich nach Artikel 35a VBPV.
Art. 51 Verweis, Abs. 1, 2 und 5 (Art. 64 und 64a BPV; Art. 34 VBPV)
1 und 2 Aufgehoben
5 Wird die Frist nach Artikel 34 Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitgut- haben auf maximal 500 Stunden beschränkt.
Art. 65 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV)
Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung oder der DEZA-Aussenstelle ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.
Art. 135 Abs. 2 Aufgehoben
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II Diese Änderung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
17. Februar 2009 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Micheline Calmy-Rey
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