AS 2010 2143
Briefwechsel vom 7. August und 7. September 2009 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Anwendung der europäischen Richtlinie über die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz auf den Tunnel unter dem Grossen St. Bernhard
Briefwechsel vom 7. August und 7. September 2009 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Anwendung der europäischen Richtlinie über die Mindestanforderungen auf den Tunnel unter dem Grossen St. Bernhard
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Oktober 2009
Übersetzung1
Schweizerische Botschaft Rom, 7. August 2009 in Italien
Herr Minister Altero Matteoli Infrastruktur- und Verkehrsministerium Rom
Herr Minister
Die Richtlinie 2004/54/EG über die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz (im Folgenden: die Richtlinie) findet Anwendung auf den Strassentunnel durch den Grossen St. Bernhard. Die Richtlinie sieht die Einsetzung verschiedener Organe, darunter eine Verwaltungsbehörde und eine Untersuchungsstelle, vor. Das italienische gesetzliche Dekret vom 5. Oktober 2006, Nr. 264, zur Umsetzung der Richtlinie und der Beschluss des schweizerischen Bundesrates vom 17. Juni
2009 über die Anwendung derselben sehen vor, die oben genannten Funktionen der
schweizerisch-italienischen gemischten Kommission für den Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard zu übertragen. Die genannte gemischte Kommission ist durch das Abkommen vom 23. Mai 19582 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard eingesetzt worden mit der Aufgabe, für die richtige Durchführung dieses Abkom- mens zu sorgen und alle Schwierigkeiten zu beheben, die sich aus seiner Anwen- dung ergeben können. Anlässlich der Sitzung in Aosta vom 30./31. Oktober 2008 hat die gemischte Kom- mission vorgeschlagen, dass Artikel 9 des schweizerisch-italienischen Abkommens, Rechtsgrundlage der gemischten Kommission, künftig in der Weise auszulegen sei,
SR 0.725.151.1
1 Übersetzung des italienischen Originaltextes (RU 2010 2143).
2 SR 0.725.151
2010-0487 2143
Anwendung der europäischen Richtlinie über die Mindestanforderungen AS 2010 auf den Tunnel unter dem Grossen St. Bernhard. Briefwechsel mit Italien
dass die dieser übertragenen Aufgaben auch diejenigen einschliessen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben. Ich schlage Ihnen deshalb vor, dass Artikel 9 des Abkommens vom 23. Mai 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard in der Weise ausgelegt wird, dass in den der schweizerisch-italienischen gemischten Kommission übertragenen Aufgaben auch diejenigen als Verwaltungsbehörde und als Untersuchungsstelle im Sinne der Artikel 4 und 7 der Richtlinie eingeschlossen sind. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird der gemischten Kommission ein tech- nischer Ausschuss zur Seite stehen. Ich erlaube mir deshalb vorzuschlagen, dass dieser Brief und Ihr Antwortbrief eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, die das Abkommen vom 23. Mai 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italie- nischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard ergänzt. Der vorliegende Briefwechsel wird am Datum des Erhalts der zweiten der beiden Notifikationen in Kraft treten, mit welchen die Ver- tragsparteien sich den Abschluss der diesbezüglichen internen Genehmigungsverfah- ren offiziell mitgeteilt haben werden, und kann innert einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochach- tung.
Geschäftsträger a.i. Schweizerische Botschaft: Mauro Romano Reina
Anwendung der europäischen Richtlinie über die Mindestanforderungen AS 2010 auf den Tunnel unter dem Grossen St. Bernhard. Briefwechsel mit Italien
Der Minister für Rom, 7. September 2009 Infrastruktur und Verkehr
Herr Minister Mauro Romano Reina Geschäftsträger a.i. Schweizerische Botschaft Rom
Herr Minister
Ich beziehe mich auf Ihren der Verbalnote Nr. 0424 der Schweizerischen Botschaft in Italien vom 7. August 2009 beigelegten Brief vom 7. August 2009, dessen Inhalt der folgende ist:
«Die Richtlinie 2004/54/EG über die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz (im Folgenden: die Richtlinie) findet Anwendung auf den Strassentunnel durch den Grossen St. Bernhard. Die Richtlinie sieht die Einsetzung verschiedener Organe, darunter eine Verwaltungsbehörde und eine Untersuchungsstelle, vor. Das italienische gesetzliche Dekret vom 5. Oktober 2006, Nr. 264, zur Umsetzung der Richtlinie und der Beschluss des schweizerischen Bundesrates vom 17. Juni
2009 über die Anwendung derselben sehen vor, die oben genannten Funktionen der
schweizerisch-italienischen gemischten Kommission für den Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard zu übertragen. Die genannte gemischte Kommission ist durch das Abkommen vom 23. Mai 19583 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard eingesetzt worden mit der Aufgabe, für die richtige Durchführung dieses Abkom- mens zu sorgen und alle Schwierigkeiten zu beheben, die sich aus seiner Anwen- dung ergeben können. Anlässlich der Sitzung in Aosta vom 30./31. Oktober 2008 hat die gemischte Kom- mission vorgeschlagen, dass Artikel 9 des schweizerisch-italienischen Abkommens, Rechtsgrundlage der gemischten Kommission, künftig in der Weise auszulegen sei, dass die dieser übertragenen Aufgaben auch diejenigen einschliessen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben. Ich schlage Ihnen deshalb vor, dass Artikel 9 des Abkommens vom 23. Mai 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard in der Weise ausgelegt wird, dass in den der schweizerisch-italienischen gemischten
3 SR 0.725.151
Anwendung der europäischen Richtlinie über die Mindestanforderungen AS 2010 auf den Tunnel unter dem Grossen St. Bernhard. Briefwechsel mit Italien
Kommission übertragenen Aufgaben auch diejenigen als Verwaltungsbehörde und als Untersuchungsstelle im Sinne der Artikel 4 und 7 der Richtlinie eingeschlossen sind. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird der gemischten Kommission ein techni- scher Ausschuss zur Seite stehen.»
Ich habe die Ehre zu informieren, dass die italienische Regierung dem Vorstehenden zustimmt und dass somit der vorliegende Briefwechsel, welcher eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellt, die das Abkommen vom 23. Mai
1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Repu-
blik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard ergänzt, am Datum des Erhalts der zweiten der beiden Notifikationen in Kraft treten wird, mit welchen die Vertragsparteien sich den Abschluss der dies- bezüglichen internen Genehmigungsverfahren offiziell mitgeteilt haben werden, und innert einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochach- tung.
Altero Matteoli