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AS 2010 2313

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

Änderung vom 12. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. November 20051 über das Schlachten und die Fleischkon- trolle wird wie folgt geändert:

Art. 24 Abs. 3

3 Ist ein Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni

19952 vorgeschrieben, so ist die Gesundheitsmeldung durch den Tierhalter auf

diesem Dokument und für Equiden im Equidenpass zu machen. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung gemäss Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 20053 über die Tierverkehr-Datenbank zu machen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova